Löschung einer GmbH durch Verschmelzung mit dem Alleingesellschafter
Ergebnis:
- Vollbeendete GmbH innerhalb 4-12 Wochen
- Kein Sperrjahr, keine Liquidationsbilanzen wie sonst bei der Klassischen Löschung
- Ende der Bilanzierungs- und Publizitätspflichten der GmbH
- Zeitpunkt der Verschmelzung wahlweise bis zu 8 Mon. (abzgl. Bearbeitungszeit) in der Vergangenheit, oder in der Zukunft
- Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Alleingesellschafter, Verträge können also fortgeführt werden, Schulden gehen aber auch über. Ob in Ihrem Fall stattdessen eine schnelle Löschung auf anderem Wege, ohne Rechtsnachfolger, herbeigeführt werden kann, kann mithilfe unseres Schnellchecks zur Löschung überprüft werden.
- Der Alleingesellschafter kann nach Wunsch Geschäftstätigkeit einstellen oder fortführen
Voraussetzungen
- Keine besonderen Voraussetzungen, insbesondere ist es unerheblich, wie hoch das Vermögen der Gesellschaft ist
- Die zu löschende Gesellschaft darf nicht so stark überschuldet sein, dass der Alleingesellschafter die Schulden voraussichtlich nicht begleichen kann
- Es muss eine Bilanz vorliegen oder erstellt werden (wir bieten dies nicht an), deren Stichtag zum Zeitpunkt des Notartermins nicht länger als acht Monate in der Vergangenheit liegen darf. Dafür kann auch einfach eine normale Jahresabschlussbilanz verwendet werden, auch wenn diese bereits erstellt wurde.
Vorgehen
- Sie werden Schritt für Schritt durch den Vorgang geführt und zwar anhand digitaler Fragebögen, ähnlich dem Schnellcheck. Während des Mandats sowie zwei Wochen nach erfolgter Verschmelzung steht Ihnen zudem eine anwaltliche Beratungsflatrate zur Verfügung – ein Anwalt beantwortet Ihnen also ohne Mehrkosten alle Fragen rund um das Mandat. Sie selbst brauchen nur zur Unterschrift bei einem von Ihnen benannten Notar an Ihrem Wunschort erscheinen (auf Wunsch auch vom Ausland aus möglich).
- Alle Verträge, Beschlüsse und Handelsregisteranmeldungen werden von uns vorbereitet, Ihnen zur Freigabe übermittelt und mit dem Notariat final abgestimmt.
- Sollte mit dem Registergericht eine Kommunikation nötig werden, führen wir diese für Sie durch.
- Beratungsflatrate bis zwei Wochen nach erfolgter Löschung.
Besonderheiten
- Die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft fällt weg, der Alleingesellschafter haftet also – wenn es sich bei dem Alleingesellschafter nicht selbst um eine haftungsbeschränkte Gesellschaft handelt – voll mit seinem Privatvermögen
- Eine steuerliche Beratung leisten wir nicht. Insbesondere sollte mit einem Steuerberater sichergestellt werden, dass es nicht zur Besteuerung Stiller Reserven durch die Verschmelzung kommt, wenn Stille Reserven vorhanden sind. Auch sollte geprüft werden, ob es durch die Wahl des Verschmelzungsstichtags zu steuerlichen Nachteilen kommen kann.
Kosten
- Unsere oben angezeigten Kosten werden erst nach erfolgter Löschung fällig – Sie zahlen also nichts an uns, bis die Löschung erfolgt ist.
- Die Kosten für den Notar richten sich nach dem Wert der Gesellschaft und betragen z.B. bei einem Wert von Euro 25.000.- ca. Euro 450.- netto. Für das Handelsregister fallen zusätzlich ca. Euro 150.- an.
- Hinzu kommen die Kosten für Ihren Steuerberater für die Erstellung der Verschmelzungsbilanz, wenn eine Bilanz nicht schon existiert und ggfs. die Beratung durch den Steuerberater.
- Unsere Gebühren können – für € 39 Bearbeitungskosten – in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, dies können Sie bereits bei Beauftragung auswählen oder später entscheiden.
Löschungsbekanntmachung im Handelsregister
- Die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister gelöscht. Das bedeutet. dass sie nur noch angezeigt wird, wenn ausdrücklich gewählt wird, auch gelöschte Gesellschaften anzuzeigen.
- Der Eintrag über die Bekanntmachung der Löschung lautet in der Regel:
“HRB 12345: Beispiel GmbH, München, Bahnhofstraße 1, 81234 München. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2018 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2018 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter Nachname, Vorname, München, geb. 19?? übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.”