Die Schließung einer UG oder GmbH auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit wird in diesem Artikel beschrieben. Thematisiert werden: Wann kann eine GmbH oder UG auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden, was sind die Vorteile der Löschung wegen Vermögenslosigkeit und was sind eventuelle Nachteile dieser Methode zur Schließung einer GmbH oder UG. Außerdem wird die praktische Umsetzung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit beschrieben und dargelegt, auf welchen anderen Wegen als auf dem der Löschung wegen Vermögenslosigkeit eine GmbH oder UG gelöscht werden kann.

Was passiert bei der Löschung einer GmbH oder UG wegen Vermögenslosigkeit?

Durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit wird eine GmbH bzw. UG aus dem Handelsregister gelöscht. Sobald eine GmbH oder UG aus dem Handelsregister gelöscht ist und über kein Vermögen mehr verfügt ist sie automatisch vollbeendet; sie hört also – ohne Rechtsnachfolger – auf zu existieren.

Die Wirkung der Löschung einer GmbH oder UG auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist also im Wesentlichen die gleiche wie bei anderen Formen der Schließung einer GmbH oder UG ohne Rechtsnachfolger.

Muss bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit das Sperrjahr eingehalten und müssen Liquidationsbilanzen erstellt werden?

Für die Praxis besonders relevant ist, dass die Beendigung der GmbH bzw. UG bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr und ohne die teuren Liquidationsbilanzen erfolgt. Damit ist die Löschung wegen Vermögenslosigkeit in der Wirkung gleich wie andere Wege zur Schnellen Löschung ohne Sperrjahr und ohne Liquidationsbilanzen. Anders als bei den Alternativen zur Löschung liegt die Durchführung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit allerdings im Ermessen der Registergerichte und wird immer seltener auf Betreiben der Gesellschaft durchgeführt.

Was sind die Voraussetzungen für die Schließung einer GmbH oder UG auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit?

Fehlendes Vermögen als Voraussetzung für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Wesentliche Voraussetzung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer GmbH oder UG ist, dass die Gesellschaft – wie die Bezeichnung dieser Schließungsvariante bereits aussagt – vermögenslos ist. In der Rechtsprechung wurde bereits ein Vermögen von weniger als 100 Euro als zu viel für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit angesehen. Auch z.B. Steuererstattungsansprüche stehen der Löschung wegen Vermögenslosigkeit entgegen.

Kein Anspruch auf Durchführung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Das Verfahren zur Löschung einer GmbH oder UG auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist von der gesetzgeberischen Intention allerdings nicht als Möglichkeit ausgestaltet, die Löschung der Gesellschaft selbst herbei zu führen. Vielmehr ist es dem – pflichtgemäßen – Ermessen der Registergerichte überlassen, ob es eine Löschung durchführen will oder nicht. Ein Antragsrecht der Gesellschaft auf Durchführung der Löschung besteht besteht bei der Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht; hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Schnellen Löschung ohne Rechtsnachfolger mit Antragsrecht, bei der ein Anspruch auf Durchführung der Löschung besteht.

Wie oft wird in der Praxis die Löschung wegen Vermögenslosigkeit durchgeführt?

Da die Durchführung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit – anders als die Schnelle Löschung ohne Rechtsnachfolger mit Antragsrecht – im Ermessen der Registergerichte liegt und es hier sogar Unterschiede zwischen den einzelnen Sachbearbeitern gibt, kann für den Einzelfall tatsächlich nicht vorausgesagt werden, ob eine gewünschte Löschung wegen Vermögenslosigkeit dann auch durchgeführt wird. Unserer Erfahrung nach liegt die Erfolgsquote bei einer von der Gesellschaft selbst oder über ihre Berater betriebenen Löschung wegen Vermögenslosigkeit vielleicht bei 50 Prozent. Oft stellt sich aber auch erst nach einigen Monaten heraus, ob das Registergericht die Löschung wegen Vermögenslosigkeit durchführt. In der Regel wird daher, wenn die Schließung einer GmbH oder UG betrieben wird, statt der Löschung wegen Vermögenslosigkeit die Schnelle Löschung ohne Rechtsnachfolger mit Antragsrecht betrieben.

