Gesellschafter können aus einer GmbH bzw. UG ausscheiden und zwar sowohl in Form des freiwilligen Austritts, als auch in Form der unfreiwilligen Ausschließung. Daneben besteht ggfs. die Möglichkeit, die GmbH bzw. UG vollständig zu beenden. Der Beitrag erklärt die Einzelheiten. Gesellschafter können aus einer GmbH bzw. UG ausscheiden und zwar sowohl in Form des freiwilligen Austritts, als auch in Form der unfreiwilligen Ausschließung. Daneben besteht ggfs. die Möglichkeit, die GmbH bzw. UG vollständig zu beenden.
Freiwilliger Austritt aus einer GmbH bzw. UG
Austritt aus einer GmbH bzw. UG aus wichtigem Grund
Der Gesellschafter hat – auch ohne dass dies im Gesellschaftsvertrag geregelt ist – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, aus einer GmbH bzw. UG auszutreten. Hierin weicht das GmbH-Recht vom Aktienrecht, in dem ein Recht zum Ausscheiden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht besteht, ab.1Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 3
Das Recht zum Austritt aus der GmbH bzw. UG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gehört nach allgemeiner Meinung als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Mit der damit gegebenen Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in einer GmbH bzw. UG wird dem Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass bei gegenseitigen Dauerbindungen stets die Möglichkeit der Lösung von der Bindung möglich sein muss, um eine übermäßige Bindung der Parteien zu verhindern.2Vgl. zum Ganzen: Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 1ff
Voraussetzungen für den Austritt aus einer GmbH bzw. UG aus wichtigem Grund
Das Recht zum Austritt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die dem austrittswilligen Gesellschafter den weiteren Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen.3BGH, Urteil vom 16.12.1991, II ZR 58/91
Ein Beispiel für einen Fall, in dem der Austritt aus einer GmbH bzw. UG aus wichtigem Grund erforderlich ist, kann etwa vorliegen, wenn die Veräußerung des Anteils an die Genehmigung der Gesellschaft geknüpft ist und die Genehmigung nicht erteilt wird. Ob die Voraussetzungen gegeben sind muss jedoch in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden.
Die Voraussetzungen sind überdies teilweise auch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Ob etwa ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund nur gegeben ist, wenn die Anteilsveräußerung aus rechtlichen Gründen erschwert oder unmöglich ist, oder auch besteht, wenn die Veräußerungsmöglichkeit nur aus rein tatsächlichen Gründen eingeschränkt ist, ist umstritten. Für ein Austrittsrecht auch aus der rein tatsächlichen Beschränkung der Veräußerung spricht, dass das Austrittsrecht ohnehin durch den Ultima-Ratio-Gedanken seine Beschränkung findet.4Daher für ein Austrittsrecht auch bei Vorliegen nur tatsächlicher Beschränkungen Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 5 m.w.N. Generell gegen die Möglichkeit eines Austritts bei tatsächlichen oder auch rechtlichen Hindernissen spricht allerdings der Umstand, dass im GmbH-Recht ausdrücklich die Erschwerung der Veräußerung von Geschäftsanteilen (Vinkulierung) ermöglicht wird und dass eine solche vom Gesetz gebilligte stärkere Bindung der Gesellschafter unterlaufen würde.5Mit diesem Argument für ein Austrittsrecht nicht schon bei Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse der Veräußerung OLG Hamm, 28.09.1992 – 8 U 9/92 mit Verweis auf K. Schmidt
Wann liegt ein wichtiger Grund vor, der zum Austritt aus einer GmbHG bzw. UG berechtigt?
Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ist nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Als wichtiger Grund, der für den Austritt aus einer GmbH bzw. UG herangezogen werden kann, weil dem Gesellschafter ein Verbleib in der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, kommen etwa folgende Fälle6Nach Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 7 mit weiteren Einzelheiten und Nachweisen in Betracht:
- in der Person des Gesellschafters liegende Gründe;
- in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende Gründe;
- im Verhalten der Mitgesellschafter, insbesondere der Mehrheit liegende Gründe.
In der Rechtsprechung7OLG Hamm, GmbHR 1993, 656, 657 wurde in einem Fall, in dem der Geschäftsführer die Rechnungslegung verzögerte, das Vorliegen eines wichtigen Grundes mit dem Argument verneint, dem austrittswilligen Gesellschafter hätten noch Möglichkeiten (z.B. Beschlussanträge) zur Verfügung gestanden, die korrekte Rechnungslegung noch herbei zu führen. Auch der Umstand, dass dem Gesellschafter noch Forderungen gegen die Gesellschaft zustanden, deren Begleichung die Gesellschaft verweigerte, wurde in besagtem Fall objektiv nicht als wichtiger Grund qualifiziert, da für den Gesellschafter die Möglichkeit bestand, Leistungsklage zu erheben.
Was muss hinsichtlich des Ultima-Ratio-Gedankens beim Austritt aus einer GmbH bzw. UG beachtet werden?
Ein Austritt aus wichtigem Grund ist nach dem zu anzuwendenden Ultima-Ratio-Prinzip nur möglich, wenn der Austritt das mildeste Mittel zur Beseitigung der Störung des gesellschaftsrechtlichen Dauerverhältnisses darstellt. Stets ist daher zu prüfen, ob die Störung des gesellschaftsrechtlichen Dauerverhältnisses nicht auf mildere Art und Weise beseitigt werden kann, etwa durch Beschlussanfechtung oder Nichtigkeitsklage, durch Veräußerung des Geschäftsanteils. Nicht als milderes Mittel zur Auflösung wird allerdings die gesetzlich vorgesehene Auflösungsklage oder die Geltendmachung eines eventuell im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Rechts zur Kündigung der Gesellschaft angesehen.
