Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Erfüllung sämtlicher steuerlicher und buchhalterischer Pflichten bis zur erfolgten Löschung. Auch wird das Finanzamt in der Regel vor jeder Löschung angehört. Wir bieten daher die Möglichkeit, dass wir uns im Vorfeld der Löschung für Sie an das Finanzamt wenden und darauf hinwirken, dass das Finanzamt der Löschung auch ohne Einreichung von Bilanzen und Steuererklärungen zustimmt. Unsere Erfolgsquote beträgt mehr als 90 %, außer die Gesellschaft hat nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde:
- Umsatzsteuererstattungen erhalten – dann wird in der Regel noch die Anfertigung der Jahres-Umsatzsteuererklärung verlangt;
- Gewinne erzielt – dann wird in der Regel auf die Anfertigung sämtlicher Steuererklärungen bestanden.
- Außerdem kommt es vor, dass das Finanzamt der Löschung der Gesellschaft ohne Vorlage der aktuellen Bilanzen widerspricht, wenn die Vermögensverhältnisse nach den bisher dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen undurchsichtig sind oder hohe Umsätze, Anlagevermögen oder allgemein hohes Vermögen vorhanden ist.
Beachten Sie bitte, dass wie mitgeteilt die angestrebte Zustimmung des Finanzamts zur Löschung nicht bedeutet, dass damit die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und Bilanzen erlischt. Eine Verletzung der Pflichten kann – bei schuldhafter Verletzung – zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen und sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen. Die Zustimmung stellt nur eine pragmatische Einwilligung des Finanzamts dar, auf deren Grundlage aber die Löschung erfolgen kann. Mit erfolgter Löschung der Gesellschaft unterliegt die Gesellschaft dann nicht mehr den steuerlichen und buchhalterischen Pflichten. Der sicherste Weg zur Vermeidung jeder Schwierigkeiten (wie etwa die Androhung von Ordnungsgeldern wegen Nichtveröffentlichung eine Bilanz) besteht weiterhin darin, alle Bilanzen und Steuererklärungen einzureichen. Hier ist es letztlich an den Verantwortlichen der Gesellschaft abzuwägen, welcher Weg bevorzugt wird.
Sollte das Finanzamt dennoch auf die Abgabe von Steuererklärungen oder die Einreichung von Bilanzen bestehen, informieren wir Sie darüber. Sie können dann entscheiden, ob Sie die geforderten Erklärungen oder Bilanzen erstellen lassen wollen. Es bietet sich an, dann Rofan mit der Anfertigung dieser Erklärungen bzw. Bilanzen zu beauftragen, da Sie so eine reibungslose Löschung aus einer Hand erhalten. Abgesehen davon spricht aber auch nichts dagegen, Erklärungen bzw. Bilanzen, auf die das Finanzamt nicht verzichtet, selbst anzufertigen oder durch Ihren bisherigen Steuerberater anfertigen zu lassen.
Wählen Sie bitte unten, für welche Gesellschaftsform Sie die nachträgliche Buchung der Klärung mit dem Finanzamt durch Rofan buchen möchten; die Preise werden Ihnen sodann im nächsten Schritt angezeigt, bevor Sie die Buchung vornehmen.