Warum gibt es überhaupt die Möglichkeit zur Löschung einer GmbH oder UG wegen Vermögenslosigkeit?

Gäbe es die Möglichkeit der Löschung einer Gesellschaft auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht, hätten die Behörden keine Möglichkeit, vermögenslose Gesellschaften aus dem Handelsregister zu löschen.
Das Handelsregister soll aber nach den gesetzgeberischen Wertungen möglichst nur „aktive“ Gesellschaften enthalten. Ist eine Gesellschaft vermögenslos wird auf die Inaktivität der Gesellschaft geschlossen und die Registergerichte können die Löschung der Gesellschaft betreiben, ohne dass es dazu einer Mitwirkung der Gesellschaft bedarf.

Was ist der Vorteil der Löschung wegen Vermögenslosigkeit?

Der Vorteil einer schnellen Beendigung liegt auf der Hand: Die teils erheblichen Kosten für den Jahresabschluss, die Erfüllung der Publizitätspflichten und die Kosten für den Steuerberater allgemein fallen vollständig weg. Auch die hohen Kosten für den Notar, die bei der klassischen Beendigung unumgänglich sind, fallen weg. Ein wichtiger Vorteil besteht auch darin, dass die UG oder GmbH schon nach kurzer Zeit im Handelsregister gelöscht wird. Und zuletzt: Die UG und die GmbH kann deutlich schneller beendet werden und bedarf keiner weiteren Aufmerksamkeit mehr.
Die Schnelle Löschung kann nicht nur auf dem Weg der Löschung wegen Vermögenslosigkeit herbeigeführt werden, sondern auch auf anderen Wegen, etwa der Löschung ohne Liquidation. Mehr dazu finden Sie unter dem nachstehenden Link.

Besteht ein Anspruch auf die Löschung einer UG oder GmbH wegen Vermögenslosigkeit, wenn die Voraussetzungen gegeben sind?

Ein Anspruch auf Löschung einer UG oder GmbH wegen Vermögenslosigkeit besteht nicht. Das bedeutet: Es liegt im Ermessen der für die Löschung zuständige Stelle, ob sie die UG oder GmbH wegen Vermögenslosigkeit löscht oder nicht, die Löschung kann nicht eingeklagt werden. Allerdings: Die Entscheidung darf nicht willkürlich erfolgen, das Ermessen muss vielmehr pflichtgemäß ausgeübt werden.

Im Gegensatz dazu besteht bei der Löschung ohne Liquidation ein Anspruch auf Löschung, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, kann mit Hilfe unseres Schnellchecks kostenfrei überprüft werden. Auch auf dem Weg der Löschung ohne Liquidation wird eine UG oder GmbH ohne Sperrjahr und ohne Liquidationsbilanzen gelöscht.

Löschung wegen Vermögenslosigkeit: Wie lang dauert die Löschung wegen Vermögenslosigkeit?

Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit dauert manchmal zwei Monate, manchmal aber auch deutlich länger, manchmal wird sie trotz Vorliegen aller Voraussetzungen ohne Begründung doch nicht durchgeführt. Nach Löschung ist die Gesellschaft ist vollständig aus dem Handelsregister gelöscht, ohne dass ein Sperrjahr eingehalten werden muss und zu geringen Kosten.

Im Gegensatz dazu ist die Dauer der Löschung ohne Liquidation viel besser vorher zu sagen: Nach ca. vier bis 12 Wochen ist die Gesellschaft vollständig gelöscht, ohne negative Auswirkungen auf die Gesellschafter und Geschäftsführer. Hier finden Sie dazu den Schnellcheck.

Löschung wegen Vermögenslosigkeit: Was kostet die Löschung wegen Vermögenslosigkeit?

Die Kosten für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit sind nicht gesetzlich vorgegeben. Die genauen Kosten hängen davon ab, wer wie die Löschung durchführt und in welchem Zustand die Gesellschaft ist. Oft scheitert die Löschung wegen Vermögenslosigkeit trotz hoher Kosten.

Anders hingegen bei der Löschung ohne Liquidation: Die Kosten sind vergleichsweise gering und fest vorgegeben und die Löschung erfolgt stets, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Kosten und Voraussetzungen werden für jeden Einzelfall hier angezeigt.

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