Gesetzlich vorgesehene weitere Möglichkeiten des Austritts aus einer GmbH bzw. UG
Ist die Nachschusspflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, dass er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt.8§ 27 Abs. 1 S. 1 GmbHG
Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter.9Vgl. § 27 Abs. 2 GmbHG Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.10§ 27 Abs. 3 GmbHG Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung dieser Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, dass die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.11Vgl. § 27 Abs. 4 GmbHG
Rechtsfolgen des freiwilligen Austritts aus einer GmbH bzw. UG
Für die dem Gesellschafter im Falle seines Austritts zu gewährende Abfindung gelten grundsätzlich die Regelungen über die Abfindung bei Einziehung des Geschäftsanteils entsprechend.
Fehlt es an einer (zulässig) abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag, besteht somit bei Austritt aus einer GmbH bzw. UG ein Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen (Verkehrs-)Werts des Geschäftsanteils. Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Austrittserklärung der Gesellschaft zugeht.12Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 23
Der Geschäftsanteil des Ausgetretenen geht nicht unter, sondern bleibt bis zum Vollzug des Austritts bestehen, und zwar – mit auf der Treuepflicht beruhenden Einschränkungen – mit Rechten und Pflichten für den Gesellschafter.
Die Gesellschaft kann gegen Abfindung nach Vollzug des Austritts den Geschäftsanteil nach ihrer Wahl verwerten, also etwa die Übertragung verlangen oder den Geschäftsanteil einziehen 13Vgl. Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 27
Unfreiwilliger Ausschluss aus einer GmbH bzw. UG
Ausschließung
Ausschließung bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag
Die Ausschließung eines Gesellschafters durch Einziehung von Geschäftsanteilen darf grundsätzlich nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.14Vgl. § 34 Abs. 1 GmbHG
Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung grundsätzlich nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.15Vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG
Ausschließung ohne entsprechende Regelung
Voraussetzungen und Hintergrund der Ausschließung ohne gesellschaftsvertragliche Regelung
Die Ausschließung eines Gesellschafters ist aber auch unabhängig davon möglich, ob im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen getroffen wurden.
Voraussetzung für die Ausschließung unabhängig von einer gesellschaftsvertraglichen Regelung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem ist das Ausschlussrecht vom Ultima-Ratio-Gedanken geprägt. Die Ausschließung muss in diesen Fällen das mildeste Mittel sein, um die Störung der Dauerbeziehung zu beseitigen.
Diese nicht ausdrücklich im Gesetz geregelte Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH bzw. UG gegen seinen Willen folgt nach der Rechtsprechung aus der das Gesellschaftsverhältnis beherrschenden Treuepflicht.
Durchsetzung der Ausschließung ohne gesellschaftsvertragliche Regelung
Die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH bzw. UG kann gegen dessen Willen bei Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung nur durch ein gestaltendes Urteil aufgrund der Erhebung einer Ausschließungsklage geschehen. Die Ausschließung in einem solchen Fall durch Gesellschafterbeschluss ist hingegen nicht möglich.16BGH, NJW 1999, 3779
Rechtsfolgen der Ausschließung
Die Ausschließung eines Gesellschafters führt zum Verlust der Gesellschafterstellung. Der Geschäftsanteil wird jedoch bei der Ausschließung (sowohl durch Beschluss, als auch durch Urteil) grundsätzlich unberührt gelassen.17BGH, NJW 1999, 3779
Keine Abbedingung des Rechts zur Ausschließung
Das Recht zur Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Lediglich die Ausgestaltung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen ist möglich.18Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 2
Weitere Möglichkeiten der Beendigung der Gesellschafterstellung in einer GmbH bzw. UG
Beendigung der Gesellschafterstellung durch Beendigung der GmbH bzw. UG
Beendigung der Gesellschafterstellung durch Auflösungsklage
Die GmbH bzw. UG kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.19Vgl. § 61 Abs. 1 GmbHG
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.20§ 61 Abs. 2 GmbHG
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.21§ 61 Abs. 3 GmbHG
Grundsätzlich kann die Auflösungsklage nur auf Gründe aus der Sphäre der Gesellschaft gestützt werden22Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 18
Beendigung der Gesellschafterstellung durch Ausübung eines Rechts zur Kündigung der Gesellschaft
Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass einem Gesellschafter das Recht zusteht, die Gesellschaft zu kündigen.
Gegenüber der Möglichkeit der Erhebung einer Auflösungsklage dürfen die Voraussetzungen nur erleichtert, nicht aber verschärft werden.23Kort in: Priester/Mayer/Wicke, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 29 Rn. 18
Beendigung der Gesellschafterstellung durch Übertragung des Geschäftsanteils
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere kann die Abtretung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (Vinkulierung).24Vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG
Sieht der Gesellschaftsvertrag keine solchen Regelungen vor, gilt der Grundsatz der freien Übertragbarkeit (Fungibilität) von Geschäftsanteilen.
Nach den gesetzlichen Grundregelungen sind die Geschäftsanteile veräußerlich und vererblich.25§ 15 Abs. 1 GmbHG Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.26§ 15 Abs. 3 GmbHG Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den in notarieller Form geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.27Vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG