Zustimmung des Finanzamts zur Löschung von GmbH oder UG

Zustimmung des FA zur Beendigung: Das Finanzamt (FA) wird im Zuge der Löschung einer GmbH oder UG in aller Regel vom Registergericht gefragt, ob es der Beendigung zustimmt.

Bei der Schnellen Löschung ohne Rechtsnachfolger können Sie uns damit beauftragen, dass wir uns vor der Löschung an das FA wenden und dort darauf hinwirken, dass dieses der Löschung zustimmt, möglichst ohne dass noch Steuererklärungen und/oder Bilanzen für die Vergangenheit eingereicht werden müssen (Liquidationsbilanzen sind bei der Schnellen Löschung ohne Rechtsnachfolger nicht zu erstellen, es geht also nur um noch ausstehende Erklärungen und Bilanzen aus der Vergangenheit).

Auch wenn die Zustimmung durch das FA erfolgt, kann es aber vorkommen, dass später doch noch etwas nachgefragt wird, auch wenn das FA zunächst die Zustimmung erteilt. Dies ist nach der Rechtsprechung sogar theoretisch denkbar nach erfolgter Löschung – in der Praxis ist letzteres allerdings bei uns noch nie vorgekommen. 
Die angestrebte Zustimmung des Finanzamts zur Löschung bedeutet nicht, dass damit die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und Bilanzen oder die Pflicht zur Veröffentlichung von Bilanzen erlischt. Eine Verletzung der Pflichten kann – bei schuldhafter Verletzung – zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen. Es kann immer noch zu einer Androhung von Zwangsgeld durch das Finanzamt wegen Nichteinreichung von Steuererklärungen durch das Finanzamt oder von Ordnungsgeld wegen Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses durch das Bundesamt für Justiz kommen; bei letzterem werden schon für die Androhung Gebühren in Höhe von derzeit Euro 103.- erhoben. Die Zustimmung stellt vielmehr nur eine pragmatische Einwilligung des Finanzamts dar, auf deren Grundlage aber die Löschung erfolgen kann. Mit erfolgter Löschung der Gesellschaft unterliegt die Gesellschaft dann nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr den steuerlichen und buchhalterischen Pflichten, auch für die Vergangenheit ist dann nichts mehr einzureichen. Die Finanzgerichte und nun auch der BGH haben aber entgegen dieser Ansicht auch schon entschieden, dass eine Gesellschaft auch nach ihrer Löschung in steuerrechtlicher Hinsicht weiter besteht, bis alle Steuerangelegenheiten abgeschlossen sind – es ist also theoretisch denkbar, dass auch nach erfolgter Löschung etwas nachgefragt wird. Der sicherste Weg zur Vermeidung jeder Schwierigkeiten besteht weiterhin darin, alle Bilanzen und Steuererklärungen einzureichen. Hier ist es letztlich an den Verantwortlichen der Gesellschaft abzuwägen, welcher Weg bevorzugt wird.

Auf welchem Weg eine konkrete Gesellschaft am schnellsten und günstigsten vollbeendet werden kann, kann hier über unseren kostenfreien Schnellcheck ermittelt werden.

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