Bei unserer Methode erfolgt die Löschung ohne Einhaltung des Sperrjahrs, die teuren Zusatzbilanzen müssen nicht erstellt werden. Ihre GmbH ist in 4-12 Wochen gelöscht (Erfahrungswert, Verzögerungen möglich z.B. bei verzögerter Einreichung von Unterlagen, Widerspruch durch Finanzamt oder schleppenden Behördenarbeiten).
Keine dubiose Verschmelzung oder Sitzverlagerung – wir löschen korrekt und rechtskonform auf dem vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Weg – nur anders als sonst ohne Sperrjahr und ohne die teuren Liquidationsbilanzen.
Ergebnis:
- Vollbeendete GmbH i.d.R. innerhalb 4 bis 12 Wochen
- Kein Sperrjahr
- Keine Liquidationsbilanzen
- Mit Erlöschen:
- Vollständige Beendigung der GmbH ohne Rechtsnachfolger
- Ende der Buchführungspflichten
- Ende der Publizitätspflichten auch für die Vergangenheit
- Ende der Steuerpflicht
Methode
Die Löschung wird auf dem Weg der Löschung ohne Liquidation sowie auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit betrieben, es sei denn, Sie wählen nach Beauftragung aus, dass nur einer der beiden Wege beschritten werden soll.
Unsere Empfehlung lautet grundsätzlich, die Löschung ohne Liquidation trotz der dabei anfallenden Amtsgebühren in Höhe von Euro 270 zu betreiben, weil bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit – bei der keine Amtsgebühren anfallen – die Behörden manchmal erst nach einigen Monaten mitteilen, dass sie die Löschung auf diesem Wege nicht durchführen, während unsere Erfolgsquote bei der Löschung ohne Liquidation nahe 100 % liegt.
Bei der Löschung ohne Liquidation wird nach Löschung – wie bei einer klassischen Löschung – im Handelsregister eingetragen „Gesellschaft und Firma sind erloschen“, während bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit zusätzlich vermerkt wird „von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht“ – ein Eintrag, den manche wegen befürchteter negativer Auswirkungen auf die Reputation oder Bonität vermeiden wollen.
Weil es aber wegen eines kürzlich ergangenen Urteils nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Löschung ohne Liquidation in der Zukunft in Einzelfällen ebenfalls abgelehnt werden könnte, betreiben wir standardmäßig parallel immer – sozusagen als Notnagel – auch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit, es sei denn, Sie entscheiden sich nach Beauftragung – gerne auch nach erneuter anwaltlicher Beratung im Rahmen der nach Beauftragung stets bestehenden anwaltlichen Beratungsflatrate – dafür, dass wir nur eines der beiden Verfahren durchführen sollen. Die Löschung ohne Liquidation erfolgt in der Regel schneller als die Löschung wegen Vermögenslosigkeit, sodass Letztere in der Regel nur zum Zug kommt, wenn Erstere scheitert.
Ablauf
Kurz gesagt: Wir benötigen von Ihnen ein paar Angaben zur Gesellschaft, Sie brauchen nur bei dem komplett von uns vorbereiteten Notartermin zu unterschreiben und die Gesellschaft wird gelöscht. Im Detail stellt sich der Ablauf wie folgt dar:
- Auf Wunsch telefonische Vorberatung durch uns.
- Auftragserteilung online mit transparenter Nennung aller Kosten. Den Auftrag erteilt am besten die Gesellschaft, da Ihnen unsere Kosten aber erst nach erfolgter Löschung in Rechnung gestellt werden erklärt z.B. ein Gesellschafter persönlich den Schuldbeitritt, sodass dann der Gesellschafter nach erfolgter Löschung unsere Rechnung begleichen kann.
- Sie werden unverzüglich benachrichtigt, welche Angaben wir von Ihnen genau benötigen (Angaben zu Geschäftsführer, Gesellschafter, Vermögensstand der Gesellschaft); die Angaben können uns bequem online übermittelt werden.
- Sie erhalten von uns sämtliche Unterlagen, Beschlüsse und Ähnliches, die Sie für die Löschung benötigen und werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt.
- Wir versuchen auf Wunsch das Finanzamt dazu zu bewegen, auf die Vorlage ausstehender Steuererklärungen und/oder Bilanzen für die Vergangenheit zu verzichten und informieren das FA über unser genaues Vorgehen. Das FA stimmt auf auf dieser Grundlage oft (aber nicht immer) zu, wenn keine Gewinne erzielt wurden und wenn keine Auffälligkeiten vorliegen wie etwa nicht unerhebliches Vermögen in der letzten Bilanz. Von der gesetzlichen Pflicht zur Vorlage kann das FA zwar nicht entbinden, doch enden die Pflichten nach herrschender – aber nicht unumstrittener – Meinung auch für die Vergangenheit, sobald die Löschung durchgeführt wurde (Einzelheiten).
- Wir stimmen die Löschung Ihrer Gesellschaft mit Ihrem Wunschnotariat (bei Löschung ohne Anwesenheit in Deutschland mit Ihrer Wunschstelle, z.B. einem Konsulat) ab, liefern Ihnen alle erforderlichen Dokumente und führen Sie durch die Vorbereitungen zur Löschung.
