Wie erfolgt der Gläubigeraufruf und die Bekanntmachung der Auflösung bei GmbH und UG?

Gläubigeraufruf und Bekanntmachung: Die Auflösung muss normalerweise laut Gesetz im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihr zu melden – der sogenannte „Gläubigeraufruf“. In welcher Form die Auflösung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist und wie Sie die Bekanntmachung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs selbst vornehmen können, wird in diesem Beitrag hier Schritt für Schritt erläutert. Wann die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs ein Fehler sein könnte, wird ebenfalls dargelegt.

– sehr häufig treten die gleichen Fragen auf. Nicht immer schaffen wir es, alle sogleich zu beantworten. Am schnellsten werden Ihre Fragen beantwortet, wenn die Antwort über die Suchmaske anhand der Stichworte gesucht wird. Wenn Sie die Antwort aber nicht finden, können Sie gerne über das Ticketsystem unten Ihre Frage an uns richten – 

 

oder Frage an Rofan richten:

Stichwort anklicken für mehr: