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      Sold out

      Coronahilfe Anspruchsprüfung für Antragstellung

      € 450,00

      Hier kann die Beantragung sowie – falls zutreffend – zugleich Schlussabrechnung (also das Komplett-Paket) der Coronahilfen beauftragt werden.

      Die angezeigten Gebühren sind als Vorauszahlung zu leisten und decken die Prüfung ab, ob ein Anspruch besteht. Für die Beantragung selbst werden Gebühren fällig, die sich nach der Höhe der beantragten Förderung richten. Die genaue Höhe der Gebühren wird Ihnen nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt, außerdem wird Ihnen mitgeteilt, zu welchem Anteil die Gebühren über die Coronahilfen erstattet werden – in der Regel ist dies zu einem Anteil von 40 bis 90 Prozent der Fall, die Erstattung bezieht sich auch auf die Gebühren zur Anspruchsprüfung.

      Nicht vorrätig

      • Leistungsbeschreibung
      • Frage zum Auftrag stellen
      Leistungsbeschreibung

      Vorgehen nach Beauftragung

      Nach Beauftragung erhalten Sie umgehend die Möglichkeit, Ihre Unterlagen auf unserer Seite hochzuladen (z.B. und soweit bereits verfügbar sind dies aus den Jahren 2019 und teilweise 2020 UST-Voranmeldungen oder UST-Jahreserklärung, Gewerbeschein, Jahresabschluss, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung, Aufstellung der betrieblichen Fixkosten – welche Unterlagen genau erforderlich sind, wird Ihnen nach Beauftragung individuell angezeigt), jeweils eingescannt.

      Soweit z.B. Umsatzzahlen noch nicht anhand finaler Unterlagen abgelesen werden können, sind die Zahlen zu schätzen und dann in der zweiten Phase (Schlussabrechnung, siehe unten), anhand der genannten Unterlagen zu belegen.

      Ablauf der Antragstellung und Abrechnung

      Zunächst erfolgt die Prüfung, ob die Beantragung möglich ist. Ist dies der Fall, teilen wir Ihnen die genaue Höhe der Gebühren mit, außerdem teilen wir mit, zu welchem Anteil diese Gebühren über die Coronahilfen erstattet werden.

      Danach erfolgt die Beantragung wie folgt.

      1. Stufe: Antragstelllung

      Nach den Regelungen zur Überbrückungshilfe haben wir Ihre Angaben auf Plausibilität hin zu überprüfen. Als Anwaltskanzlei haben wir Zugang zu dem exklusiv für die sogenannten „Prüfenden Dritten“ zugänglichen Antragstool der Bundesministerien für Finanzen, für Inneres sowie für Wirtschaft, über das wir dann den Antrag direkt übermitteln.

      Den Bescheid über die Gewährung der Überbrückungshilfen übermitteln wir Ihnen umgehend, sobald er uns zugestellt wird. Die Auszahlung der Überbrückungshilfen erfolgt dann auf ein von Ihnen benanntes Konto.

      2. Stufe: Schlussabrechnung (nur bei Überbrückungshilfe)

      Nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens bis 31.12.2021 ist eine Schlussabrechnung vorzulegen, auf der Grundlage der dann feststehenden Zahlen. Sollte sich daraus ergeben, dass die Umsätze doch besser waren oder die Ausgaben doch geringer, als in der ersten Stufe ggfs. geschätzt, dann wäre u.U. ein Teil der Überbrückungshilfe wieder zurück zu zahlen – unsere Gebühren (siehe unten) bleiben in einem solchen Fall davon unberührt.

      Für die zweite Stufe sind die oben genannten Unterlagen in jedem Fall final vorzulegen, insbesondere auch eine Fixkostenabrechnung, die Sie – wie auch die übrigen Unterlagen – z.B. über Ihren Steuerberater, erstellen lassen.

      Verbindliche Richtlinien zu den Überbrückungshilfen

      Unter dem nachstehenden Link der Bundesministerien für Wirtschaft, für Finanzen und für Inneres sind alle Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung von Überbrückungshilfen verbindlich festgelegt: FAQ der Ministerien zu den Überbrückungshilfen.

      Kosten der Beantragung der Coronahilfen

      Unsere Kosten für die Beantragung der Coronahilfen hängen von der Höhe Ihres Anspruchs auf Coronahilfe ab. Die genauen Kosten werden Ihnen nach erfolgter Prüfung von uns mitgeteilt, außerdem wird Ihnen mitgeteilt, zu welchem Anteil die Gebühren über die Coronahilfen erstattet werden.

      Fällig wird unsere Gebühr erst nach Abschluss der Leistungen, also nachdem der Bescheid der Bewilligungsstelle ergangen ist. Sollte im Übrigen wegen eines Fehlers auf unserer Seite, einschließlich eines eventuellen Fehlers im Tool, der Bescheid negativ ausfallen, berechnen wir nichts, sollte aufgrund eines Fehlers auf unserer Seite weniger als gedacht zugebilligt werden, wird entsprechend weniger berechnet. Unsere Haftung darüber hinaus ist im Übrigen ausgeschlossen.

      Frage zum Auftrag stellen

      Geben Sie bitte hier Ihren Suchbegriff ein. Am Ende jedes Hilfe-Artikels können Sie Ihre Frage stellen:

      Fragen können Sie direkt an uns richten, indem Sie über unsere Wissenssammlung hier Ihren Suchbegriff eingeben, am Ende jedes Artikels besteht dann die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme.

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          Team Rofan – ein Geschäftsbereich der Rechtsanwaltskanzlei Schemel

          RA Christoph Schemel, M.A.
          Bürkleinstr. 17
          80538 München

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