Bei unserer Methode erfolgt die Löschung ohne Einhaltung des Sperrjahrs, die teuren Liquidationsbilanzen müssen nicht erstellt werden. Ihre UG (Unternehmergesellschaft) ist in 4-12 Wochen gelöscht (Erfahrungswert, Verzögerungen möglich z.B. bei verzögerter Übermittlung von Unterlagen, Widerspruch durch Finanzamt oder schleppender Bearbeitung durch Behörden).
Keine dubiose Verschmelzung oder Sitzverlagerung – wir löschen korrekt und rechtskonform auf dem vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Weg – nur anders als sonst ohne Sperrjahr und ohne die teuren Liquidationsbilanzen.
Ergebnis:
- Vollbeendete UG i.d.R. innerhalb 4 bis 12 Wochen
- Kein Sperrjahr
- Keine Liquidationsbilanzen
- Mit Erlöschen:
– Vollständige Beendigung der UG ohne Rechtsnachfolger
– Ende der Buchführungspflichten
– Ende der Publizitätspflichten auch für die Vergangenheit
– Ende der Steuerpflicht
Voraussetzung
Voraussetzung dafür, dass wir die Löschung Ihrer UG ohne Sperrjahr und ohne Liquidationsbilanzen auf dem Weg der Löschung ohne Liquidation ist, dass unser Schnellcheck ergeben hat, dass sich die betroffene Gesellschaft hierfür eignet.
Methode
Die Löschung wird grundsätzlich auf dem Weg der Löschung ohne Liquidation betrieben.
Der Löschung ohne Liquidation liegt der Gedanke zugrunde, dass die aufwendige und kostenintensive klassische Löschung auf große, vermögensstarke Gesellschaften ausgerichtet ist. Bei der klassischen Löschung muss insbesondere das Sperrjahr eingehalten werden, fünf Liquidationsbilanzen müssen erstellt werden und zwei Notartermine sind notwendig. Verfügt eine Gesellschaft aber schon kaum mehr über Vermögen und ist sie ohnehin nicht mehr am Markt tätig, erscheinen diese Anforderungen überproportioniert. Mit dem richtigen Vorgehen, wie es von uns hundertfach erfolgreich praktiziert wurde, lassen sich aus diesem Grund die Voraussetzungen Einhaltung des Sperrjahres und Pflicht zur Erstellung der Liquidationsbilanzen vermeiden, statt zweier Notartermine ist nur ein Notartermin erfoderlich.
Die Erfolgsquote liegt bei nahezu 100 %. Nur wenn die Gesellschaft ihren Sitz im OLG-Bezirk Celle hat kann es nach einem Urteil dieses OLGs unserer Erfahrung nach dazu kommen, dass die Löschung auf dem Weg der Löschung ohne Liquidation scheitert. Wir haben in jedem Fall unser Verfahren so ausgestaltet, dass bei einer eventuellen Ablehnung keine Nachteile entstehen – Sie können dann problemlos die Löschung abbrechen oder mit unserer Hilfe auf ein anderes Löschungsverfahren übergehen. Unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich ist es allerdings, dass die Amtsgebühren (ca. € 270) gezahlt werden müssen, obwohl die Löschung auf dem Weg der Löschung ohne Liquidation scheitert.
Unsere Empfehlung lautet grundsätzlich, die Löschung ohne Liquidation zu betreiben.
Auf Wunsch wenden wir uns im Vorfeld der Löschung an das Finanzamt mit dem Ziel, dass das Finanzamt der Löschung zustimmt, ohne dass noch förmliche Steuererklärungen eingereicht werden (Einzelheiten).
Ablauf
Kurz gesagt: Sie übermitteln uns über unsere Online-Tools die von uns für die Löschung benötigten Angaben zur Gesellschaft, Sie brauchen nur bei dem komplett von uns vorbereiteten Notartermin zu unterschreiben und die Gesellschaft wird gelöscht.
Juristische Fallgestaltungen sind vielschichtig und komplex. Eine Vielzahl an Möglichkeiten bestehen und eine Vielzahl an Normen sind zu beachten. Damit dennoch in jedem Einzelfall die richtige Maßnahme getroffen wird, ist die jahrzehntelange Erfahrung bei Rofan in digitale Tools geflossen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass in jedem einzelnen Fall jede einzelne Besonderheit erfasst wird und dennoch die Beratungskosten nicht ins unermessliche steigen. Wo immer möglich werden bei Rofan Abläufe mit digitalen Fragebögen begleitet. Zusätzlich steht stets eine unlimitierte anwaltliche Beratungsflatrate zur Verfügung.
Im Detail stellt sich der Ablauf der Löschung wie folgt dar:
- Auf Wunsch telefonische Vorberatung durch uns.
- Auftragserteilung online mit transparenter Nennung aller Kosten. Den Auftrag erteilt am besten die Gesellschaft, da Ihnen unsere Kosten aber erst nach erfolgter Löschung in Rechnung gestellt werden erklärt z.B. ein Gesellschafter persönlich den Schuldbeitritt, sodass dann der Gesellschafter nach erfolgter Löschung unsere Rechnung begleichen kann.
- Sie werden unverzüglich benachrichtigt, welche Angaben wir von Ihnen genau benötigen (Angaben zu Geschäftsführer, Gesellschafter, Vermögensstand der Gesellschaft); die Angaben können uns bequem online übermittelt werden.
- Sie erhalten von uns sämtliche Unterlagen, Beschlüsse und Ähnliches, die Sie für die Löschung benötigen und werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt.
- Wir versuchen auf Wunsch das Finanzamt dazu zu bewegen, auf die Vorlage ausstehender Steuererklärungen und/oder Bilanzen für die Vergangenheit zu verzichten und informieren das FA über unser genaues Vorgehen. Damit wird vermieden, dass das FA nach der in der Regel erfolgenden Anfrage des Registergerichts der Löschung widerspricht. Von der gesetzlichen Pflicht zur Vorlage kann das FA zwar nicht entbinden, doch enden die Pflichten nach herrschender – aber nicht unumstrittener – Meinung auch für die Vergangenheit, sobald die Löschung durchgeführt wurde. (Einzelheiten).
- Wir stimmen die Löschung Ihrer Gesellschaft mit Ihrem Wunschnotariat (bei Löschung ohne Anwesenheit in Deutschland mit Ihrer Wunschstelle, z.B. einem Konsulat) ab, liefern Ihnen alle erforderlichen Dokumente und führen Sie durch die Vorbereitungen zur Löschung.
- Das Notariat meldet sich bei Ihnen zur Terminabstimmung für die Unterschrift der Geschäftsführung (bei Löschung ohne Anwesenheit in Deutschland wird der Termin mit der ausländischen Stelle koordiniert).
- Ihnen steht während des gesamten Vorgangs unsere anwaltliche Beratungsflatrate zur Verfügung.
- Die Anmeldung der Löschung wird an das Registergericht übermittelt – ca. drei bis vier Wochen später ist Ihre Gesellschaft gelöscht.
- Wir benachrichtigen Sie über die erfolgte Löschung – damit ist Ihre Gesellschaft vollständig beendet.
- Fertig – Sie brauchen nichts weiter tun, die Gesellschaft ist mit der Löschung vollständig und ohne Rechtsnachfolger erloschen und wird aus dem Handelsregister gelöscht, Sie brauchen nichts weiter tun. Details zu dem allgemeinen Rechtszustand nach erfolgter Löschung finden Sie hier.
- Erst nach erfolgter Löschung werden Ihnen unsere Kosten in Rechnung gestellt.
- Noch bis zu einem Monat nach erfolgter Löschung steht Ihnen unsere anwaltliche Beratungsflatrate für alle Fragen rund um die Löschung zur Verfügung.
Kosten
Die Zahlung an uns erfolgt erst nach erfolgter Löschung – Sie zahlen also nichts an uns, bis die Löschung auch tatsächlich erfolgt ist. Es gibt drei Fälle, in denen eine Zahlung – ggfs. nach billigem Ermessen reduziert – bereits vor erbrachter Leistung fällig wird: (1) wenn der Kunde kündigt oder länger als sechs Wochen nicht mehr seinen Teil zur Erledigung des Auftrags beiträgt, sich also z.B. nicht mehr unter der angegebenen E-Mail-Adresse zurück meldet; (2) die Ursache des Abbruchs liegt aus anderen Gründen beim Kunden, z.B. weil der Kunde unzutreffende Angaben bei der Auftragserteilung einschließlich Schnellcheck gemacht hat und (3) auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wenn der Kunde eine Vorausrechnung anfordert.
Neben der Ersparnis für die Bilanzen und sonstigen Pflichten reduzieren sich auf unserem Weg auch die Amtsgebühren für Notar und Handelsregister auf nur ca. Euro 270 (zusätzlich zu unseren Gebühren, wenn der Wert der Gesellschaft über 30.000 liegt auch, je nach Wert, deutlich mehr) statt wie bei der klassischen Löschung mehr als Euro 600. Statt zweier Notartermine muss nur ein Notartermin wahrgenommen werden (bundesweit bei Ihrem Wunschnotar möglich). Beim Betreiben der Löschung ausschließlich im Wege der Löschung wegen Vermögenslosigkeit fallen keine Amtsgebühren an, ein Notartermin ist nicht erforderlich.
Inkludiert ist eine Beratungsflatrate: Ab Auftragserteilung und bis 4 Wochen nach erfolgter Löschung können Sie uns so viele Fragen zur Löschung stellen, wie Sie möchten – ein spezialisierter Rechtsanwalt beantwortet sie Ihnen gerne.
Zusammenfassend kommen auf unserem Weg für die Löschung folgende Kosten auf Sie zu (bei der Löschung mit Sperrjahr unter Anfertigung der Liquidationsbilanzen müsste mindestens ein Jahr abgewartet werden und es würden erhebliche Steuerberaterkosten für die Liquidationsbilanzen, ggfs. Gebühren für ausstehende Bilanzen und Steuererklärungen, Amtsgebühren von mehr als Euro 600 sowie ggfs. Kosten für anwaltliche Vertretung anfallen):
Von Seiten Rofan:
- Erst nach erfolgter Löschung unsere ganz oben angezeigten Gebühren zzgl. USt.,
- Nur bei entsprechender Zusatzbeauftragung: Gebühren für die vorherige Klärung der Angelegenheiten mit dem FA (z.B. bei UG € 190.- zzgl. USt.).
Von Anderen:
- Amtsgebühren in Höhe von ca. Euro 270 (wenn der Wert der Gesellschaft über 30.000 liegt auch, je nach Wert, deutlich mehr – nicht, wenn nach Beauftragung nur Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausgewählt wird),
- Nur wenn das FA nicht der Löschung ohne Erklärungen zustimmt: Ggfs. Gebühren für ausstehende Steuererklärungen und Bilanzen (also für vergangene Zeiträume, die aber auch beim Weiterbetrieb oder bei der Löschung auf anderen Wegen anfallen würden).
Weitere Gebühren fallen nicht an.
Unsere Gebühren können – für € 39 Bearbeitungskosten – in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden, dies können Sie bereits bei Beauftragung auswählen oder später entscheiden.
Ob die Gesellschaft oder ein Dritter Auftraggeber werden soll, können Sie nach einem Klick auf „Weiter zur Beauftragung“ (oben auf der Seite) im nächsten Schritt auswählen.