Bei diesem Beitrag geht es um die Frage, wann ein Arbeitsverhältnis gegeben ist und wie ein Arbeitsverhältnis von anderen Vertragsverhältnissen wie der selbständigen Tätigkeit abzugrenzen ist. Darüber hinaus wird erläutert, warum die Abgrenzung so wichtig ist, welche Folgen genau für wen aus einer fehlerhaften Behandlung erwachsen und wie mit den Unsicherheiten gegebenenfalls umgegangen werden sollte.
- Abgrenzung zu Selbstständiger Arbeit und Werkverträgen
- Welche Relevanz hat es, ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert wird?
- Arbeitnehmerschutz
- Strafbarkeit des Arbeitgebers
- Steuerliche Behandlung
- Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
- Ist eindeutig geregelt, wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt?
- Kann über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, Rechtssicherheit erlangt werden?
- Sollte ein Beschäftigungsverhältnis im Zweifel lieber als Arbeitsverhältnis oder lieber als selbstständiges Beschäftigungsverhältnis behandelt werden?
- Folgen eines fehlerhaft als selbständiges Beschäftigungsverhältnis behandelten Arbeitsverhältnisses
- Folgen eines fehlerhaft als Arbeitsverhältnis behandelten selbständigen Beschäftigungsverhältnisses
- Wer ist Arbeitnehmer?
- Was beinhaltet das Weisungsrecht und wann ist jemand weisungsgebunden und somit Arbeitnehmer?
- Wann ist eine Arbeit fremdbestimmt?
- Wann liegt persönliche Abhängigkeit vor?
- Kommt es für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf die Vertragsbezeichnung an?
- Kommt es für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, nur auf einzelne Umstände an?
Abgrenzung zu Selbstständiger Arbeit und Werkverträgen
Mit dem Begriff des Arbeitnehmers sollen Vertragsverhältnisse von anderen Formen der Zuarbeit abgegrenzt werden, insbesondere von selbständiger Tätigkeit sowie von Werkverträgen.
Welche Relevanz hat es, ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert wird?
Arbeitnehmerschutz
Die Abgrenzung bekommt eine hohe Relevanz, wenn sich vor Augen geführt wird, dass Arbeitnehmer – anders als Selbstständige und Werkunternehmer – sehr weitreichend gesetzlich geschützt werden. (Nur) Arbeitnehmer genießen von Gesetzes wegen Kündigungsschutz, Mutterschutz, haben Ansprüche auf bezahlten Urlaub und bezahlte Feiertage sowie Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. (Nur) Arbeitnehmer haften gegenüber dem Arbeitgeber nur beschränkt. (Nur) bei Arbeitnehmern ist der Arbeitgeber gesetzlich zur Abführung von Sozialbeiträgen für Rente und Versicherungen verpflichtet. Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und (nur) Arbeitnehmern gibt es mit der Arbeitsgerichtsbarkeit überdies eine eigene Gerichtsbarkeit. (Nur) fehlerhafte Arbeitsverhältnisse sind nicht rückwirkend anfechtbar.
Strafbarkeit des Arbeitgebers
Liegt eigentlich ein Arbeitsverhältnis vor, das nicht als solches behandelt wird und somit durch den Arbeitgeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, macht sich der Arbeitgeber strafbar, wenn er seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
Steuerliche Behandlung
In steuerlicher Hinsicht ist die Frage, ob selbständige Arbeit oder nichtselbständige Arbeit vorliegt, ebenfalls relevant. Bei nichtselbständiger Arbeit hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer. Zudem macht sich der Arbeitgeber wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn er seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
Honorare für selbstständige Tätigkeit liegen wegen unterschiedlicher Gegenleistungen in der Regel über dem Gehalt für Arbeitnehmer. Stellt sich nachträglich heraus, dass doch ein Arbeitsverhältnis vorlag, kann der Arbeitgeber in der Regel zu viel gezahlte Beträge vom Arbeitnehmer zurück fordern.
Ist eindeutig geregelt, wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt?
Es ist noch immer nicht greifbar und eindeutig geregelt, wann genau ein Arbeitsverhältnis vorliegt und wann stattdessen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist. Verwendet werden auslegungsbedürftige Abgrenzungskriterien, die in vielen Fällen eine klare Antwort nicht ermöglichen. Oft ist es unmöglich, einen konkreten Fall anhand der relevanten Begriffe rechtssicher einzuordnen, auch die Rechtsprechung erkennt diese Unsicherheit.
Kann über die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, Rechtssicherheit erlangt werden?
Es gibt keine Möglichkeit, vollständig Rechtssicherheit über die Frage zu erlangen, ob jemand Arbeitnehmer oder stattdessen Selbstständiger ist oder in einem anderen Verhältnis steht.
Das Gesetz sieht nur begrenzt auf bestimmte Gesichtspunkte ein Statusfeststellungsverfahren vor, das im Einzelfall aber stets nur für den jeweiligen Gesichtspunkt eine Aussage trifft. Dieses Statusfeststellungsverfahren gibt es etwa für die Frage, ob jemand sozialversicherungspflichtig ist, sowie für die Frage, ob Lohnsteuern abzuführen sind.
Sollte ein Beschäftigungsverhältnis im Zweifel lieber als Arbeitsverhältnis oder lieber als selbstständiges Beschäftigungsverhältnis behandelt werden?
Angesichts der erheblichen Rechtsunsicherheiten kann es sich empfehlen, im Zweifel einen Arbeitsvertrag zu schliessen, weil die negativen Folgen eines unrichtig nicht als Arbeitsverhältnis behandelten Vertragsverhältnisses die nicht tragbar erscheinen, wie die nachstehende Aufstellung zeigt.
Folgen eines fehlerhaft als selbständiges Beschäftigungsverhältnis behandelten Arbeitsverhältnisses
Folgen für die Arbeitnehmerseite
- In der Zeitspanne der fehlerhaften Behandlung kommen dem Arbeitnehmer die Schutzvorschriften nicht zugute, also
- Mutterschutz,
- bezahlter Urlaub,
- bezahlte Feiertage,
- Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
- Schutz vor Haftungsinanspruchnahme durch den Arbeitgeber,
- Beträge für Versicherung und Rente werden nicht abgeführt (können aber ggfs. nachgefordert werden),
- Kündigungsschutz wird nicht praktiziert (obwohl er faktisch besteht).
- Höhere regelmäßige Bezüge, aber unbezahlter Urlaub, Krankheit und Feiertage,
- Höhere Ausgaben für
- eigene Krankenversicherung
- eigene Altersvorsorge
- eigene Haftpflichtversicherung.
- Gefahr der Rückforderung zu viel empfangener Leistungen.
Folgen für die Arbeitgeberseite
- Bei mindestens bedingtem Vorsatz Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialbeiträgen
- Bei mindestens bedingtem Vorsatz Strafbarkeit wegen Lohnsteuerhinterziehung
- Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuern
- Gefahr der Nachforderung für nicht gewährten bezahlten Urlaub.
Folgen eines fehlerhaft als Arbeitsverhältnis behandelten selbständigen Beschäftigungsverhältnisses
Fraglich ist, ob es überhaupt möglich ist, ein Beschäftigungsverhältnis unzutreffend als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, obwohl es eigentlich ein Verhältnis über eine selbstständige Tätigkeit ist und eben kein Arbeitsverhältnis.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist kommt es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auf die Bezeichnung des Vertrags nicht an, wenn diese abweichend von einem Arbeitsverhältnis lautet, die die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses aber zeigt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Der umgekehrte Fall ist gesetzlich nicht benannt. Allerdings handelt es sich um einen Grundsatz, dass die tatsächliche Durchführung eines Vertrags entscheidend ist und nicht die Bezeichnung entscheidend ist. Höchstrichterlich wurde jedoch wiederum entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis bleibt, selbst wenn es nicht als solches durchgeführt wird, konkret wenn kein Weisungsrecht ausgeübt wird.
Folgen für die Arbeitnehmerseite
- In der Zeitspanne der fehlerhaften Behandlung kommen dem Arbeitnehmer die Schutzvorschriften zugute, also
- Mutterschutz,
- bezahlter Urlaub,
- bezahlte Feiertage,
- Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
- Schutz vor Haftungsinanspruchnahme durch den Arbeitgeber,
- Beträge für Versicherung und Rente werden nicht abgeführt (können aber ggfs. nachgefordert werden),
- Kündigungsschutz wird nicht praktiziert (obwohl er faktisch besteht).
- Geringere regelmäßige Bezüge, aber bezahlter Urlaub, Krankheit und Feiertage,
- Geringere Ausgaben für
- eigene Krankenversicherung
- eigene Altersvorsorge
- eigene Haftpflichtversicherung.
- Keine Gefahr der Rückforderung zu viel empfangener Leistungen.
Folgen für die Arbeitgeberseite
- “unnötigerweise” gewährter Arbeitnehmerschutz,
- Lohnnebenkosten für Versicherungen und Altersvorsorge
Wer ist Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer sich im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Was beinhaltet das Weisungsrecht und wann ist jemand weisungsgebunden und somit Arbeitnehmer?
Weisungsgebunden ist nach der gesetzlichen Formulierung, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Nach der Rechtsprechung kann sich das Weisungsrecht bei einem Arbeitsverhältnis auf alle Aspekte beziehen, muss es aber nicht. Nur dann liegt demnach in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor, wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt.
Wann ist eine Arbeit fremdbestimmt?
Der Begriff der Fremdbestimmtheit wird gesetzlich nicht weiter definiert. Nach der Rechtsprechung sind die Begriffe Fremdbestimmtheit und Weisungsgebundenheit eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise; die weisungsgebundene Tätigkeit ist danach in der Regel zugleich fremdbestimmt. Fremdbestimmtheit erfasst demnach insbesondere vom Normaltyp des Arbeitsvertrags abweichende Vertragsgestaltungen und zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers.
Wann liegt persönliche Abhängigkeit vor?
Das Gesetz spezifiziert die Frage, wann persönliche Abhängigkeit vorliegt, nur insoweit, als es festhält, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt.
Kommt es für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf die Vertragsbezeichnung an?
Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung des Vertrags nicht an.
Kommt es für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, nur auf einzelne Umstände an?
Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.