Was ist die Stammeinlage bei GmbH bzw. UG?

Die Stammeinlage bezeichnet die Einlage jedes Gesellschafters auf das Stammkapital.1Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG Als Stammeinlage übernimmt jeder Gesellschafter Geschäftsanteile an der GmbH bzw. UG. Eine Gesellschafterstellung in einer GmbH oder UG ohne Übernahme von Geschäftsanteilen ist nicht möglich.

 

Welche Einlageformen gibt es?

Einlagen können grundsätzlich einerseits als Geldeinlagen, die bar oder unbar zu erbringen sind, und andererseits als Sacheinlagen, die durch Leistung sonstiger Vermögensgegenstände zu erfüllen sind, erbracht werden. Möglich ist auch eine Kombination von Geld- und Sacheinlage (Mischgründung bzw. gemischte Sacheinlage). Sacheinlagen sind bei der UG ausgeschlossen.2§ 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG Auch bei klassischen GmbHs ist die Vereinbarung einer Sacheinlage nicht möglich, wenn die GmbH im sogenannten vereinfachten Verfahren gegründet wird.

Welche Festsetzungen müssen bei Gründung einer GmbH bzw. UG im Gesellschaftsvertrag bezüglich der Stammeinlage getroffen werden?

Im Gesellschaftsvertrag müssen bei Gründung Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter als Stammeinlage übernimmt, festgesetzt werden.3§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG Bei späteren Änderungen gilt dies nach h.M. nicht.4Heidinger in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 19 Rn. 101

Die Angabe muss als fester Betrag in Euro erfolgen, nicht nur als Circasumme. Dies gilt stets und auch bei Einzel-Gründungen und Sach- oder Mischgründungen.

Die Personen der Gesellschafter müssen verwechslungsfrei angegeben werden. Der Einzelkaufmann kann sich sowohl mit seinem bürgerlichen Namen, als auch mit seiner Firma als Gesellschafter beteiligen und wird entsprechend eingetragen. Eine außenrechtsfähige GbR kann ebenso als Gesellschafterin eingetragen werden, hier verlangt die h.M. allerdings aus Gründen der Registerpublizität die namentliche Angabe aller ihrer Gesellschafter.5Heidinger in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 19 Rn. 97f

Da jeder Gesellschafter (auch schon bei Gründung) mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann,6§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist neben dem Nennbetrag der Geschäftsanteile auch ihre Zahl im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Eine Nummerierung der Geschäftsanteile ist nur für Angabe in der Gesellschafterliste vorgeschrieben,7§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG sinnvoll ist dies aber auch im Gesellschaftsvertrag.

Wie hoch muss die Stammeinlage sein?

Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann voneinander abweichend, aber auch gleich bestimmt werden.8§ 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG Die Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten.9§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.10§ 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG

Die Einlagen dürfen nicht niedriger festgesetzt werden, als die Nennbeträge der dafür übernommenen Geschäftsanteile (sog. Unterpariemission). Zusätzliche Leistungen (sog. Überpariemission) dürfen aber vereinbart werden.11Heidinger in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 19 Rn. 103

Welche Besonderheiten gibt es bei der Festsetzung von Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag?

Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so muss der Gegenstand der Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.12§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG Dadurch soll eine eindeutige Festlegung der Form der Kapitalaufbringung erzwungen werden und der Umstand, dass eine Sacheinlage geleistet werden soll, für Gläubiger erkennbar und für das Registergericht kontrollierbar gemacht werden.13Freitag/Riemenschneider in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 3

Die im Gesellschaftsvertrag vorgenommene Verpflichtung zur Leistung von Sacheinlagen wird „Sacheinlagevereinbarung“ genannt. Sie gehört zu den körperschaftlichen Elementen des Gesellschaftsvertrags und kann daher nicht in einer Anlage zum Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Abzugrenzen von der Sacheinlagevereinbarung ist der „Einbringungsvertrag“, in dem die Einzelheiten der dinglichen Einbringung normiert sind.

