In diesem Beitrag informieren wir Sie über das Stammkapital einer GmbH bzw. UG. Wir definieren das Stammkapital, stellen dar, ob es unangetastet bleiben muss, was seine Funktion ist und wie hoch es bei GmbH und UG zu sein hat. Außerdem behandeln wir die Frage, ob das Stammkapital an die Gesellschafter der GmbH bzw. UG ausgezahlt werden darf und was bei einer unzulässigen Auszahlung passiert. Wie kann die Einzahlung nachgewiesen werden?

Was ist das Stammkapital einer GmbH bzw. einer UG?

Das Stammkapital ist der Betrag, der bei Gründung der Gesellschaft aufgebracht werden muss bzw. – wenn der Betrag nicht voll aufgebracht wird – für den die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften.

Muss das Stammkapital unangerührt bleiben?

Anders als dies häufig angenommen wird, steht das Stammkapital weitgehend für Investitionen oder andere Verwendung zur Verfügung. Selbst bei rechnerischer Überschuldung, also wenn das Vermögen einschließlich des Stammkapitals die nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, muss, wenn noch eine positive Fortführungsprognose dargelegt werden kann, noch nicht zwingend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden. Daher sind die teilweise für den Begriff des Stammkapitals synonym verwendeten Begriffe „Garantiekapital“ oder „Haftungsfonds“ irreführend.

Was ist die Funktion des Stammkapitals einer GmbH bzw. UG?

Die vom Gesetzgeber dem Stammkapital zugedachte Funktion besteht zuvorderst im Gläubigerschutz. Durch die Veröffentlichung der Höhe des Stammkapitals im Handelsregister erhalten die Gläubiger eine grobe Orientierung über die ursprüngliche Kapitalausstattung der Gesellschaft. Wie bereits dargestellt, kann das Stammkapital die Gläubigerschutzfunktion jedoch nur sehr begrenzt erfüllen, da das Stammkapital eben gerade kein „Garantiekapital“ darstellt.

Wie hoch muss das Stammkapital einer GmbH bzw. UG sein?

Das Stammkapital einer klassischen GmbH muss mindestens € 25.000 betragen.15 Abs. 1 GmbHG Bei der UG hingegen liegt der Mindestbetrag des Stammkapitals bei nur € 1.2§ 5a Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG Hierin liegt für viele Unternehmer der entscheidende Unterschied zwischen UG und GmbH.

Eine Obergrenze für das Stammkapital gibt es nicht.

Darf das Stammkapital einer GmbH bzw. UG an die Gesellschafter ausgezahlt werden?

An die Gesellschafter der GmbH bzw. UG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen allerdings grundsätzlich nicht ausgezahlt werden (Kapitalerhaltung). Die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an Gesellschafter ist nur möglich in Form von Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags erfolgen sowie bei Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Außerdem gilt das Verbot der Auszahlung an Gesellschafter dann nicht, wenn die Auszahlung zur Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder vergleichbaren Rechtshandlungen erfolgt.3§ 30 Abs. 1 GmbHG

 

Das Gebot der Kapitalerhaltung führt dazu, dass eine Auszahlung an die Gesellschafter grundsätzlich nur möglich ist, wenn die Mittel nicht zur Deckung der echten Passiva (Fremdkapital einschließlich Rückstellungen) und des Stammkapitals erforderlich sind.4Altmeppen in: Roth/Altmeppen: GmbHG, 7. Auflage München 2012, § 30 Rn. 8 Im Rückschluss sind Auszahlungen also verboten, wenn eine Unterbilanz besteht oder durch die Auszahlung herbeigeführt würde.

Was passiert, wenn das Stammkapital einer GmbH oder UG unzulässig an die Gesellschafter ausgezahlt wird?

Zahlungen, die den Vorschriften zur Kapitalerhaltung zuwider geleistet wurden, sind der Gesellschaft zu erstatten.5§ 31 Abs. 1 GmbHG Dies gilt dann, wenn der Empfänger in gutem Glauben war, nur insoweit, als die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.6§ 31 Abs. 2 GmbHG Kann die Erstattung von dem Empfänger nicht erlangt werden, haften die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile insoweit, als der Betrag für die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.7§ 31 Abs. 3 GmbHG Ein Erlass dieser Zahlungsverpflichtung ist unzulässig, Verjährung tritt bezüglich des böswilligen Empfängers in zehn Jahren, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung, bezüglich des gutgläubigen Empfängers sowie der übrigen Gesellschafter in fünf Jahren ein.8§ 31 Abs. 4, 5 i.V.m. § 19 Abs. 6 S. 2 GmbHG Wenn die Erstattung von dem Zahlungsempfänger nicht zu erlangen ist, haften außerdem die Geschäftsführer, die die Zahlung verschulden, zusätzlich als Gesamtschuldner.9§ 43 Abs. 3 Alt 1 GmbHG Ein solches Verschulden liegt vor, wenn die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht angewendet wird. Verjährung bezüglich der Ansprüche gegen die Geschäftsführer tritt nach fünf Jahren ein.10§ 31 Abs. 6 i.V.m. § 43 Abs. 1, 4 GmbH G

Bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Kreditgewährung an Geschäftsführer? 

Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein dennoch gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.11§ 43a GmbHG

Stammkapital bei GmbH bzw. UG: Wie kann die Einzahlung des Stammkapitals nachgewiesen werden?

Wie die Einzahlung des Stammkapitals bei einer UG bzw. GmbH nachgewiesen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Beweislast liegt hinsichtlich der Einzahlung des Stammkapitals bei dem Gesellschafter, der zur Einzahlung verpflichtet ist, dem Inferenten. Dies gilt auch, wenn die fragliche Einzahlung bereits einen längeren Zeitraum zurückliegt. Um den Beweis zu erbringen, kann auch auf Indiztatsachen zurück gegriffen werden, wenn die Umstände des Einzelfalles dies erlauben. So kann es beispielsweise ausreichen, wenn in notariellen Urkunden entsprechende Erklärungen enthalten sind und in den Bilanzen kein Posten für ausstehende Einlagen mehr vorhanden ist – in anderen Fällen werden strengere Anforderungen gestellt. Gesellschaftern ist zu demnach empfehlen, sämtliche Belege auch langfristig zu sichern.

 

weitere Artikel

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert