Ob und wie eine GmbH bzw. UG, für die eigentlich ein Insolvenzgrund vorliegt, gelöscht werden kann, wird in vorliegendem Beitrag beleuchtet.
Eine UG bzw. GmbH, für die ein Insolvenzgrund gegeben ist, kann nicht auf normalem Weg gelöscht werden, weil die Löschung eine Insolvenzstraftat darstellen würde. Würde bei einer solchen Löschung beraten und unterstützt, macht sich der Berater/Unterstützer wegen Beihilfe zu einer Insolvenzstraftat strafbar. Aus diesem Grund werden Löschungen insolventer Gesellschaften im Allgemeinen nicht angeboten und wenn, dann von Anbietern aus dem rechtlichen Grau- bzw. Schwarzbereich zu sehr hohen Kosten.
Wir haben ein Verfahren zur Löschung von GmbHs bzw. UGs entwickelt, bei denen ein Insolvenzgrund vorliegt, ohne dass dadurch Gläubiger oder sonst irgendwer geschädigt werden können. Dadurch wird die Löschung der insolventen GmbH bzw. UG legal. Ohne Nachteil ist diese Variante jedoch nicht: Die Schulden verschwinden nicht, vielmehr tragen der oder die Gesellschafter die Schulden. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, haftet der Gesellschafter persönlich für die Schulden, die eigentlich ursprünglich mit der GmbH oder UG angestrebte Haftungsbeschränkung fällt weg.
Die Löschung einer insolventen Gesellschaft
Bei unserem Verfahren zur Löschung der insolventen GmbH bzw. UG erfolgt eine Umwandlung der insolventen GmbH bzw. UG. Sämtliche Rechte und Pflichten gehen von der GmbH bzw. UG auf den Alleingesellschafter oder jeden einzelnen Gesellschafter über. Die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister gelöscht, der Zeitpunkt hierfür kann auch bis zu acht Monate vor der Anmeldung der Löschung liegen. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann alle Handlungen nicht mehr für die GmbH bzw. UG, sondern für den oder die Gesellschafter vorgenommen. Eine bestehende Insolvenzantragspflicht erlischt.
Die Insolvenzantragspflicht erlischt mit Wirksamkeit der Umwandlung, also mit erfolgter Eintragung ins Handelsregister. Der Grund dafür, warum die Insolvenzantragspflicht erlischt, liegt darin, dass die Insolvenzantragspflicht nur für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften überhaupt besteht, nicht aber für natürliche Personen. Der Grund wiederum, warum für natürliche Personen eine Insolvenzantragspflicht nicht gegeben ist liegt darin, dass die Gläubiger auf das gesamte Vermögen der natürlichen Person zugreifen können und nicht nur auf eine beschränkte Haftungsmasse.
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Eine Schädigung der Gläubiger ist aber denkbar, wenn durch die Umwandlung dann bei dem die Haftung übernehmenden Gesellschafter eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintritt oder eine bereits bestehende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vergrößert wird. Aus diesem Grund führen wir die Löschung von insolventen Gesellschaften dann nicht durch, wenn durch die Übernahme der Rechte und Pflichten der insolventen UG oder GmbH bei einem der Gesellschafter eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintreten würde.
Wenn bereits die bei der GmbH bzw. UG vorgeschriebene (maximal) dreiwöchige Frist zur Insolvenzantragstellung überschritten ist, liegt – in der Regel – eine Strafbarkeit bereits vor. Diese Strafbarkeit ist verwirklicht und kann dadurch, dass durch die Umwandlung die Insolvenzantragspflicht erlischt, auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Sehr zielorientiert und verständlich. Danke schön für ihre Ausführungen.