Für jede Sacheinlage muss im Gesellschaftsvertrag die Person des Einlegers eindeutig bezeichnet sein.

Der Gegenstand der Sacheinlage ist bei der Festsetzung im Gesellschaftsvertrag so genau zu bezeichnen, dass seine Identität eindeutig feststeht. Die Anforderungen sind je nach Gegenstand verschieden. Bei körperlichen Gegenständen eignen sich z.B. Marke, Typ, Maße, Farbe, Hersteller, Identifizierungsnummern u.ä. Bei Forderungen sind meist Angaben zum Schuldner, zum Gegenstand der Forderung und zum Schuldgrund erforderlich. Jeder einzelne eingebrachte Gegenstand muss für sich genommen hinreichend identifiziert werden. Bei Sachgesamtheiten und Unternehmen genügt eine gemeinsame verkehrsübliche Identifizierungsangabe. Der Zeitpunkt, zu dem die Einbringung erfolgen soll, ist ebenfalls anzugeben.

Neben dem Gegenstand der Sacheinlage ist im Gesellschaftsvertrag der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, festzusetzen.14§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG Festzusetzen ist, in Höher welchen in Euro ausgedrückten Betrags der Wert des Sacheinlagegegenstands auf die übernommene Einlage anzurechnen ist.

Erforderlich ist hierfür eine Bewertung des Gegenstands der Sacheinlage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist die Stellung des Eintragungsantrags.

Das Registergericht hat die Eintragung in das Handelsregister abzulehnen, wenn Sacheinlagen nicht nur unwesentlich überbewertet worden sind.15§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG

Wann müssen die Leistungen auf die Stammeinlagen erbracht werden?

Bei GmbHs müssen bei Bareinlagen vor Anmeldung auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein,16§ 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG Sacheinlagen sind voll zu bewirken.17§ 6 Abs. 3 GmbHG Insgesamt muss vor Anmeldung der GmbH auf das Stammkapital soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.18§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG

Für den für die Anmeldung erforderlichen Betrag wird im Gesellschaftsvertrag meist sofortige Fälligkeit vereinbart. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber auch bei Fehlen einer solchen Vereinbarung sofortige Fälligkeit anzunehmen.19§ 271 Abs. 1 BGB Ein Gesellschafterbeschluss ist für die Fälligkeit der Mindesteinlage nicht erforderlich.20Heidinger in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 19 Rn. 104

Für den darüber hinausgehenden Betrag (Resteinlage) kann im Gesellschaftsvertrag spätere Fälligkeit vereinbart werden. Die Fälligkeit der Resteinlage kann etwa von einem Gesellschafterbeschluss,21vgl. § 46 Nr. 2 GmbHG einer Einforderung durch den oder die Geschäftsführer oder anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Bei UGs sind die Stammeinlagen vollständig vor Anmeldung der Gesellschaft zu erbringen. 22§ 5a Abs. 2 GmbHG

 

Wann gilt eine Stammeinlage als erbracht?

Die als Stammeinlage zu erbringenden Leistungen müssen an die GmbH bzw. UG bewirkt werden und der Gegenstand der Leistungen muss sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer der Gesellschaft befinden, damit die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage erfüllt ist.23Vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG

Der Beweis für die Erfüllung der Einlageverpflichtung obliegt dem Einlageschuldner.24Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 3

Welche Regelungen gelten für die Erbringung von Geldeinlagen?

Bei Geldeinlagen muss zur Bewirkung der Stammeinlage Zahlung an die Gesellschaft geleistet werden.

Dass eine Zahlung an die Gesellschaft zur Erbringung der Stammeinlage erfolgt, versteht sich in vielen Fällen nicht von selbst, sodass sich eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung empfiehlt.25Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 4 Erfolgt eine solche Tilgungsbestimmung nicht, greifen die allgemeinen Tilgungsregelungen, es erfolgt also bei mehreren gleichwertigen Forderungen verhältnismäßige Tilgung, privilegierte Forderungen werden privilegiert getilgt.26§ 366 Abs. 2 BGB

Welches Zahlungsmittel der Gesellschafter zu verwenden hat, ist bei der GmbH bzw. UG, anders als etwa bei der AG27in § 54 Abs. 3 AktG, nicht vorgeschrieben. Als Zahlungsmittel kommt all das in Betracht, was die Geschäftsführer mit Sicherheit ohne Wertverlust in Geld umsetzen können und die Verkehrssitte dem Bargeld gleichstellt. Jedenfalls zulässige Zahlungsmittel sind gesetzliche Zahlungsmittel und Kontogutschriften.28Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 5

Die zulässige Zahlungsweise hängt zunächst von dem verwendeten Zahlungsmittel ab. Bei Zahlung mit Bargeld muss die Vermögensübertragung auf die GmbH bzw. UG durch eine klare Aussonderung aus dem Vermögen des Zahlenden deutlich werden. Bei Kontogutschriften sind zulässige Zahlungsmittel Einzahlung, Überweisung und sonstige Gutbringung.29Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 6

Geldeinlagepflichten können gegenüber der GmbH bzw. UG nur in deutscher Währung (Euro) erfüllt werden. Der Gesellschaft ist die in anderen Zusammenhängen zulässige Annahme anderer Leistungen an Erfüllungs Statt30nach § 364 Abs. 1 BGB verboten.31§ 7 Abs. 2 GmbHG Nicht zulässig ist auch die Aufrechnung von Forderungen der Gesellschafter gegen die Einlageschuld, es sei denn, es handelt sich um Forderungen aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Aufrechnung auf die Einlageverpflichtung im Gesellschaftsvertrag als Sacheinlage vereinbart worden ist.32§ 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG

An wen ist bei Geldeinlagen Zahlung zu leisten?

Die Zahlung muss an die Gesellschaft, bei in Gründung befindlichen Gesellschaften an die Vorgesellschaft, zu Händen der Geschäftsführer erfolgen. Wird auf ein Konto geleistet, muss dieses auf den Namen der (Vor-)Gesellschaft lauten oder von einem Dritten (z.B. Geschäftsführer oder Notar) treuhänderisch allein für die (Vor-)Gesellschaft geführt werden. Zahlungen auf andere Konten haben keine Erfüllungswirkung, insbesondere die Zahlung auf ein Privatkonto des Geschäftsführers oder bei einer GmbH & Co. KG auf ein Konto der KG genügen nicht. Die Begleichung von Gründungskosten, welche im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft aufgebürdet ist, hat hingegen Erfüllungswirkung.33Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 9

Bei Einpersonengesellschaften bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei der dogmatischen Begründung der Zahlung an die Vorgesellschaft, da bei der Einzel-Vorgesellschaft anders als bei der Mehrpersonen-Vorgesellschaft eine Gesamthand, die Trägerin des Vermögens sein könnte, nicht existiert. Nur wenn man der Vorgesellschaft Rechtspersönlichkeit als „errichtete juristische Person“ zuerkennt,34K. Schmidt: Gesellschaftsrecht, § 40 II 2 i.V.m. § 11 IV 2-4 ist die Trägerschaft eines eigenen Vermögens der Einzel-Vorgesellschaft problemlos zu begründen. Wird der Vorgesellschaft diese Rechtspersönlichkeit nicht zuerkannt, ist eine dogmatische Begründung der Aussonderung des Stammeinlage aus dem Vermögen des Einzelgründers möglich über die Annahme einer aufschiebenden Bedingung. Die neuere Auffassung sieht jedoch trotz der dogmatischen Bedenken bei der Einzel-Vorgesellschaft ein Sondervermögen eigener Art als gegeben an, sodass eine Aussonderung möglich ist. Bei Einzelgründungen wird aber stets verlangt, dass die Aussonderung objektivierbar und offenkundig ist.35Vgl. zum Ganzen Roth in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage München 2012, § 11 Rn. 76ff

Zahlungen an die Vorgründungsgesellschaft haben grundsätzlich keine erfüllende Wirkung, da die Vorgründungsgesellschaft weder mit der Vorgesellschaft, noch der Gesellschaft, identisch ist. Anders ist dies, wenn den Zahlungen eine klare Zweckbestimmung zugrunde lag und sie nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags noch als ausscheidbare Vermögensbestandteil vorhanden sind und zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen (z.B. bei vor der notariellen Gründungsverhandlung für die zu gründende GmbH bzw. UG eröffneten Bankkonten).36Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 11

Wer muss bei Geldeinlagen Zahlung leisten?

Wer leistet, ist ohne Belang. Mittel, die aus der Gesellschaft selbst stammen oder über sie beschafft werden (z.B. Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter), gelten hingegen nicht als eingezahlt.37Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 10

Wann ist das Erfordernis der Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführer bei Geldeinlagen erfüllt?

Vorgeschrieben ist neben der Bewirkung der Stammeinlagen, dass sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.38§ 8 Abs. 2 S. 1, 2. HS GmbHG  Dies setzt voraus, dass die Geschäftsführer das Eingezahlte tatsächlich und rechtlich für die Gesellschaft verwenden können.

Bei Bargeld ist dies der Fall, wenn es der Gesellschaft übereignet, bei Buchgeld, wenn es auf einem Konto gutgeschrieben wird.

Nach h.M. sind Mittel aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet, wenn schädliche Verwendungsabsprachen getroffen wurden oder die Mittel unmittelbar dem Zugriff ihrer Gläubiger unterliegen.39Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 12

Schädliche Verwendungsabsprachen liegen vor, wenn vereinbart wird, dass die Zahlung nur zum Schein erfolgen soll oder die Mittel wieder an den Inferenten mittelbar oder unmittelbar zurückfließen sollen. Der letztgenannte Fall des sog. Hin- und Herzahlens führt, wenn er nicht als versteckte Sacheinlage zu werten ist, nur dann zur Erfüllung, wenn die Verabredung der Rückzahlung an den Inferenten in der Registeranmeldung offengelegt wird, der Gesellschaft ein Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter zusteht und wenn dieser Anspruch vollwertig ist, weil die Bonität des Gesellschafters gegeben ist oder der Anspruch besichert ist. Außerdem muss der Rückgewähranspruch jederzeit fällig sein oder fristlos fällig gestellt werden können.40§ 19 Abs. 5 GmbHG Bei verdeckten Sacheinlagen tritt Erfüllungswirkung nicht ein, allerdings wird der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Registeranmeldung oder, falls diese später erfolgt, seiner Überlassung an die Gesellschaft, auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht angerechnet.41§ 19 Abs. 4 GmbHG

Eine schädliche Verwendungsabsprache kann auch dann vorliegen, wenn bei Einzahlung bereits feststeht, dass der Inferent später eine Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit oder für sonstige Dienstleistungen erhalten soll. Obwohl hier nach den allgemeinen Regeln an sich ein Fall des Hin- und Herzahlens gegeben ist, hat der BGH zur Befriedigung eines erheblichen praktischen Bedürfnisses entschieden, dass solche Absprachen nur dann als Hin- und Herzahlen zu qualifizieren sind, wenn die Gelder für die spätere Zahlung reserviert werden. Außerdem kann ein Fall des Hin- und Herzahlens gegeben sein, wenn die zu erbringende Dienstleistung objektiv nicht werthaltig und für die Gesellschaft schlechterdings unbrauchbar ist.42Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 17

Ein Fall der sofortigen Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger auf die eingezahlten Mittel, die die freie Verfügbarkeit der Geschäftsführer ebenfalls verhindert, ist etwa gegeben, wenn das Konto, dem die Einzahlung gutgeschrieben wird, gesperrt oder gepfändet ist oder (nach umstrittener Ansicht) eine sofortige Verrechnungsmöglichkeit durch die Bank gegeben ist.43Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 18

Nach h.M. ist es für die Frage, ob ein Gesellschafter seine Einlagepflicht erfüllt hat, unerheblich, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung bzw. ihrer Eintragung die eingezahlten Mittel noch vorhanden sind. Konsequenzen der frühzeitigen Verwendung sind nach dieser Ansicht ausschließlich fehlende Eintragungsfähigkeit und ggfs. Vorbelastungshaftung, wenn der Gründer bei Zahlung nicht von der frühzeitigen Verwendung wusste.44Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 7 Rn. 19

Welche Regelungen gelten für die Erbringung von Sacheinlagen?

Mit der Festsetzung des Gegenstands der Sacheinlage (Sacheinlagenvereinbarung) wird die Verpflichtung des Gesellschafters zu seiner Übertragung begründet. Im sogenannten Einbringungsvertrag erfolgt die Erfüllung dieser Verpflichtung.

Der Einbringungsvertrag kann bereits in der Gründungsurkunde enthalten sein, was sich insbesondere bei beurkundungsbedürftigen Verfügungen (z.B. Übertragung von GmbH-Anteilen oder Grundbesitz) empfiehlt, da die Mitbeurkundung des Einbringungsvertrags gebührenfrei ist.45Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 9 Rn. 36

 

An wen ist bei Sacheinlagen zu leisten?

Sacheinlagen sind nach der Gesetzesformulierung „an die Gesellschaft“ zu bewirken.46§ 7c Abs. 3 GmbHG Die GmbH oder UG entsteht allerdings als solche erst mit Eintragung in das Handelsregister.47Vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG Und Eintragungsvoraussetzung ist die Einlagenleistung.48Vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG Daher ist es allgemeine Auffassung, dass die Sacheinlagen an die Vorgesellschaft zu bewirken sind.49Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 9 Rn. 37 Wird die Sacheinlage noch vor Satzungserrichtung an die Vorgründungsgesellschaft bewirkt, tritt Erfüllungswirkung nur ein, wenn der Einlagengegenstand an die Vorgründungsgesellschaft zum Zweck der Tilgung der späteren Sacheinlagenschuld geleistet wurde (dezidierte Leistung) und die Vorgründungsgesellschaft ihn vollständig unbelastet im Wege der Einzelrechtsübertragung auf die Vorgesellschaft überträgt (unversehrter Übergang). Dem bei Vorleistungen bei Bargründungen zusätzlich zu beachtenden Aspekt der Isolierung kommt bei Sacheinlagen hingegen keine Bedeutung zu.50Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 9 Rn. 37a

Wann ist das Erfordernis der Bewirkung zur freien Verfügung der Geschäftsführer bei Sacheinlagen erfüllt?

Die Sacheinlagen sind so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.51§ 7 Abs. 3 GmbHG Dies ist der Fall, wenn alle zur Erfüllung erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen sind, d.h. der dingliche Rechtsübergang wirksam vollzogen worden ist. Der Rechtsübergang muss überdies nachweisbar sein.

Was ist der Sachgründungsbericht?

Sollen Sacheinlagen geleistet werden, haben die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen. Beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft sind zudem die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.52§ 5 Abs. 4 GmbHG

Der Sachgründungsbericht ist nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags, er kann aber darin aufgenommen werden. Der Bericht muss schriftlich abgefasst53Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG und von den Gesellschaftern eigenhändig (bzw. durch den gesetzlichen Vertreter) unterschrieben sein.

In den Sachgründungsbericht sind seinem Zweck entsprechend sämtliche Angaben aufzunehmen, die der Registerrichter braucht, um die Angemessenheit und Werthaltigkeit der Sacheinlagen zu prüfen.54Vgl. zum Ganzen mit weiteren Details: Riemenschneider/Freitag in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 9 Rn. 41

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