Unternehmen, die von den Schließungen im November und Dezember 2020 betroffen sind, erhalten eine außerordentliche Corona-Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe), ausgerichtet am Umsatz aus dem Vorjahr oder an passenderen Vergleichszeiträumen. Hier wird dargestellt, wer einen Anspruch auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen hat, wie hoch dieser Anspruch ist, wie die Beantragung abläuft und wie das Verhältnis zu den Überbrückungshilfen ist.

Inhalt:

 

Novemberhilfen: Der Stand zur Beantragung der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen

Die Novemberhilfen können seit 26.11.2020 beantragt werden, und zwar für November. Für Dezember wird die Beantragung voraussichtlich bald möglich sein. Es werden zunächst Abschlagsleistungen geleistet und etwas später dann die volle Summe.

Die bereits Ende Oktober 2020 angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Unterstützung der von den Schließungen im November betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen usw. wurden mittlerweile näher konkretisiert. Die Bundesregierung, konkret das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium, haben in einer Pressemitteilung die Details der Hilfen vorgestellt. Diese sind in nachstehenden Beitrag bereits eingearbeitet.

Die Voraussetzungen stehen fest, die Beantragung ist möglich. Sie können nun kostenfrei prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf außerordentliche Corona-Wirtschaftshilfen („Novemberhilfen“) zusteht:

[pricing_table column_count=“2″ type=“simple“] [pricing_column title=“Ausserordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen)“ price=““ period=““ description=“Berechtigung zum Bezug von Wirtschaftshilfen jetzt selbst online prüfen“ sign_up_title=“Zur kostenfreien Prüfung“ sign_up_url=“https://rofan.team/corona-ueberbrueckungshilfen-beantragen/fragebogen-ueberbrueckungshilfen/“][/pricing_column] [/pricing_table]

Abschlagszahlungen auf die Novemberhilfen sind für die letzte Novemberwoche angekündigt.

Novemberhilfen: Wer hat einen Anspruch auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen?

Einen Anspruch auf die, zunächst für November vorgesehenen, außerordentlichen Wirtschaftshilfen haben alle Unternehmen, die entweder direkt, indirekt oder über Dritte von den temporären Schließungen betroffen sind.

Wer kann als direkt von den temporären Schließungen betroffene außerordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen) beantragen?

Als direkt von den temporären Schließungen betroffen – und damit für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen antragsberechtigt – gelten alle Unternehmen (einschließlich öffentlicher Unternehmen), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die wegen Schließungsverordnungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. 10. 2020 erlassen wurden, den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Die Bundesländer haben die temporäre Schließung der Betriebe in die bestehenden Corona-Rechtsverordnungen eingearbeitet, dort aber nicht die jeweiligen Verbote mit dem Zusatz versehen „aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 geschlossen“, sodass aus den Rechtsverordnungen nicht unmittelbar ablesbar ist, welche Unternehmen, Soloselbständigen usw. als direkt von den temporären Schließungen betroffen anzusehen sind. Es empfiehlt sich daher, von dem Beschluss des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 zu Corona auszugehen; die Unternehmen, Soloselbständigen usw. der dort genannten Branchen sind jedenfalls als direkt von den Schließungen betroffen anzusehen, soweit sie aufgrund von Landesregelungen den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.

[pricing_table column_count=“2″ type=“simple“] [pricing_column title=“Ausserordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen)“ price=““ period=““ description=“Berechtigung zum Bezug von Wirtschaftshilfen jetzt selbst online prüfen“ sign_up_title=“Zur kostenfreien Prüfung“ sign_up_url=“https://rofan.team/corona-ueberbrueckungshilfen-beantragen/fragebogen-ueberbrueckungshilfen/“][/pricing_column] [/pricing_table]

Demnach können als direkt von den Schließungen betroffen angesehen werden:

  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören
    • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    • der Freizeit- und Amateursportbetrieb,
    • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen (Profisportveranstaltungen können ohne Zuschauer stattfinden).
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (mit Ausnahme Außer-Haus-Verzehr und Kantinen).
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie
    • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, aber nicht
    • medizinisch notwendige Behandlungen, z.B. Physhio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fusspflege. Friseursalons bleiben ebenfalls geöffnet.
  • Hotels, Beherberbungsbetriebe allgemein sowie Veranstaltungsstätten.

Anspruchsberechtigt für die Novemberhilfen sind dabei neben Unternehmen grundsätzlich auch Soloselbständige. Zur Unterstützung der Lebenshaltungskosten in Form eines fiktiven Unternehmerlohns gab es bisher für Soloselbständige nur in ausgewählten Bundesländern eine Hilfe von etwa 1.000 Euro pro Monat – über die außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen für November bekommen betroffene Soloselbständige nun für November zusätzlich Zuschüsse.

Novemberhilfen: Nachweis der direkten Betroffenheit

Nachzuweisen ist die direkte Betroffenheit zunächst gegenüber dem Prüfenden Dritten und auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle (bei Direktanträgen). Beispielsweise kann der Nachweis der direkten Betroffenheit erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregiser oder der steuerlichen Anmeldung angegebenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder der branchenspezifischen Betriebsstättennummer der Agentur für Arbeit.

Novemberhilfen: Details und Beispiele für die direkte Betroffenheit

Als direkt betroffenes Unternehmen gilt ein Unternehmen beispielsweise dann, wenn die Umsätze ausschließlich mit Veranstaltungen erzielt wird, welche im November oder Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen. Auch ein Tattoostudio, das zugleich auch ein Café betreibt, gilt als direkt betroffen, da beide Betriebe untersagt sind.

Novemberhilfen: Wer kann als indirekt von den Schließungen betroffener die außerordentlichen Wirtschaftshilfen beantragen?

Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, können als indirekt von den Schließungen betroffene die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen) beantragen.

Maßgeblich sind grundsätzlich die Umsätze im Jahr 2019. Bei Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, ist der Umsatz seit Gründung bis zum 31. Oktober 2020 maßgeblich.

Für die Feststellung der indirekten Betroffenheit kommt dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Kunden des indirekt betroffenen Unternehmens individuell tatsächlich antragsberechtigt sind, sondern darauf, ob die jeweilige wirtschaftliche Aktivität der Kunden im November und Dezember untersagt sind.

Novemberhilfen: Nachweis der indirekten Betroffenheit

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit kann z.B. durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie durch Auswertung von Aufträgen und Rechnungen erfolgen, wenn aus diesen ersichtlich ist, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Der Nachweis ist dem Prüfenden Dritten vorzulegen oder auf Nachfrage – und bei einem Direktantrag – gegenüber der Bewilligungsstelle.

Novemberhilfen: Wer kann als über Dritte betroffenes Unternehmen außerordentliche Wirtschaftshilfen beantragen?

Ebenso für die Novemberhilfe – als über Dritte Betroffene – antragsberechtigt sind Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen). Maßgeblich sind auch hier die Umsätze im Jahr 2019, bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach 31. Oktober 2019 der Umsatz seit Gründung bis 31. Oktober 2020.

Unternehmen, die als über Dritte Betroffene Novemberhilfen beantragen wollen, müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der oben genannten Beschlüsse einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November erleiden. Beträgt der Umsatzeinbruch doch weniger als 80 Prozent, ist eine bereits gewährte Novemberhilfe zurückzuzahlen.

Ein Beispiel für ein als über Dritte von den Schließungen betroffenes Unternehmen kann etwa ein Caterer dienen, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, wenn der Caterer mindestens 80 Prozent seiner Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielte und im November bzw. Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent erleidet.

Novemberhilfen: Nachweis bei Betroffenheit über Dritte

Nachzuweisen ist die Betroffenheit über Dritte beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen erbracht werden. Geprüft wird dabei, ob der Antragsteller tatsächlich zu mindestens 80 Prozent über Dritte im Auftrag von Kunden tätig ist, die direkt von den Schließungen betroffen sind. Der Nachweis ist gegenüber dem prüfenden Dritten zu erbringen, auf Nachfrage auch gegenüber der Bewilligungsstelle.

Novemberhilfen: Teilweise Betroffenheit (Mischbetriebe)

Ist ein Unternehmen nur teilweise von den Schließungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen, ist es antragsberechtigt, wenn eine Antragsberechtigung zu 80 Prozent gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz (im Jahr 2019, bei Gründung ab November 2019 ab dann) zu 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu (1) wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt vom Lockdown betroffen sind, zu (2) Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielt werden und (3) Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind.

Novemberhilfen: Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt; erstattet wird dann bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen (also nicht des gesamten Verbundes).

Maßgeblich ist auch hier wieder der Umsatz in 2019, bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit erst ab November 2019 die Umsätze danach.

Insgesamt darf bei verbundenen Unternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Der Antrag ist durch die Unternehmensmutter zu stellen, bzw., wenn keine solche bei einem deutschen Finanzamt erfasst ist, durch eines der Schwesterunternehmen.

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe können, unabhängig von der Zahl der Betriebsstätten, nur einen Antrag stellen.

[pricing_table column_count=“2″ type=“simple“] [pricing_column title=“Ausserordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen)“ price=““ period=““ description=“Berechtigung zum Bezug von Wirtschaftshilfen jetzt selbst online prüfen“ sign_up_title=“Zur kostenfreien Prüfung“ sign_up_url=“https://rofan.team/corona-ueberbrueckungshilfen-beantragen/fragebogen-ueberbrueckungshilfen/“][/pricing_column] [/pricing_table]

Wie hoch sind die außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen für November?

Konkret werden im Rahmen der Novemberhilfen Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Millionen Euro (soweit der beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt).

Maßgeblich ist dabei der Nettoumsatz, also der Umsatz ohne Umsatzsteuer (außer bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern).

Soloselbständige können zur Berechnung der Novemberhilfen als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November den durchschnittlichen Wochenumsatz im Gesamtjahr 2019 zugrunde legen.

Antragsberechtigte Unternehmen, Soloselbständige usw., die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfen den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Zuschüsse über die 1-Millionen-Grenze hinaus sind noch nicht seitens der EU-Kommission genehmigt, hier führt die Bundesregierung noch Gespräche.

Novemberhilfen: Welche weiteren Voraussetzungen sind einzuhalten?

Damit ein Unternehmen für die Novemberhilfen bzw. die Dezemberhilfen antragsberechtigt ist, muss es zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten gehabt haben (unabhängig von der Stundenzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind davon abweichend auch antragsberechtigt, wenn sie zwar keine Beschäftigten beschäftigt haben, sie aber ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit aber im Haupterwerb ausüben. Bei GbRs und Unternehmen anderer Rechtsformen, die keine Beschäftigten haben, muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Als Soloselbständiger gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigt hat (konkret: Anzahl der Vollzeitäquivalente aller Beschäftigten kleiner als 1).

Es muss zudem ein Gewerbeschein vorliegen, außer bei Angehörigen der Freien Berufe (die nämlich keinen Gewerbeschein bekommen).

Der Geschäftsbetrieb darf vor dem 31. Oktober 2020 nicht dauerhaft eingestellt worden sein. Besteht die Absicht zur Wiedereröffnung nach den Corona-Einschränkungen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf zudem nicht Insolvenz angemeldet oder der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sein.

Novemberhilfen: Wann muss die Gründung erfolgt sein, damit ein Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfen besteht?

Für die Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen ist ein Unternehmen dann nicht antragsberechtigt, wenn es nach dem 30. September 2020 gegründet wurde. Die Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umformierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.

Bei Unternehmen, Selbständigen usw., die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben, kann als Vergleichszeitraum, nach dem sich die Umsatzerstattung richtet, statt des Novembers 2019 auch entweder der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit der Gründung herangezogen werden.

[pricing_table column_count=“2″ type=“simple“] [pricing_column title=“Ausserordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen)“ price=““ period=““ description=“Berechtigung zum Bezug von Wirtschaftshilfen jetzt selbst online prüfen“ sign_up_title=“Zur kostenfreien Prüfung“ sign_up_url=“https://rofan.team/corona-ueberbrueckungshilfen-beantragen/fragebogen-ueberbrueckungshilfen/“][/pricing_column] [/pricing_table]

Novemberhilfen: Werden während der temporären Schließung erzielte Umsätze auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen angerechnet?

Werden im Zeitraum der temporären Schließung trotz dieser Schließungen Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei über 100 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehenden Umsätzen während der temporären Schließungen erfolgt eine entsprechende Anrechnung, weil eine Überförderung vermieden werden soll. Grundsätzlich können also die außerordentlichen Wirtschaftshilfe plus trotzdem erzielte Umsätze nicht 100 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen (Sonderregelung zur Gastronomie sogleich).

Novemberhilfen: Anrechnung von Umsätzen aus Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen

Bei Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gilt, dass die Umsatzerstattung von 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum auf diejenigen Umsätze begrenzt wird, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen (dies sind die Umsätze, die auf den Im-Restaurant-Verzehr entfallen), die Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, werden also herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.

Bei Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, wird zwar zunächst weniger erstattet, doch können dafür außerordentliche Wirtschaftshilfe plus Umsatz aus dem Außerhausverkauf insgesamt mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes ausmachen, ohne dass die Förderung gekürzt wird.

[pricing_table column_count=“2″ type=“simple“] [pricing_column title=“Ausserordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen)“ price=““ period=““ description=“Berechtigung zum Bezug von Wirtschaftshilfen jetzt selbst online prüfen“ sign_up_title=“Zur kostenfreien Prüfung“ sign_up_url=“https://rofan.team/corona-ueberbrueckungshilfen-beantragen/fragebogen-ueberbrueckungshilfen/“][/pricing_column] [/pricing_table]

Antragstellung und Auszahlung der Novemberhilfen und Dezemberhilfen

Abschlagszahlungen Novemberhilfe: Verfahren

Damit die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen) möglichst schnell bei den Betroffenen ankommen können, haben sich die beteiligten Ministerien auf ein Verfahren von Abschlagszahlungen geeinigt. Danach werden Abschlagszahlungen auf die Novemberhilfen wie folgt gewährt:

  • Soloselbständige erhalten Abschlagszahlungen von bis zu 5.000 Euro.
  • Andere Unternehmen erhalten Abschlagszahlungen bis zu 10.000 Euro.

Die Anträge auf Abschlagszahlungen auf die Novemberhilfen können ab der letzten Novemberwoche gestellt werden, voraussichtlich ab dem 25.11.2020.

Die Antragstellung auf Abschlagszahlungen erfolgt online und kann bei Soloselbständigen von den Berechtigten selbst, also ohne einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt), durchgeführt werden. Der Link zur Antragsplattform lautet: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Bei der Antragstellung werden besondere Anforderungen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers einzuhalten sein.

Parallel zur Einrichtung des Verfahrens auf Abschlagszahlungen wird das reguläre Verfahren zur Auszahlung der Novemberhilfen vorbereitet und finalisiert, so dass unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen das reguläre Verfahren gestartet werden kann.

Wie werden die außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen für November beantragt?

Die Beantragung der außerordentlichen Corona-Wirtschaftshilfen für November erfolgt zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Diese nutzen dann wiederum zur Antragstellung eine digitale Plattform, die gemeinsam durch das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium betrieben wird (Link zur Plattform zur Beantragung der Hilfen).

Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen und die bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können ohne die Zwischenschaltung eines der genannten Prüfenden Dritten die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen) – unter besonderen Identifizierungspflichten – beantragen. Voraussetzung ist ein ELSTER-Zertifikat. Die Details zur Beantragung für Soloselbständige finden sich hier.

Novemberhilfen, Dezemberhilfen: Ist eine Schlussabrechnung durchzuführen?

Im Falle der Antragstellung auf Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen durch einen Prüfenden Dritten ist eine Schlussabrechnung durchzuführen. Bis spätestens 31. Dezember 2021 muss der Prüfende Dritte die Schlussabrechnung vorlegen.

Bei der Schlussabrechnung werden die Umsatzangaben final – unter Berücksichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen – anhand der dann vorliegenden endgültigen Unterlagen durch den Prüfenden Dritten geprüft. Konkret werden

  • die Umsatzzahlen im Leistungszeitraum an die Bewilligungsstellen übermittelt;
  • die Umsatzzahlen im Vergleichszeitraum übermittelt sowie
  • mitgeteilt, welche anderen Leistungen gezahlt wurden, die angerechnet werden müssen (Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe, Leistungen aus anderen gleichartigen Zuschussprogrammen, Leistungen von Versicherungen).

Ergibt die Schlussabrechnung Abweichungen, ist die Novemberhilfe und Dezemberhilfe ggfs. anteilig zurück zu zahlen (aber nicht verzinst). Ergibt sich ein noch höher Anspruch, erfolgt eine Nachzahlung.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Bei Direktanträgen durch Soloselbständige erfolgt keine Schlussabrechnung.

Novemberhilfen: Werden die Kosten für die Antragstellung erstattet?

Die Kosten für die Antragstellung der Novemberhilfen bzw. der Dezemberhilfen werden nicht erstattet, sondern sind selbst zu tragen. Dies ist also anders, als bei den Überbrückungshilfen, bei denen die Kosten zu einem Anteil von 40 bis 90 Prozent erstattet werden.

Novemberhilfen: Ab wann können Anträge gestellt werden?

Anträge auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen) können – so die neuesten Informationen der Bundesregierung – ab der letzten Novemberwoche gestellt werden.

Novemberhilfen: Wann erfolgt die Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen?

Die Auszahlung soll so schnell wie möglich erfolgen. Laut Bundesregierung erfolgen Abschlagszahlungen möglichst bereits Ende November 2020.

