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Hier können Sie zunächst kostenlos prüfen lassen, ob sich Ihr Unternehmen für die Gewährung von Coronahilfen qualifiziert und sodann, wenn gewünscht, mit unserer anwaltlichen Hilfe den Antrag stellen. 

Mit den Coronahilfen können Unternehmen (einschließlich Selbständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen), die coronabedingt einen erheblichen Umsatzeinbruch erlitten haben, erhebliche finanzielle Unterstützungen erhalten. Alle Hilfen können mit unserer anwaltlichen Unterstützung hier online beantragt werden.

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Überbrückungshilfe III Plus – Unterstützung für Juli 2021 bis September 2021
Die Anträge zur Überbrückungshilfe III Plus können seit Ende Juli 2021 gestellt werden, sie deckt den Förderzeitraum Juli bis September 2021 ab. Eine Antragstellung ist bis Ende Oktober 2021 möglich. Die Bedingungen entsprechen im Wesentlichen der Überbrückungshilfe III, zusätzlich gibt es eine Restart-Prämie, wenn die Beschäftigung erhöht wird, z.B. durch schnellere Rückholung aus der Kurzarbeit oder Neueinstellungen.
Referenzmonat zur Feststellung der Berechtigung und auch zur Berechnung der Höhe ist der entsprechende Monat aus 2019, oder falls günstiger wahlweise der jeweilige monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019. Erstattet werden wieder zwischen 40 und 100 Prozent der förderfähigen Kosten, je nach Höhe des Umsatzeinbruchs. Es gibt bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent genauso wie bei der Überbrückungshilfe 3 einen Eigenkapitalzuschuss zwischen 25 und 40 Prozent des Großteils der erstattungsfähigen Fixkosten.
Für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft gibt es wieder die Zusatzförderung bezüglich Ausfall- und Vorbereitungskosten. Gefördert werden solche (externen und internen) Kosten für geschäftliche Aktivitäten zwischen je einschließlich Januar und August 2021, die bis zu 12 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsdatum und bis zum 30. Juni bezahlt oder vertraglich fixiert wurden. Hier werden maximal 90 Prozent der entsprechenden Fixkosten erstattet. Statt der Restart-Prämie können zudem solche Unternehmen, die mindestens 20 Prozent ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 Prozent der Lohnsumme des Referenzmonats erhalten. Die FAQ weisen übrigens auf eine staatliche Ausfallversicherung für größere Veranstaltungen ab 01. September 2021 hin sowie auf Unterstützungsmaßnahmen für kleinere Veranstaltungen.
Interessant sind daneben noch die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus allgemein zusätzlich förderfähigen Kosten für (14) Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, (15) Marketing- und Werbekosten, (16) Hygienemaßnahmen sowie (17) Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum.
Den Link zu den dann jeweils aktuellen FAQ finden Sie hier.

Überbrückungshilfen III – Fixkostenhilfe für November 2020 bis Juni 2021

Mit den Überbrückungshilfen III unterstützt der Staat Unternehmen, deren Umsätze durch die Coronakrise betroffen wurden.

Die Überbrückungshilfen III schließen an die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfen an, wobei sich der Förderzeitraum teilweise mit der zweiten Phase überdeckt. Die Überbrückungshilfe III dienen nun zum Ausgleich von Umsatzrückgängen zwischen November 2020 und Juni 2021.

Möglich ist die Beantragung für alle Unternehmen, die in dem genannten Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnet haben. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet, insgesamt bis zu 1,5 Mio Euro (3 Mio Euro für Verbundunternehmen).

Die Beantragung läuft über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte – wir als Rechtsanwälte stehen gerne für die online-Beantragung hier auf dieser Seite zur Verfügung.

Mehr zur Überbrückungshilfe III finden Sie unten auf dieser Seite.

Überbrückungshilfen II: Fixkostenhilfe für September 2020 bis Dezember 2020

Mit den Überbrückungshilfen II hat der Staat Fixkostenzuschüsse für die Monate September bis Dezember 2020 gewährt.

Unterstützung von Soloselbständigen im Rahmen der Überbrückungshilfen

In einigen Bundesländern wurde bis einschließlich Dezember 2020 zusätzlich zu der Erstattung der Fixkosten des Unternehmens auch ein fiktiver Unternehmerlohn von Soloselbständigen, Inhabern von Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften übernommen.

Ab der dritten Phase der Überbrückungshilfen werden Soloselbständigen besondere Förderungen gewährt, mehr dazu hier.

Novemberhilfen: Außerordentliche Wirtschaftshilfen als Ausgleich für die temporären Schließungen

Unabhängig von den Überbrückungshilfen wurden Unternehmen, die von der Schließung im November und Dezember 2020 betroffen waren, mit den außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen und Dezemberhilfen) unterstützt.

Dies gilt allerdings nur für solche Unternehmen, die schon während des leichteren Lockdowns (Schließung der Gastronomie, Vergnügungsstätten usw.) betroffen waren. Die Betriebe, die aufgrund des verschärften Lockdowns ab 16.12.2020 schließen mussten, sind nicht antragsberechtigt – diesen Betrieben wird über die Überbrückungshilfe III zusätzlich geholfen.

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Überbrückungshilfe III

Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfen III: Antragsvoraussetzungen

Alle Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind berechtigt, Überbrückungshilfen III zu beziehen, wenn sie in mindestens einem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat erlitten haben (Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sind abweichend nicht antragsberechtigt).

Unternehmen, die Novemberhilfen und/oder Dezemberhilfen erhalten (haben) sind für November bzw. Dezember nicht antragsberechtigt.

Überbrückungshilfen III: Welcher Vergleichsumsatz wird zur Ermittlung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und der Förderhöhe herangezogen?

Grundsätzlich wird zur Bestimmung des Umsatzeinbruchs sowie zur Bestimmung der Förderhöhe als Vergleichsmonat der Vorjahresmonat herangezogen.

Zur Ermittlung der Förderhöhe können Kleine und Kleinstunternehmen (also Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz unter 10 Mio. Euro) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Wiederum sowohl zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung, als auch zur Ermittlung der Förderhöhe können Unternehmen, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, als Vergleichsumsatz auch wahlweise folgende Vergleichsumsätze heranziehen:

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020,
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.

Wann müssen Unternehmen gegründet worden sein, damit ein Anspruch auf die Überbrückungshilfe III besteht?

Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind für die Überbrückungshilfen III nicht antragsberechtigt.

Wann sind Unternehmen für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigt?