- Das Notariat meldet sich bei Ihnen zur Terminabstimmung für die Unterschrift der Geschäftsführung (bei Löschung ohne Anwesenheit in Deutschland wird der Termin mit der ausländischen Stelle koordiniert).
- Ihnen steht während des gesamten Vorgangs unsere anwaltliche Beratungsflatrate zur Verfügung.
- Die Anmeldung der Löschung wird an das Registergericht übermittelt – ca. drei bis vier Wochen später ist Ihre Gesellschaft gelöscht.
- Wir benachrichtigen Sie über die erfolgte Löschung – damit ist Ihre Gesellschaft vollständig beendet.
- Fertig – Sie brauchen nichts weiter tun, die Gesellschaft ist mit der Löschung vollständig und ohne Rechtsnachfolger erloschen und wird aus dem Handelsregister gelöscht, Sie brauchen nichts weiter tun. Details zu dem allgemeinen Rechtszustand nach erfolgter Löschung finden Sie hier.
- Erst nach erfolgter Löschung werden Ihnen unsere Kosten in Rechnung gestellt.
- Noch bis zu einem Monat nach erfolgter Löschung steht Ihnen unsere anwaltliche Beratungsflatrate für alle Fragen rund um die Löschung zur Verfügung.
Kosten
Die Zahlung an uns erfolgt erst nach erfolgter Löschung – Sie zahlen also nichts an uns, bis die Löschung auch tatsächlich erfolgt ist. Es gibt drei Fälle, in denen eine Zahlung seitens Rofan bereits vor erbrachter Leistung, ggfs. nach billigem Ermessen reduziert, angefordert werden kann: (1) wenn der Kunde kündigt oder länger als sechs Wochen nicht mehr seinen Teil zur Erledigung des Auftrags beiträgt, sich also z.B. nicht mehr unter der angegebenen E-Mail-Adresse zurück meldet; (2) wenn die Löschung scheitert, weil der Kunde unzutreffende Angaben bei der Auftragserteilung einschließlich Schnellcheck gemacht hat und (3) auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wenn der Kunde eine Vorausrechnung anfordert.
Neben der Ersparnis für die Bilanzen und sonstigen Pflichten reduzieren sich auf unserem Weg auch die Amtsgebühren für Notar und Handelsregister auf nur Euro 270 (zusätzlich zu unseren Gebühren, wenn der Wert der Gesellschaft über 30.000 liegt auch, je nach Wert, deutlich mehr) statt wie bei der klassischen Löschung mehr als Euro 600. Statt zweier Notartermine muss nur ein Notartermin wahrgenommen werden (bundesweit bei Ihrem Wunschnotar möglich). Beim Betreiben der Löschung ausschließlich im Wege der Löschung wegen Vermögenslosigkeit fallen keine Amtsgebühren an, ein Notartermin ist nicht erforderlich.
Inkludiert ist eine Beratungsflatrate: Bis einen Monat nach erfolgter Löschung können Sie uns so viele Fragen zur Löschung stellen, wie Sie möchten – ein spezialisierter Rechtsanwalt beantwortet sie Ihnen gerne.
Zusammenfassend kommen auf unserem Weg für die Löschung folgende Kosten auf Sie zu (bei der Löschung mit Sperrjahr unter Anfertigung der Liquidationsbilanzen müsste mindestens ein Jahr abgewartet werden und es würden erhebliche Steuerberaterkosten für die Liquidationsbilanzen, ggfs. Gebühren für ausstehende Bilanzen und Steuererklärungen, Amtsgebühren von mehr als Euro 700 sowie ggfs. Kosten für anwaltliche Vertretung anfallen):
Von Seiten Rofan:
- Erst nach erfolgter Löschung unsere ganz oben angezeigten Gebühren zzgl. USt.,
- Nur bei entsprechender Zusatzbeauftragung: Gebühren für die vorherige Klärung der Angelegenheiten mit dem FA (z.B. bei GmbH € 290.- zzgl. USt.) – diese werden fällig, wenn wir uns an das Finanzamt gewendet haben, also anders als die übrigen Gebühren nicht erst mit erfolgter Löschung.
Von Anderen:
- Amtsgebühren in Höhe von Euro 270 (wenn der Wert der Gesellschaft über 30.000 liegt auch, je nach Wert, deutlich mehr – nicht, wenn nach Beauftragung nur Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausgewählt wird),
- Nur wenn das FA nicht der Löschung ohne Erklärungen zustimmt: Ggfs. Gebühren für ausstehende Steuererklärungen und Bilanzen (die aber auch beim Weiterbetrieb anfallen würden).
Weitere Gebühren fallen nicht an.
Unsere Gebühren können – für € 39 Bearbeitungskosten – in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, dies können Sie bereits bei Beauftragung auswählen oder später entscheiden.
Ob die Gesellschaft oder ein Dritter Auftraggeber werden soll, können Sie nach einem Klick auf „Weiter zur Beauftragung“ (oben auf der Seite) im nächsten Schritt auswählen.