KLÄRUNG ANGELEGENHEITEN MIT FA

KLÄRUNG ANGELEGENHEITEN MIT FA

Wir nehmen für Sie Kontakt
mit dem Finanzamt auf.

Ob vor Löschung noch Bilanzen oder Steuererklärungen abzugeben sind hängt von den Umständen ab. Auf Wunsch klären wir im Vorfeld die Angelegenheiten mit dem Finanzamt, was sich in aller Regel empfiehlt. Wir wirken dabei darauf hin, dass das Finanzamt der Löschung auch ohne Abgabe von Steuererklärungen und Bilanzen zustimmt; Sie können unten auswählen, ob Sie dies wünschen.

Vor der Löschung wird in fast allen Fällen von Behördenseite das Finanzamt befragt, ob es der Löschung zustimmt. Stimmt das Finanzamt nicht zu, kann es zu Verzögerungen kommen, es besteht das theoretische Risiko, dass die Gesellschaft dadurch in die Liquidation gerät und dann zwar nicht das Sperrjahr eingehalten werden muss, unter Umständen aber noch Liquidationsbilanzen gefordert werden.

Im Rahmen der Klärung der Angelegenheiten mit dem FA kontaktieren wir das FA, stellen unser Vorgehen vor (das dort oft zunächst unbekannt ist) und schildern die wirtschaftliche Situation der betroffenen Gesellschaft. Unser Ziel dabei ist es, das Finanzamt dazu zu bewegen, der Löschung zuzustimmen, ohne dass noch förmliche Steuererklärungen und/oder Bilanzen abgegeben werden müssen. Wir erreichen dieses Ziel meist, wenn seit dem Ende des letzten Veranlagungszeitraums, für den Steuererklärungen eingereicht wurden, keine Gewinne erzielt wurden oder keine ungewöhnlichen Auffälligkeiten vorliegen, wie etwa hohe Umsätze oder zuletzt vorhandenes Anlagevermögen. Wenn Umsatzsteuererstattungen erfolgt sind, muss in vielen Fällen jedenfalls noch eine UST-Erklärung abgegeben werden. Oft erklärt sich das FA auch bereit, der Löschung zuzustimmen, ohne dass noch bestimmte Erklärungen eingereicht werden, während es andere Erklärungen dafür nicht anfordert.

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Erfüllung sämtlicher steuerlicher und buchhalterischer Pflichten bis zur erfolgten Löschung. Auch wird das Finanzamt in der Regel vor jeder Löschung angehört. Wir bieten daher die Möglichkeit, dass wir uns im Vorfeld der Löschung für Sie an das Finanzamt wenden und darauf hinwirken, dass das Finanzamt der Löschung auch ohne Einreichung von Bilanzen und Steuererklärungen zustimmt. Unsere Erfolgsquote ist sehr hoch, außer die Gesellschaft hat nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde:

  • Umsatzsteuererstattungen erhalten – dann wird in der Regel noch die Anfertigung der Jahres-Umsatzsteuererklärung verlangt;
  • Gewinne erzielt – dann wird in der Regel auf die Anfertigung sämtlicher Steuererklärungen bestanden.
  • Außerdem kommt es vor, dass das Finanzamt der Löschung der Gesellschaft ohne Vorlage der aktuellen Bilanzen widerspricht, wenn die Vermögensverhältnisse nach den bisher dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen undurchsichtig sind oder hohe Umsätze, Anlagevermögen oder allgemein hohes Vermögen vorhanden ist.

In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob das Finanzamt überhaupt der Löschung widersprechen darf. Faktisch ist es aber so, dass ohne Zustimmung des Finanzamts meist eine sehr langwierige und auch kostenspielige gerichtliche Auseinandersetzung nötig ist, sodass es sich aus pragmatischen Gründen in der Regel empfiehlt, die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

Beachten Sie bitte, dass die angestrebte Zustimmung des Finanzamts zur Löschung nicht bedeutet, dass damit die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und Bilanzen erlischt. Eine Verletzung der Pflichten kann – bei schuldhafter Verletzung – zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen. Die Zustimmung stellt nur eine pragmatische Einwilligung des Finanzamts dar, auf deren Grundlage aber die Löschung erfolgen kann. Mit erfolgter Löschung der Gesellschaft unterliegt die Gesellschaft dann nicht mehr den steuerlichen und buchhalterischen Pflichten. Der sicherste Weg zur Vermeidung jeder Schwierigkeiten (wie etwa die Androhung von Ordnungsgeldern wegen Nichtveröffentlichung eine Bilanz) besteht weiterhin darin, alle Bilanzen und Steuererklärungen einzureichen. Hier ist es letztlich an den Verantwortlichen der Gesellschaft abzuwägen, welcher Weg bevorzugt wird.

Ob Rofan für Sie auf informellem Wege versuchen sollen, die Zustimmung des Finanzamts zu erwirken, ohne dass noch Steuererklärungen oder Bilanzen eingereicht werden müssen, können Sie sogleich auswählen. Es ist aber auch möglich, den Auftrag zur Löschung zunächst ohne Finanzamtsklärung zu erteilen und ggfs. erst zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Beauftragung vorzunehmen.

Sollte das Finanzamt dennoch auf die Abgabe von Steuererklärungen oder die Einreichung von Bilanzen bestehen, informieren wir Sie darüber. Sie können dann entscheiden, ob Sie die geforderten Erklärungen oder Bilanzen erstellen lassen wollen. Es bietet sich an, dann Rofan mit der Anfertigung dieser Erklärungen bzw. Bilanzen zu beauftragen, da Sie so eine reibungslose Löschung aus einer Hand erhalten. Abgesehen davon spricht aber auch nichts dagegen, Erklärungen bzw. Bilanzen, auf die das Finanzamt nicht verzichtet, selbst anzufertigen oder durch Ihren bisherigen Steuerberater anfertigen zu lassen.

Wir nehmen für Sie Kontakt
mit dem Finanzamt auf.

Ob vor Löschung noch Bilanzen oder Steuererklärungen abzugeben sind hängt von den Umständen ab. Auf Wunsch klären wir im Vorfeld die Angelegenheiten mit dem Finanzamt, was sich in aller Regel empfiehlt. Wir wirken dabei darauf hin, dass das Finanzamt der Löschung auch ohne Abgabe von Steuererklärungen und Bilanzen zustimmt; Sie können unten auswählen, ob Sie dies wünschen.

Vor der Löschung wird in fast allen Fällen von Behördenseite das Finanzamt befragt, ob es der Löschung zustimmt. Stimmt das Finanzamt nicht zu, kann es zu Verzögerungen kommen, es besteht das theoretische Risiko, dass die Gesellschaft dadurch in die Liquidation gerät und dann zwar nicht das Sperrjahr eingehalten werden muss, unter Umständen aber noch Liquidationsbilanzen gefordert werden.

Im Rahmen der Klärung der Angelegenheiten mit dem FA kontaktieren wir das FA, stellen unser Vorgehen vor (das dort oft zunächst unbekannt ist) und schildern die wirtschaftliche Situation der betroffenen Gesellschaft. Unser Ziel dabei ist es, das Finanzamt dazu zu bewegen, der Löschung zuzustimmen, ohne dass noch förmliche Steuererklärungen und/oder Bilanzen abgegeben werden müssen. Wir erreichen dieses Ziel meist, wenn seit dem Ende des letzten Veranlagungszeitraums, für den Steuererklärungen eingereicht wurden, keine Gewinne erzielt wurden oder keine ungewöhnlichen Auffälligkeiten vorliegen, wie etwa hohe Umsätze oder zuletzt vorhandenes Anlagevermögen. Wenn Umsatzsteuererstattungen erfolgt sind, muss in vielen Fällen jedenfalls noch eine UST-Erklärung abgegeben werden. Oft erklärt sich das FA auch bereit, der Löschung zuzustimmen, ohne dass noch bestimmte Erklärungen eingereicht werden, während es andere Erklärungen dafür nicht anfordert.

Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Erfüllung sämtlicher steuerlicher und buchhalterischer Pflichten bis zur erfolgten Löschung. Auch wird das Finanzamt in der Regel vor jeder Löschung angehört. Wir bieten daher die Möglichkeit, dass wir uns im Vorfeld der Löschung für Sie an das Finanzamt wenden und darauf hinwirken, dass das Finanzamt der Löschung auch ohne Einreichung von Bilanzen und Steuererklärungen zustimmt. Unsere Erfolgsquote ist sehr hoch, außer die Gesellschaft hat nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde:

  • Umsatzsteuererstattungen erhalten – dann wird in der Regel noch die Anfertigung der Jahres-Umsatzsteuererklärung verlangt;
  • Gewinne erzielt – dann wird in der Regel auf die Anfertigung sämtlicher Steuererklärungen bestanden.
  • Außerdem kommt es vor, dass das Finanzamt der Löschung der Gesellschaft ohne Vorlage der aktuellen Bilanzen widerspricht, wenn die Vermögensverhältnisse nach den bisher dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen undurchsichtig sind oder hohe Umsätze, Anlagevermögen oder allgemein hohes Vermögen vorhanden ist.

In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob das Finanzamt überhaupt der Löschung widersprechen darf. Faktisch ist es aber so, dass ohne Zustimmung des Finanzamts meist eine sehr langwierige und auch kostenspielige gerichtliche Auseinandersetzung nötig ist, sodass es sich aus pragmatischen Gründen in der Regel empfiehlt, die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

Beachten Sie bitte, dass die angestrebte Zustimmung des Finanzamts zur Löschung nicht bedeutet, dass damit die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und Bilanzen erlischt. Eine Verletzung der Pflichten kann – bei schuldhafter Verletzung – zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen. Die Zustimmung stellt nur eine pragmatische Einwilligung des Finanzamts dar, auf deren Grundlage aber die Löschung erfolgen kann. Mit erfolgter Löschung der Gesellschaft unterliegt die Gesellschaft dann nicht mehr den steuerlichen und buchhalterischen Pflichten. Der sicherste Weg zur Vermeidung jeder Schwierigkeiten (wie etwa die Androhung von Ordnungsgeldern wegen Nichtveröffentlichung eine Bilanz) besteht weiterhin darin, alle Bilanzen und Steuererklärungen einzureichen. Hier ist es letztlich an den Verantwortlichen der Gesellschaft abzuwägen, welcher Weg bevorzugt wird.

Ob Rofan für Sie auf informellem Wege versuchen sollen, die Zustimmung des Finanzamts zu erwirken, ohne dass noch Steuererklärungen oder Bilanzen eingereicht werden müssen, können Sie sogleich auswählen. Es ist aber auch möglich, den Auftrag zur Löschung zunächst ohne Finanzamtsklärung zu erteilen und ggfs. erst zu einem späteren Zeitpunkt eine nachträgliche Beauftragung vorzunehmen.

Sollte das Finanzamt dennoch auf die Abgabe von Steuererklärungen oder die Einreichung von Bilanzen bestehen, informieren wir Sie darüber. Sie können dann entscheiden, ob Sie die geforderten Erklärungen oder Bilanzen erstellen lassen wollen. Es bietet sich an, dann Rofan mit der Anfertigung dieser Erklärungen bzw. Bilanzen zu beauftragen, da Sie so eine reibungslose Löschung aus einer Hand erhalten. Abgesehen davon spricht aber auch nichts dagegen, Erklärungen bzw. Bilanzen, auf die das Finanzamt nicht verzichtet, selbst anzufertigen oder durch Ihren bisherigen Steuerberater anfertigen zu lassen.