Als grundsätzlich für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigte Unternehmen gelten alle rechtlich selbständigen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von der Rechtsform. Damit sie für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigt sind müssen sie wirtschaftlich am Markt tätig sein und zum Stichtag 31. Dezember 2020 mindestens zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenzahl) gehabt haben.

Bei Unternehmen, die keine weiteren Beschäftigten haben, muss mindestens einer der Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Wann sind Soloselbständige und Freiberufler für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigt?

Soloselbständige und Freiberufler sind nur dann für die Überbrückungshilfen III antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt haben, also mehr als 50 Prozent der Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammten. Abweichend davon gilt bei Soloselbständigen und Freiberuflern, die ihre Tätigkeit nach dem 01. Januar 2019 aufgenommen haben, als für die Qualifizierung als Haupterwerb maßgeblicher Zeitraum der Zeitraum, welcher der Berechnung des Vergleichsumsatzes zugrunde gelegt wird.

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Mit den Coronahilfen können Unternehmen (einschließlich Selbständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen), die coronabedingt einen erheblichen Umsatzeinbruch erlitten haben, entweder über die Überbrückungshilfen ein Anteil ihrer Fixkosten erstattet werden, abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs bis zu 80 Prozent der Fixkosten. Alternativ oder zusätzlich können dann, wenn die Unternehmen von den entsprechenden Schließungen betroffen sind, Novemberhilfen und Dezemberhilfen beantragt werden – bei diesen werden 75 Prozent des Umsatzes im Vergleichsmonat erstattet. Für die Monate Januar bis Juni 2021 sind die Überbrückungshilfen III vorgesehen. Alle Hilfen können mit unserer anwaltlichen Unterstützung hier online beantragt werden.

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Überbrückungshilfen III – Fixkostenhilfe für November 2020 bis Juni 2021

Mit den Überbrückungshilfen III unterstützt der Staat Unternehmen, deren Umsätze durch die Coronakrise betroffen wurden.

Die Überbrückungshilfen III schließen an die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfen an, wobei sich der Förderzeitraum teilweise mit der zweiten Phase überdeckt. Die Überbrückungshilfe III dienen nun zum Ausgleich von Umsatzrückgängen zwischen November 2020 und Juni 2021.

Möglich ist die Beantragung für alle Unternehmen, die in dem genannten Zeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnet haben. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet, insgesamt bis zu 1,5 Mio Euro (3 Mio Euro für Verbundunternehmen).

Die Beantragung läuft über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte – wir als Rechtsanwälte stehen gerne für die online-Beantragung hier auf dieser Seite zur Verfügung.

Mehr zur Überbrückungshilfe III finden Sie unten.

Überbrückungshilfen II: Fixkostenhilfe für September 2020 bis Dezember 2020

Mit den Überbrückungshilfen II hat der Staat Fixkostenzuschüsse für die Monate September bis Dezember 2020 gewährt.

Unterstützung von Soloselbständigen im Rahmen der Überbrückungshilfen

In einigen Bundesländern wurde bis einschließlich Dezember 2020 zusätzlich zu der Erstattung der Fixkosten des Unternehmens auch ein fiktiver Unternehmerlohn von Soloselbständigen, Inhabern von Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften übernommen.

Ab der dritten Phase der Überbrückungshilfen werden Soloselbständigen besondere Förderungen gewährt, mehr dazu hier.

Novemberhilfen: Außerordentliche Wirtschaftshilfen als Ausgleich für die temporären Schließungen

Unabhängig von den Überbrückungshilfen wurden Unternehmen, die von der Schließung im November und Dezember 2020 betroffen waren, mit den außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen und Dezemberhilfen) unterstützt.

Dies gilt allerdings nur für solche Unternehmen, die schon während des leichteren Lockdowns (Schließung der Gastronomie, Vergnügungsstätten usw.) betroffen waren. Die Betriebe, die aufgrund des verschärften Lockdowns ab 16.12.2020 schließen mussten, sind nicht antragsberechtigt – diesen Betrieben wird über die Überbrückungshilfe III zusätzlich geholfen.

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Überbrückungshilfe III

Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe III

Überbrückungshilfen III: Antragsvoraussetzungen

Alle Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind berechtigt, Überbrückungshilfen III zu beziehen, wenn sie in mindestens einem Monat zwischen November 2020 und Juni 2021 einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat erlitten haben (Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sind abweichend nicht antragsberechtigt).

Unternehmen, die Novemberhilfen und/oder Dezemberhilfen erhalten (haben) sind für November bzw. Dezember nicht antragsberechtigt.

Überbrückungshilfen III: Welcher Vergleichsumsatz wird zur Ermittlung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und der Förderhöhe herangezogen?

Grundsätzlich wird zur Bestimmung des Umsatzeinbruchs sowie zur Bestimmung der Förderhöhe als Vergleichsmonat der Vorjahresmonat herangezogen.

Zur Ermittlung der Förderhöhe können Kleine und Kleinstunternehmen (also Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz unter 10 Mio. Euro) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Wiederum sowohl zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung, als auch zur Ermittlung der Förderhöhe können Unternehmen, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, als Vergleichsumsatz auch wahlweise folgende Vergleichsumsätze heranziehen:

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020,
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder
  • den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.
Wann müssen Unternehmen gegründet worden sein, damit ein Anspruch auf die Überbrückungshilfe III besteht?

Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind für die Überbrückungshilfen III nicht antragsberechtigt.

Wann sind Unternehmen für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigt?

Als grundsätzlich für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigte Unternehmen gelten alle rechtlich selbständigen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von der Rechtsform. Damit sie für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigt sind müssen sie wirtschaftlich am Markt tätig sein und zum Stichtag 31. Dezember 2020 mindestens zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenzahl) gehabt haben.

Bei Unternehmen, die keine weiteren Beschäftigten haben, muss mindestens einer der Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Wann sind Soloselbständige und Freiberufler für die Überbrückungshilfen III anspruchsberechtigt?

Soloselbständige und Freiberufler sind nur dann für die Überbrückungshilfen III antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt haben, also mehr als 50 Prozent der Einkünfte aus dieser Tätigkeit stammten. Abweichend davon gilt bei Soloselbständigen und Freiberuflern, die ihre Tätigkeit nach dem 01. Januar 2019 aufgenommen haben, als für die Qualifizierung als Haupterwerb maßgeblicher Zeitraum der Zeitraum, welcher der Berechnung des Vergleichsumsatzes zugrunde gelegt wird.

Welche Coronahilfen gibt es derzeit?

Novemberhilfen
Für November 2020
Schließung des Betriebs oder 80% des Umsatzes mit geschlossenen Betrieben
75 Prozent des Vergleichsumsatzes wird ersetzt
Antragsfrist 31. März 2021
Dezemberhilfen
Für Dezember 2020
Schließung des Betriebs oder 80% des Umsatzes mit geschlossenen Betrieben
75 Prozent des Vergleichsumsatzes wird ersetzt
Antragsfrist 31. März 2021
Überbrückungshilfen II
Für September bis Dezember 2020
40-90 Prozent bestimmter Fixausgaben werden ersetzt
Gebühren werden ebenfalls zu 40-90 Prozent ersetzt
Antragsfrist bis 31. März 2021
Überbrückungshilfen III
Für November 2020 bis Juni 2021
40 bis 90 Prozent erweiterter Fixkosten werden erstattet
Antragsfrist bis 31. August 2021
Hilfen für Soloselbständige bis Dezember 2020
Für September bis Dezember 2020
Nur in einigen Bundesländern
Voraussetzungen wie bei Überbrückungshilfen II
Zwischen 560 und 1200 Euro pro Monat

Höhe der Überbrückungshilfe in der 3. Phase

Überbrückungshilfen III: Wie hoch ist die Überbrückungshilfe in der 3. Phase?

Mit der 3. Phase der Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 erstattet, abhängig von der Höhe des – ggfs. geschätzten – Umsatzeinbruchs. Maßgeblich für den Anteil der übernommenen Fixkosten ist der jeweilige Fördermonat, also der Monat, für den die Überbrückungshilfe beantragt wird. Konkret werden in der 3. Phase der Überbrückungshilfen bei einem Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat von mehr als 70 Prozent 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent 60 Prozent der Fixkosten und bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und unter 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet.

Umsatzeinbruch: Höhe der Überbrückungshilfe III, Anteil an Fixkosten:
Mehr als 70 Prozent 90 Prozent
Zwischen 50 und 70 Prozent 60 Prozent
Zwischen 30 und unter 50 Prozent 40 Prozent

Liegt der Umsatz in dem Monat, auf den sich die Förderung bezieht, bei wenigstens 70 Prozent des Umsatzes des Vergleichsmonats scheidet eine Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat aus.

Überbrückungshilfen III: Wie hoch ist die maximale Förderhöhe?

Die maximale Förderung beträgt 1.500.000 Euro pro Monat (3 Millionen pro Monat bei verbundenen Unternehmen). Gedeckelt wird die Förderhöhe zudem durch die durch das EU-Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen.

Bei Unternehmen, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind sowie bei Soloselbständigen oder selbständigen Angehörigen der freien Berufe, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit aufgenommen haben, beträgt die maximale Höhe der Überbrückungshilfen davon abweichend insgesamt Euro 1.800.000.

Beihilferechtliche Vorgaben im Hinblick auf die Überbrückungshilfen III

Corona-Überbrückungshilfen stellen Beihilfen dar, die laut EU-Recht normalerweise einzeln genehmigt werden müssten. Durch besondere Regelungen ist es ermöglicht worden, dass nicht jede Unterstützung jedes einzelnen Unternehmens in Zusammenhang mit Corona genehmigt werden muss. Von diesen Regelungen existieren fünf besondere, coronahilfen-bezogene Regelwerke, die sich teils unterscheiden. Bei der Beantragung einzelner Coronahilfen muss entschieden werden, welcher Beihilferegelung die Einzelhilfe zugeordnet werden soll.

Die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ kann für alle bisher aufgelegten Hilfsprogramme gewählt werden. Maximal können grundsätzlich 1,8 Millionen Euro in diesem Rahmen pro Unternehmen gewährt werden. Gewährte und noch nicht zurückgezahlte KFW-Darlehen (mit Ausnahme solcher nach der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020) müssen in diesen Betrag mit einberechnet werden. Kurzarbeitergeld muss nicht auf den Betrag angerechnet werden.

Die „De-minimus-Verordnung“ kann für alle Hilfen mit Ausnahme von Überbrückungshilfe II, Soforthilfe, Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus herangezogen werden. Danach können einzelne Unternehmen allgemein und unabhängig von Corona insgesamt Euro 200.000 innerhalb von drei Jahren erhalten, ohne dass eine Genehmigung erfolgen muss.

Hilfen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie solche nach der „De-minimus-Verordnung“ können grundsätzlich kummuliert werden, sodass sich dann ein Höchstbetrag von 2 Millionen Euro ergibt.

Die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kann herangezogen werden für die Überbrückungshilfen ab der Überbrückungshilfe II sowie für die November- und Dezemberhilfe. Die Maximalhöhe beträgt 10 Millionen Euro, aber nur als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten des Unternehmens. Handelt es sich um ein Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro dürfen in diesem Rahmen maximal 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten erstattet werden, bei kleineren Unternehmen maximal 90 Prozent.

Die auf die namensgebenden Hilfen anwendbare „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)“ ist auf 95 Prozent des entstandenen Schadens begrenzt, also auf 95 Prozent der Differenz des Betriebsergebnisses im beihilfefähigen Zeitraum (also je nach Bundesland ab 16.03.2020 bis 06.05.2020 sowie zusätzlich November und/oder Dezember 2020) einerseits und dem entsprechenden Zeitraum 2019 andererseits, abzüglich eines pauschalen Konjunktur-Abschwung-Abschlags von fünf Prozent.

Beihilfen auf der Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ sind nur anwendbar auf die Überbrückungshilfen III und III Plus. Insgesamt dürfen bis zu 40 Millionen Euro erstattet werden. Diese Regelung kann nur von Unternehmen herangezogen werden, die direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. Direkt betroffen sind Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung einstellen mussten; indirekt betroffen sind Unternehmen, die 80 Prozent ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Maximal ausgeglichen werden darf der Schaden, der hier noch einmal anders definiert wird: Schaden ist die Differenz des Betriebsergebnisses im Vergleich mit dem sogenannten kontrafaktischen Betriebsergebnis, also dem Betriebsergebnis, das ohne die Schließungsanordnungen hätte erzielt werden können. Als kontrafaktisches Betriebsergebnis wird bei Vergleichszeitraum zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2020 definiert das Betriebsergebnis im selben Zeitraum in 2019. Liegt der Vergleichszeitraum zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 30.09.2021, wird der Zeitraum aus 2019 herangezogen und zusätzlich noch 5 Prozent Konjunktur-Abschlag abgezogen. Bei Schadensvolumina über 4 Millionen Euro muss das kontrafaktische Betriebsergebnis individuell ermittelt werden.

Förderfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Welche Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfen III förderfähig?

Welche Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig sind, wird hier im Detail erläutert.

Kurz gesagt werden folgende Kosten – zu dem jeweils anwendbaren Anteil – erstattet:

1 Mieten und Pachten
2 Weitere Mietkosten
3 Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
4 Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
4a (Nur für Einzelhandel:) Abschreibungen auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.
5 Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7 Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
8 Grundsteuern
9 Betriebliche Lizenzgebühren
10 Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11 Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen
12 Personalaufwendungen
13 Kosten für Auszubildende
14 Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro

15 Marketing- und Werbekosten
15a Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen
15b (Anteilige) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde
15c Nur für Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020 (Beschreibung und Kostenangaben sowie Branchenzugehörigkeit, Details siehe unten, auf separatem Blatt wenn der Platz nicht ausreicht)
15d Nur für Reisebüros: Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären.
15e Nur für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.
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Voraussetzungen für die Beantragung
von Corona-Überbrückungshilfen.

Überbrückungshilfe Corona: Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen einschließlich Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass die Umsatzeinbußen coronabedingt erfolgt sind.

Überbrückungshilfe Corona: Wann ist eine Förderung unabhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs ausgeschlossen?

Von vornherein nicht berechtigt, Überbrückungshilfen zu beantragen, sind sehr große Unternehmen mit Umsätzen von über 750 Millionen Euro. Eine Förderung ist außerdem ausgeschlossen, wenn sich das Unternehmen am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden hat. Dies ist der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren lief oder eine Insolvenzantragspflicht bestand oder wenn staatliche Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt und noch nicht zurückgezahlt waren. Bei Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen sind, die noch keine drei Jahre bestanden, wird außerdem von Schwierigkeiten ausgegangen, wenn die Hälfte des Stammkapitals (bei Kapitalgesellschaften) bzw. der Eigenmittel (bei Personengesellschaften mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter) infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist bzw. sind.

Ausgeschlossen ist eine Förderung zudem, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Überbrückungshilfe Corona: Welche Besonderheiten gelten bei gemeinnützigen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen?

Bei gemeinnützigen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Zu den Einnahmen werden auch Spenden und Mitgliedsbeiträge gerechnet. Als gemeinnützige Unternehmen in diesem Sinne werden z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten und Familienferienstätten genannt. Öffentliche gemeinnützige Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn es sich nicht um Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (solche der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) handelt.

Überbrückungshilfe Corona: Bis wann können Anträge auf Förderung gestellt werden?

Die Antragsfristen für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen für die 3. Phase enden im August 2021. Für die erste Phase war die Frist 09. Oktober 2020. Anträge für die 2. Phase können bis 31. März 2021 gestellt werden.

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Der Antragsprozess zur Beantragung
der Corona-Überbrückungshilfe.

Überbrückungshilfen Corona: Überblick über den Antragsprozess

In dem Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfen erfolgt der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs sowie der erstattungsfähigen Fixkosten. In der ersten Stufe, der eigentlichen Antragstellung, genügt die Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. In der zweiten Stufe, dem nachträglichen Nachweis, sind diese Posten zu belegen. Sowohl Glaubhaftmachung, als auch Beleg müssen mit Hilfe eines Anwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erfolgen.

Überbrückungshilfe Corona: Stufe 1 des Antrags

In Stufe 1 des Antrags zur Beantragung der Überbrückungshilfen geben die Unternehmen über den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Abschätzung ihres Umsatzes ab.

Bei der Antragstellung wird zudem eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, angegeben.

Das Antragsverfahren wird durch einen Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt, der den Antrag digital direkt an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Im Rahmen des Antragsverfahrens berücksichtigt der Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019, soweit diese Unterlagen bereits vorliegen. Liegen diese Unterlagen noch nicht vor, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 verwendet werden.

Überbrückungshilfe Corona: Stufe 2 des Antrags

In Stufe 2 des Antragsverfahrens zur Beantragung von Überbrückungshilfen werden die endgültigen Zahlen über den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer belegt.

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen werden diese durch den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen übermittelt. Sind die Umsätze entgegen einer im Antrag vorgetragenen Prognose gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat doch weniger eingebrochen, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse ggfs. zurückzuzahlen. Wurde zu optimistisch geschätzt, erfolgt – und das ist in der 2. Phase der Überbrückungshilfen neu – ggfs. eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen.

Ebenso werden von dem Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen der tatsächlich in dem jeweiligen Fördermonat entstandene Umsatzeinbruch an die Bewilligungsstelle übermittelt. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen. Ergeben sich aus der Mitteilung des tatsächlichen Umsatzeinbruchs Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. Bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen berücksichtigt der Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Auch die endgültige Fixkostenabrechnung wird durch den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Diese Mitteilung kann ebenfalls nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Weitere Informationen zur Beantragung
Ihrer Corona-Überbrückungshilfen.

Wie und wann ist die Beantragung der Überbrückungshilfen III möglich?

Für die Überbrückungshilfen III ist seitens der Bundesregierung die Möglichkeit der Beantragung von Abschlagszahlungen noch im Januar 2021 angekündigt. Anschließend soll dann auch die Möglichkeit zur Beantragung der regulären Überbrückungshilfen III gegeben werden. Da allerdings für die Antragstellung nach den Angaben der Bundesregierung dann die Angabe von Echtdaten zu den Umsatzrückgängen bzw. präzise und realistische Prognosen nötig sein werden, wird die Beantragung der regulären Überbrückungshilfen III dann erst sukzessive im Laufe der Geltungsmonate zwischen Januar und Juni 2020 möglich sein.

Wo finde ich weitere Informationen zu den Corona-Überbrückungshilfen?

Zu den Antragsvoraussetzungen und allen weiteren Aspekten der Corona-Überbrückungshilfen hält das Bundesministerium für Finanzen die offiziellen Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ online bereit.

Verbindlich ist stets die aktuelle Version der FAQ auf der gemeinsamen Seite von Bundesfinanzminsterium und Bundeswirtschaftsministerium.

Wie können die Überbrückungshilfen online beantragt werden?

Über unser Tool zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfen kann zunächst kostenfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überbrückungshilfen ermittelt werden. Als Ergebnis wird angezeigt, ob ein Anspruch besteht. Sie können uns dann mit der Ermittlung der Förderhöhe und der Antragstellung beauftragen.

Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfen III

Die Kosten für die Antragstellung auf Überbrückungshilfen III richten sich nach dem Betrag, der dann tatsächlich bewilligt wird.

Konkret ist die Gebührenstruktur bei uns sinnvoll auf die Belange der Mandanten angepasst wie folgt:

  • Kostenfrei kann jedermann über unser Online-Tool prüfen, ob eine Berechtigung zum Bezug von Überbrückungshilfen III besteht.
  • Besteht nach der Prüfung über das Online-Tool die Berechtigung zum Bezug von Überbrückungshilfen III kann kostenfrei eine telefonische Vorberatung zur Abklärung eventuell verbliebener Fragen in Anspruch genommen werden. Die Telefonvorberatung kann auch ohne Eignung durchgeführt werden, dann kostet sie Euro 98 – diese Gebühr wird voll angerechnet, wenn darauf folgend eine Beauftragung zur Antragstellung erfolgt.
  • Mit Beauftragung zur Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen III werden zunächst Gebühren in Höhe von Euro 290 bestätigt, die aber erst nach Abschluss unserer Prüfung fällig werden.
  • Fällt die Prüfung positiv aus, kann die Antragstellung über uns direkt online beauftragt werden. Für die Antragstellung einschließlich der Schlussabrechnung fallen dann Gebühren an, deren Höhe sich nach der beantragten Summe richtet. Unsere Gebühren für die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III können hier eingesehen werden.
  • Sämtliche Gebühren werden dann, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Überbrückungshilfen III gegeben sind, je nach Umsatzrückgang zu einem Anteil von 40 bis 90 Prozent wiederum über die Überbrückungshilfen III erstattet.
  • Unsere Gebühren für die Antragstellung werden erst fällig, nachdem der Bewilligungsbescheid ergangen oder eine Abschlagszahlung erfolgt ist.

, wie hoch der Anspruch ist, welche Kosten für die Antragstellung genau entstehen und welcher Anteil dieser Kosten wiederum über die Überbrückungshilfen erstattet wird (unsere Kosten werden erst nach Erlass des Überbrückungshilfebescheids fällig).

Nach Durchlaufen des Tools ist die Beauftragung mit der Antragstellung möglich. Sodann werden die Unterlagen übermittelt, die dann von uns auf ihre Plausibilität überprüft werden. Nach einer Unterschrift unter den fertigen Antrag reichen wir diesen für Sie ein. Die Auszahlung erfolgt dann auf ein von Ihnen benanntes Konto.

Höhe der Überbrückungshilfe in der 3. Phase

Überbrückungshilfen III: Wie hoch ist die Überbrückungshilfe in der 3. Phase?

Mit der 3. Phase der Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 erstattet, abhängig von der Höhe des – ggfs. geschätzten – Umsatzeinbruchs. Maßgeblich für den Anteil der übernommenen Fixkosten ist der jeweilige Fördermonat, also der Monat, für den die Überbrückungshilfe beantragt wird. Konkret werden in der 3. Phase der Überbrückungshilfen bei einem Umsatzeinbruch im Fördermonat gegenüber dem Vergleichsmonat von mehr als 70 Prozent 90 Prozent der Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent 60 Prozent der Fixkosten und bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und unter 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet.

Umsatzeinbruch: Höhe der Überbrückungshilfe III, Anteil an Fixkosten:
Mehr als 70 Prozent 90 Prozent
Zwischen 50 und 70 Prozent 60 Prozent
Zwischen 30 und unter 50 Prozent 40 Prozent

Liegt der Umsatz in dem Monat, auf den sich die Förderung bezieht, bei wenigstens 70 Prozent des Umsatzes des Vergleichsmonats scheidet eine Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat aus.

Überbrückungshilfen III: Wie hoch ist die maximale Förderhöhe?

Die maximale Förderung beträgt 1.500.000 Euro pro Monat (3 Millionen pro Monat bei verbundenen Unternehmen). Gedeckelt wird die Förderhöhe zudem durch die durch das EU-Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen.

Bei Unternehmen, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind sowie bei Soloselbständigen oder selbständigen Angehörigen der freien Berufe, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit aufgenommen haben, beträgt die maximale Höhe der Überbrückungshilfen davon abweichend insgesamt Euro 1.800.000.

Beihilferechtliche Vorgaben im Hinblick auf die Überbrückungshilfen III

Corona-Überbrückungshilfen stellen Beihilfen dar, die laut EU-Recht normalerweise einzeln genehmigt werden müssten. Mit der Kleinbeihilfenregelung wurde sozusagen eine Sammelgenehmigung erteilt, sodass nicht jeder einzelne Betrieb die einzelne Beihilfe genehmigen lassen muss. Die Beihilferegelungen sehen aber strenge Voraussetzungen vor, unter denen die Gewährung nur zulässig ist.

Die entscheidende Verschärfung der Anforderungen an die Berechtigung zum Bezug von Corona-Überbrückungshilfen besteht darin, dass nach diesen neuen Vorgaben ein Bezug der Hilfen nur noch möglich ist, solange das Unternehmen zwischen Juni und Dezember 2020 (bzw. Juni 2021) insgesamt Verluste macht – dabei reicht es aus, wenn in einigen Monaten Verluste erzielt wurden, solange die Monate, für die die Förderung beantragt werden, dabei sind. Mit den Hilfen darf das Unternehmen also nicht in die Gewinnzone rutschen. Genehmigt sind mit anderen Worten nur Überbrückungshilfen zum Ausgleich von Verlusten.

Die Regelung gilt für die Überbrückungshilfen II sowie die Novemberhilfe Plus (also über eine Mio Förderung) und die Dezemberhilfe Plus (also über eine Mio Förderung).

Förderfähige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III

Welche Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfen III förderfähig?

Welche Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig sind, wird hier im Detail erläutert.

Kurz gesagt werden folgende Kosten – zu dem jeweils anwendbaren Anteil – erstattet:

1 Mieten und Pachten
2 Weitere Mietkosten
3 Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
4 Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
4a (Nur für Einzelhandel:) Abschreibungen auf das Umlaufvermögen, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.
5 Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7 Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
8 Grundsteuern
9 Betriebliche Lizenzgebühren
10 Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11 Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen
12 Personalaufwendungen
13 Kosten für Auszubildende
14 Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro

15 Marketing- und Werbekosten
15a Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen
15b (Anteilige) Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde
15c Nur für Veranstaltungs- und Kulturbranche: Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020 (Beschreibung und Kostenangaben sowie Branchenzugehörigkeit, Details siehe unten, auf separatem Blatt wenn der Platz nicht ausreicht)
15d Nur für Reisebüros: Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären.
15e Nur für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.
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Schnellcheck zum Anspruch auf Coronahilfen

Durchlaufen Sie unseren Überbrückungshilfen-Schnellcheck und erfahren Sie kostenfrei und unverbindlich,
ob Sie einen Anspruch haben und wenn ja wie hoch dieser ist.