[pricing_table column_count=“2″ type=“simple“] [pricing_column title=“Ausserordentliche Wirtschaftshilfen (Novemberhilfen)“ price=““ period=““ description=“Berechtigung zum Bezug von Wirtschaftshilfen jetzt selbst online prüfen“ sign_up_title=“Zur kostenfreien Prüfung“ sign_up_url=“https://rofan.team/corona-ueberbrueckungshilfen-beantragen/fragebogen-ueberbrueckungshilfen/“][/pricing_column] [/pricing_table]

Novemberhilfen: In welchem Verhältnis stehen die Novemberhilfen zu anderen Coronahilfen?

Verhältnis der Novemberhilfen und Dezemberhilfen zu den Überbrückungshilfen

Wurde Überbrückungshilfe für die Phase 2 bereits beantragt oder ist dies noch geplant, schließt dies die Beantragung der Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe angerechnet.

Situation 1: Antragstellung auf Überbrückungshilfe vor Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe

Wurde dabei ein Antrag auf Überbrückungshilfen für die 2. Phase zuerst und wird anschließend ein Antrag auf Novemberhilfen gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfen für November bzw. Dezember 2020 beantragten Überbrückungshilfe-Leistungen bereits bei der Antragstellung für November- bzw. Dezemberhilfen in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe.

Situation 2: Antragstellung auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe vor Antrag auf Überbrückungshilfen

Wenn zuerst ein Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt wird, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfen in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt dann auf den jeweiligen Überbrückungshilfe-Leistungsmonat, unabhängig vom tagesgenauen Leistungszeitraum der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe.

Im Rahmen der Schlussabrechnung wird dann geprüft, in welcher Höhe die gewährten Gelder von den beantragten abweicht, wird eine Abweichung festgestellt, werden die ausgezahlten Gelder nach oben oder unten korrigiert.

Verhältnis der Novemberhilfen und Dezemberhilfen zum Kurzarbeitergeld

Ebenso ist auf die außerordentlichen Wirtschaftshilfen das Kurzarbeitergeld anzurechnen, soweit es für den Zeitraum der temporären Schließung gezahlt wird, einschließlich der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Verhältnis der Novemberhilfen und Dezemberhilfen zu anderen Coronahilfen

Andere gleichartige Coronahilfen des Bundes und der Länder werden dann auf die Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen angerechnet, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet. Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht angerechnet.

Wurden andere gleichartige Coronahilfen vor Antragstellung auf Zahlung von November- bzw. Dezemberhilfen bewilligt, sind sie bereits bei der Antragstellung anzugeben und werden entsprechend angerechnet. Werden die anderen Coronahilfen erst nach Antragstellung auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe bewilligt, dann erfolgt die Anrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung.

Gleichartig ist eine andere Coronahilfe, wenn sie ebenfalls der Umsatzkompensation oder der Erstattung von Betriebskosten während des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 dienen. Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung wie Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse oder Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe angerechnet.

Verhältnis der Novemberhilfen und Dezemberhilfen Versicherungsleistungen

Auf die Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen werden darüber hinaus Versicherungsleistungen, die aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung geleistet werden angerechnet.

Steuerliche Berücksichtigung der Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen

Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe ist in der Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftssteuererklärung zu erfassen und ist insoweit steuerbar. Bei den Steuervorauszahlungen wird die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe aber nicht berücksichtigt. Umsatzsteuer fällt nicht an.

Beihilferechtliche Aspekte der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe

Sämtliche Hilfen des Bundes und der Länder werden auf Grund des Beihilferechts in der Maximalhöhe beschränkt. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag – soweit anwendbar zuzüglich des Höchstbetrags der De-Minimis-Verordnung – nicht überschritten werden.

Der Höchstbetrag nach der Kleinbeihilfenregelung liegt bei Euro 800.000 Euro pro Unternehmen. Auf diesen Betrag ist der KfW-Schnellkredit sowie die Soforthilfe und die Überbrückungshilfe 1 werden dabei mit berücksichtigt.

Der Höchstbetrag nach der De-Minimis-Verordnung liegt bei Euro 200.000 pro Jahr pro Unternehmen.

Insgesamt liegt der pro Jahr und Unternehmen maximal zu gewährende Betrag also vereinfacht gesagt bei 1.000.000,- Euro. Für Hilfen darüber hinaus im Rahmen einer „Novemberhilfe Plus“ ist die Bundesregierung in Abstimmung mit der Europäischen Kommission. Der Antrag auf Novemberhilfe Plus kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann zusätzlich unter Anrechnung der Novemberhilfen bzw. Dezemberhilfen gestellt werden, so die Planung.

weitere Artikel

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert