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Förderung von Investitionen in Digitalisierung bis zu 20.000 Euro

Mit den Überbrückungshilfen III fördert der Staat erstmalig im Zuge der Coronahilfen auch Investitionen in Digitalisierung. Die genauen Voraussetzungen werden hier dargestellt und sind den offiziellen Fragen und Antworten zu den Überbrückungshilfen III entnommen.


Voraussetzungen für die Förderung der Digitalisierung bei der Überbrückungshilfe 3

Grundvoraussetzung dafür, dass die Förderung für die Investition in Digitalisierung im Rahmen der Überbrückungshilfen III in Anspruch genommen werden kann ist, dass sich das jeweilige Unternehmen bzw. der Soloselbständige oder Freiberufler grundsätzlich für die Überbrückungshilfen III qualifiziert, also in einem der Fördermonate einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent erlitten hat. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen gegeben sein. Ob sich Ihr Unternehmen für die Überbrückungshilfen III qualifiziert, können Sie mit unserem kostenfreien Online-Fragebogen zu den Überbrückungshilfen 3 ermitteln, dort können dann auch mit unserer Hilfe die Anträge gestellt werden.

Beispiele für Digitalisierungsförderung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3

Investitionen in Digitalisierung, die gefördert werden, sind zum Beispiel Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops oder Eintrittskosten bei großen Plattformen.

Nähere Ausführungen dazu, welche Investitionen in Digitalisierung gefördert werden, sind den offiziellen Angaben nicht zu entnehmen. Dem Sinn und Zweck nach muss aber etwa die allgemein für erstattungsfähige Kosten vorgesehene Voraussetzung, dass die Kosten im Vorhinein feststanden und dass es sich um wiederkehrende Kosten handeln muss, bei der Investitionsförderung nicht eingehalten werden.

Fraglich ist insbesondere, ob die Förderung der Digitalisierung sich nur auf Dienstleistungen und Werkverträge bezieht, oder ob auch die Anschaffung von Anlagevermögen, z.B. Computerhardware, damit abgedeckt ist. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bietet die Überbrückungshilfe III einen eigenen Posten. Danach können 50 Prozent des Abschreibungsbetrags als erstattungsfähige Kosten angesetzt werden.

Höhe der Digitalisierungsförderung bei der Überbrückungshilfe 3

Investitionen in Digitalisierung werden einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt.

Erstattungsfähige Kosten werden zu dem Anteil erstattet, mit dem Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfen III allgemein erstattet werden. Dieser Anteil richtet sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum und beträgt zwischen 40 und 90 Prozent.

Zeitraum der Digitalisierungskosten, die über die Überbrückungshilfe 3 erstattet werden

Förderfähig sind Kosten für Digitalisierung, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Digitalisierungsmaßnahmen reicht hingegen nicht aus. Erforderlich sind also mindestens Zwischenrechnungen, damit Investitionen in Digitalisierung förderfähig sind.

Die Kosten für Digitalisierung ab November 2020 sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Damit eine möglichst hohe Erstattung erzielt wird, sind diese Kosten also möglichst den Monaten zuzuorden, in denen der Erstattungsanteil individuell am höchsten ist.