Voraussetzungen für die Beantragung
von Corona-Überbrückungshilfen.

Überbrückungshilfe Corona: Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen einschließlich Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb. Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist, dass die Umsatzeinbußen coronabedingt erfolgt sind.

Überbrückungshilfe Corona: Wann ist eine Förderung unabhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs ausgeschlossen?

Von vornherein nicht berechtigt, Überbrückungshilfen zu beantragen, sind sehr große Unternehmen mit Umsätzen von über 750 Millionen Euro. Eine Förderung ist außerdem ausgeschlossen, wenn sich das Unternehmen am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden hat. Dies ist der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren lief oder eine Insolvenzantragspflicht bestand oder wenn staatliche Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen gewährt und noch nicht zurückgezahlt waren. Bei Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen sind, die noch keine drei Jahre bestanden, wird außerdem von Schwierigkeiten ausgegangen, wenn die Hälfte des Stammkapitals (bei Kapitalgesellschaften) bzw. der Eigenmittel (bei Personengesellschaften mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter) infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist bzw. sind.

Ausgeschlossen ist eine Förderung zudem, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

Überbrückungshilfe Corona: Welche Besonderheiten gelten bei gemeinnützigen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen?

Bei gemeinnützigen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen abgestellt. Zu den Einnahmen werden auch Spenden und Mitgliedsbeiträge gerechnet. Als gemeinnützige Unternehmen in diesem Sinne werden z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten und Familienferienstätten genannt. Öffentliche gemeinnützige Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn es sich nicht um Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (solche der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) handelt.

Überbrückungshilfe Corona: Bis wann können Anträge auf Förderung gestellt werden?

Die Antragsfristen für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen für die 3. Phase enden im August 2021. Für die erste Phase war die Frist 09. Oktober 2020. Anträge für die 2. Phase können bis 31. März 2021 gestellt werden.

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Ihre Coronahilfe

Berechtigung zum Bezug von Coronahilfen ganz einfach und schnell selbst prüfen.

Der Antragsprozess zur Beantragung
der Corona-Überbrückungshilfe.

Überbrückungshilfen Corona: Überblick über den Antragsprozess

In dem Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfen erfolgt der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs sowie der erstattungsfähigen Fixkosten. In der ersten Stufe, der eigentlichen Antragstellung, genügt die Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. In der zweiten Stufe, dem nachträglichen Nachweis, sind diese Posten zu belegen. Sowohl Glaubhaftmachung, als auch Beleg müssen mit Hilfe eines Anwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erfolgen.

Überbrückungshilfe Corona: Stufe 1 des Antrags

In Stufe 1 des Antrags zur Beantragung der Überbrückungshilfen geben die Unternehmen über den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine Abschätzung ihres Umsatzes ab.

Bei der Antragstellung wird zudem eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, angegeben.

Das Antragsverfahren wird durch einen Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt, der den Antrag digital direkt an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Im Rahmen des Antragsverfahrens berücksichtigt der Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019, soweit diese Unterlagen bereits vorliegen. Liegen diese Unterlagen noch nicht vor, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 verwendet werden.

Überbrückungshilfe Corona: Stufe 2 des Antrags

In Stufe 2 des Antragsverfahrens zur Beantragung von Überbrückungshilfen werden die endgültigen Zahlen über den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer belegt.

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen werden diese durch den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen übermittelt. Sind die Umsätze entgegen einer im Antrag vorgetragenen Prognose gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat doch weniger eingebrochen, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse ggfs. zurückzuzahlen. Wurde zu optimistisch geschätzt, erfolgt – und das ist in der 2. Phase der Überbrückungshilfen neu – ggfs. eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfen.

Ebenso werden von dem Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen der tatsächlich in dem jeweiligen Fördermonat entstandene Umsatzeinbruch an die Bewilligungsstelle übermittelt. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen. Ergeben sich aus der Mitteilung des tatsächlichen Umsatzeinbruchs Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. Bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen berücksichtigt der Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

Auch die endgültige Fixkostenabrechnung wird durch den Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Diese Mitteilung kann ebenfalls nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Weitere Informationen zur Beantragung
Ihrer Corona-Überbrückungshilfen.

Wie und wann ist die Beantragung der Überbrückungshilfen III möglich?

Für die Überbrückungshilfen III ist seitens der Bundesregierung die Möglichkeit der Beantragung von Abschlagszahlungen noch im Januar 2021 angekündigt. Anschließend soll dann auch die Möglichkeit zur Beantragung der regulären Überbrückungshilfen III gegeben werden. Da allerdings für die Antragstellung nach den Angaben der Bundesregierung dann die Angabe von Echtdaten zu den Umsatzrückgängen bzw. präzise und realistische Prognosen nötig sein werden, wird die Beantragung der regulären Überbrückungshilfen III dann erst sukzessive im Laufe der Geltungsmonate zwischen Januar und Juni 2020 möglich sein.

Wo finde ich weitere Informationen zu den Corona-Überbrückungshilfen?

Zu den Antragsvoraussetzungen und allen weiteren Aspekten der Corona-Überbrückungshilfen hält das Bundesministerium für Finanzen die offiziellen Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ online bereit.

Verbindlich ist stets die aktuelle Version der FAQ auf der gemeinsamen Seite von Bundesfinanzminsterium und Bundeswirtschaftsministerium.

Wie können die Überbrückungshilfen online beantragt werden?

Über unser Tool zur Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfen kann zunächst kostenfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überbrückungshilfen ermittelt werden. Als Ergebnis wird angezeigt, ob ein Anspruch besteht. Sie können uns dann mit der Ermittlung der Förderhöhe und der Antragstellung beauftragen.

Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfen III

Die Kosten für die Antragstellung auf Überbrückungshilfen III richten sich nach dem Betrag, der dann tatsächlich bewilligt wird.

Konkret ist die Gebührenstruktur bei uns sinnvoll auf die Belange der Mandanten angepasst wie folgt:

  • Kostenfrei kann jedermann über unser Online-Tool prüfen, ob eine Berechtigung zum Bezug von Überbrückungshilfen III besteht.
  • Besteht nach der Prüfung über das Online-Tool die Berechtigung zum Bezug von Überbrückungshilfen III kann kostenfrei eine telefonische Vorberatung zur Abklärung eventuell verbliebener Fragen in Anspruch genommen werden. Die Telefonvorberatung kann auch ohne Eignung durchgeführt werden, dann kostet sie Euro 98 – diese Gebühr wird voll angerechnet, wenn darauf folgend eine Beauftragung zur Antragstellung erfolgt.
  • Mit Beauftragung zur Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen III werden zunächst Gebühren in Höhe von Euro 290 bestätigt, die aber erst nach Abschluss unserer Prüfung fällig werden.
  • Fällt die Prüfung positiv aus, kann die Antragstellung über uns direkt online beauftragt werden. Für die Antragstellung einschließlich der Schlussabrechnung fallen dann Gebühren an, deren Höhe sich nach der beantragten Summe richtet. Unsere Gebühren für die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III können hier eingesehen werden.
  • Sämtliche Gebühren werden dann, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Überbrückungshilfen III gegeben sind, je nach Umsatzrückgang zu einem Anteil von 40 bis 90 Prozent wiederum über die Überbrückungshilfen III erstattet.
  • Unsere Gebühren für die Antragstellung werden erst fällig, nachdem der Bewilligungsbescheid ergangen oder eine Abschlagszahlung erfolgt ist.

, wie hoch der Anspruch ist, welche Kosten für die Antragstellung genau entstehen und welcher Anteil dieser Kosten wiederum über die Überbrückungshilfen erstattet wird (unsere Kosten werden erst nach Erlass des Überbrückungshilfebescheids fällig).

Nach Durchlaufen des Tools ist die Beauftragung mit der Antragstellung möglich. Sodann werden die Unterlagen übermittelt, die dann von uns auf ihre Plausibilität überprüft werden. Nach einer Unterschrift unter den fertigen Antrag reichen wir diesen für Sie ein. Die Auszahlung erfolgt dann auf ein von Ihnen benanntes Konto.

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Jetzt kostenfrei Coronahilfeanspruch ermitteln

In unserem kostenfreien sowie unverbindlichen Schnellcheck erfahren Sie direkt ob Sie einen Anspruch auf Coronahilfen haben, wie hoch dieser ist und wie die Coronahilfen beantragt werden können.

Bereits Coronahilfen in sechsstelliger Höhe wurden an unsere Kunden ausbezahlt.

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Häufige Fragen & Antworten
zur Beantragung der Coronahilfen

Mit den Novemberhilfen wird Betrieben, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind, ein finanzieller Ausgleich gewährt.

Mit den Überbrückungshilfen soll Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Corona-Pandemie gesunken sind, geholfen werden, indem ein Anteil der Fixkosten übernommen wird.

Mit den Hilfen für Soloselbständige, die nur wenige Bundesländer anbieten, soll Selbständigen ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten gewährt werden, weil die Lebenshaltungskosten nicht schon über die Überbrückungshilfen abgedeckt sind.

Um selbst zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Coronahilfen besteht und falls ja, in welcher Höhe, kann der Schnellcheck kostenfrei durchgeführt werden.

Um selbst zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Coronahilfen besteht und falls ja, in welcher Höhe, kann der Schnellcheck kostenfrei durchgeführt werden.

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Coronahilfen Schnellcheck

Mit Hilfe unseres kostenfreien sowie unverbindlichen Schnellchecks erfahren Sie, ob Ihnen ein Anspruch auf Coronahilfen zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

ANWALTLICHES BERATUNGSGESPRÄCH

Telefonische Vorberatung

Wir bieten ein optionales telefonisches Vorgespräch an, zu allen von uns angebotenen Paketen und für Spezialfragen. Über die Eingabe Ihres Anliegens gelangen Sie zur Möglichkeit der Beauftragung des Vorgesprächs, die Preise werden dort angezeigt.

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Coronahilfen Schnellcheck

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ANWALTLICHES BERATUNGSGESPRÄCH

Telefonische Vorberatung

Sie haben den Schnellcheck bereits durchlaufen und/oder wünschen eine zusätzliche Beratung? Nutzen Sie unsere Telefonvorberatung und lassen Sie sich beraten – voll anrechenbar auf ggfs. anfallende spätere Gebühren.

Die Beantragung der Coronahilfen geht bei uns vergleichsweise einfach:

1. Kostenfreien Schnellcheck durchführen und ermitteln, ob Ihnen ein Anspruch auf Coronahilfen zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

2. Nach Durchlaufen des Schnellchecks direkt online den Auftrag zur Beantragung der Coronahilfen erteilen.

3. Auf Wunsch zusätzlich Telefonvorberatung buchen und offene Fragen oder Unklarheiten in einem Beratungsgespräch klären.

4. Sie laden die Unterlagen online hoch, wir überprüfen diese und beantragen die Coronahilfen für Sie. Die Auszahlung erfolgt direkt auf ein von Ihnen benanntes Konto.

Die Beantragung der Coronahilfen geht bei uns vergleichsweise einfach:

1. Kostenfreien Schnellcheck durchführen und ermitteln, ob Ihnen ein Anspruch auf Coronahilfen zusteht und wenn ja, in welcher Höhe.

2. Nach Durchlaufen des Schnellchecks direkt online den Auftrag zur Beantragung der Coronahilfen erteilen.

3. Auf Wunsch zusätzlich Telefonvorberatung buchen und offene Fragen oder Unklarheiten in einem Beratungsgespräch klären.

4. Sie laden die Unterlagen online hoch, wir überprüfen diese und beantragen die Coronahilfen für Sie. Die Auszahlung erfolgt direkt auf ein von Ihnen benanntes Konto.

Der Ablauf der Beantragung der Coronahilfen:

SCHNELLCHECK

Höhe des Anspruchs und Gebühren werden angezeigt

Als ersten Schritt der Beantragung Ihrer Coronahilfen prüfen wir in unserem kostenfreien sowie unverbindlichen Schnellcheck, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

BEAUFTRAGUNG

Online-Upload Ihrer Unterlagen

Besteht in Ihrem Fall ein Anspruch auf Coronahilfe können Sie uns die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen umgehend sowie direkt online übermitteln.

Prüfung der Unterlagen durch uns

Nach Absenden der Unterlagen erhalten Sie umgehend eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüfen wir Ihre Unterlagen auf Plausibilität und Anspruchsmöglichkeit. Sollten Fragen oder Unklarheiten während des Antragsprozesses aufkommen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kontrolle des von uns erstellten Antrags

Nach Abschluss der Prüfung Ihrer Unterlagen bereiten wir den Antrag für die Coronahilfen penibel vor. Vor finaler Einreichung des Antrags beim Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten Sie diesen nochmals zur Prüfung und Freigabe.

ANTRAGSTELLUNG

Ggfs. Nachfragen durch die Behörden

In manchen Fällen kommt es vor, dass die Behörden noch Zahlen oder weitere Angaben benötigen, um die Antragstellung abschließen zu können. In diesem Fall werden Sie umgehend von uns informiert.

Bewilligungsbescheid

Wurde der Antrag akzeptiert und bewilligt, übermitteln wir Ihnen den Bewilligungsbescheid, welcher Sie über die Höhe und folgende Auszahlung informiert.

Fälligkeit unserer Gebühr, ggfs. teilweise erstattet über die Coronahilfen

Sobald der Bescheid über die Bewilligung Ihrer Coronahilfen eingeht, stellen wir Ihnen wie rechtlich festgelegt, anteilig zur Höhe der an Sie ausbezahlten Summe unsere Rechnung für die Antragstellung.

AUSZAHLUNG DER CORONAHILFEN

Auszahlung

Die Auszahlung Ihrer Coronahilfen erfolgt direkt in voller Höhe auf ein von Ihnen benanntes Konto.

Beratungsflatrate bis 2 Wochen nach dem Bewilligungsbescheid

Für die gesamte Zeit der Beauftragung sowie bis zwei Wochen nach erfolgter Auszahlung steht Ihnen die Rofan-Beratungsflatrate durch spezialisierte Anwälte jederzeit zur Verfügung.

Der Ablauf der Beantragung der Coronahilfen:

SCHNELLCHECK

Höhe des Anspruchs und Gebühren werden angezeigt

Als ersten Schritt der Beantragung Ihrer Coronahilfen prüfen wir in unserem kostenfreien sowie unverbindlichen Schnellcheck, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

BEAUFTRAGUNG

Online-Upload Ihrer Unterlagen

Besteht in Ihrem Fall ein Anspruch auf Coronahilfe können Sie uns die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen umgehend sowie direkt online übermitteln.

Prüfung der Unterlagen durch uns

Nach Absenden der Unterlagen erhalten Sie umgehend eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüfen wir Ihre Unterlagen auf Plausibilität und Anspruchsmöglichkeit. Sollten Fragen oder Unklarheiten während des Antragsprozesses aufkommen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kontrolle des von uns erstellten Antrags

Nach Abschluss der Prüfung Ihrer Unterlagen bereiten wir den Antrag für die Coronahilfen penibel vor. Vor finaler Einreichung des Antrags beim Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten Sie diesen nochmals zur Prüfung und Freigabe.

ANTRAGSTELLUNG

Der erste Schritte ist dann, dass Sie uns die für den Löschprozess nötigen Angaben übermitteln (wie etwa den Sitz Ihrer Gesellschaft, HRB-Nummer, Angaben zur Geschäftsführung, Gesellschafter etc.). Aufgrund dieser wenden wir uns dann an die Ämter sowie Ihr angegebenes Wunsch-Notariat. Die Übermittlung der Angaben erfolgt ebenfalls mit Hilfe eines einfachen Onlinetools direkt online. Es müssen keine Unterlagen postalisch übermittelt werden.

Ggfs. Nachfragen durch die Behörden

In manchen Fällen kommt es vor, dass die Behörden noch Zahlen oder weitere Angaben benötigen, um die Antragstellung abschließen zu können. In diesem Fall werden Sie umgehend von uns informiert.

Bewilligungsbescheid

Wurde der Antrag akzeptiert und bewilligt, übermitteln wir Ihnen den Bewilligungsbescheid, welcher Sie über die Höhe und folgende Auszahlung informiert.

Fälligkeit unserer Gebühren, ggfs. teilweise über die Coronahilfen erstattet

Sobald der Bescheid über die Bewilligung Ihrer Coronahilfen eingeht, stellen wir Ihnen wie rechtlich festgelegt, anteilig zur Höhe der an Sie ausbezahlten Summe unsere Rechnung für die Antragstellung.

AUSZAHLUNG DER CORONAHILFEN

Auszahlung

Die Auszahlung Ihrer Coronahilfen erfolgt direkt in voller Höhe auf ein von Ihnen benanntes Konto.

Beratungsflatrate bis 2 Wochen nach Bewilligungsbescheid

Für die gesamte Zeit der Beauftragung sowie bis zwei Wochen nach erfolgter Auszahlung steht Ihnen die Rofan-Beratungsflatrate durch spezialisierte Anwälte jederzeit zur Verfügung.

So gehen wir für Sie vor:

  • Transparente Abläufe sowie eine stets klare Kommunikation inkl. Beratungsflatrate
  • Klare Handlungsanweisungen & Auskunft per E-Mail zu jedem Schritt von Anfang an
  • Vorbereitung und Durchführung der Beantragung der Coronahilfen mithilfe von hilfreichen
    Online-Tools
  • Unsere anwaltliche Beratungsflatrate steht Ihnen während der Beantragung der Coronahilfen
    voll zur Verfügung
  • Auch bis 2 Wochen nach dem Bewilligungsbescheid steht Ihnen die Beratungsflatrate voll zur Verfügung
  • Änderungen am Antrag auf Coronahilfen möglich
  • Fälligkeit der Kosten erst nach Bewilligungsbescheid

So gehen wir für Sie vor:

  • Transparente Abläufe sowie eine stets klare Kommunikation inkl. Beratungsflatrate
  • Klare Handlungsanweisungen & Auskunft per E-Mail zu jedem Schritt von Anfang an
  • Vorbereitung und Durchführung der Beantragung der Coronahilfen mithilfe von hilfreichen Online-Tools
  • Unsere anwaltliche Beratungsflatrate steht Ihnen während der gesamten Beantragung der Coronahilfen voll zur Verfügung
  • Auch bis 2 Wochen nach dem Bewilligungsbescheid steht Ihnen die Beratungsflatrate voll zur Verfügung
  • Nachträgliche Änderungen am Antrag auf Coronahilfen möglich
  • Fälligkeit der Kosten erst nach Bewilligungsbescheid

Keine Stundensätze, keine unvorhersehbaren Gebühren. Unsere Kosten sind Fix-Pauschalen und beinhalten
immer eine Beratungsflatrate mit einem spezialisierten Rofan-Anwalt.

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