Die Auflösung muss laut Gesetz im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei ihr zu melden – der sogenannte „Gläubigeraufruf“.
Erst mit der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs beginnt das Sperrjahr bei der Liquidation einer GmbH oder UG zu laufen. In welcher Form die Auflösung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist und wie Sie die Bekanntmachung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs selbst vornehmen können, wird hier Schritt für Schritt erläutert. Wann die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs ein Fehler sein könnte, wird ebenfalls dargelegt.
- Bekanntmachung der Auflösung und Gläubigeraufruf bei Liquidation von GmbH und UG
- Hintergründe zur Bekanntmachung der Auflösung und zum Gläubigeraufruf
- Was ist die Bekanntmachung der Auflösung?
- Was ist der Gläubigeraufruf?
- Wann sollte die Bekanntmachung der Auflösung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs erfolgen?
- In welchen Fällen sollte die Bekanntmachung der Auflösung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs nicht erfolgen?
- Wie wird die Bekanntmachung der Auflösung sowie der Gläubigeraufruf formuliert?
- Wo muss die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs erfolgen?
- Bekanntmachung der Auflösung und Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger
- Hintergrund zur Bekanntmachung der Auflösung und Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger
- Was kostet die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger?
- Wie erfolgt die Bekanntmachung der Auflösung und wie wird der Gläubigeraufruf veröffentlicht?
Bekanntmachung der Auflösung und Gläubigeraufruf bei Liquidation von GmbH und UG
Die Bekanntmachung der Auflösung sowie der Gläubigeraufruf sind im Gesetz für den Fall der Auflösung vorgeschrieben. Die Liquidatoren haben die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (Bekanntmachung der Auflösung); zugleich sind die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden (Gläubigeraufruf).
Laut Gesetz ist sowohl die Bekanntmachung der Auflösung als auch der Gläubigeraufruf von den Liquidatoren vorzunehmen.
Hintergründe zur Bekanntmachung der Auflösung und zum Gläubigeraufruf
Was ist die Bekanntmachung der Auflösung?
Die Auflösung ist laut Gesetz von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern (also in aller Regel im Bundesanzeiger) bekannt zu machen. Die Vorschrift, nach der die Bekanntmachung verpflichtend ist, findet sich in § 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG.
Was ist der Gläubigeraufruf?
Der Gläubigeraufruf ist die Aufforderung an die Gläubiger einer GmbH oder UG, sich bei der Gesellschaft zu melden. Der Gläubigeraufruf ist zugleich mit der Bekanntmachung der Auflösung einer GmbH oder UG zu veröffentlichen.
Oft wäre es aber auch ein teurer Fehler, die UG oder GmbH zunächst aufzulösen und dann die Bekanntmachung der Auflösung beim Bundesanzeiger sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs vorzunehmen.
Wann sollte die Bekanntmachung der Auflösung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs erfolgen?
Der Gläubigeraufruf wird normalerweise unmittelbar nach Auflösung einer GmbH oder UG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Sperrjahr beginnt erst mit Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs zu laufen, sodass sich schon deshalb normalerweise die rasche Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs empfiehlt.
In welchen Fällen sollte die Bekanntmachung der Auflösung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs nicht erfolgen?
In bestimmten Fällen braucht bei der Beendigung einer GmbH oder UG das Sperrjahr überhaupt nicht eingehalten werden, die Löschung ist vielmehr ohne Sperrjahr möglich.
In diesen Fällen wäre es ein Fehler, die Gesellschaft schon aufzulösen und im Anschluss daran dann den Gläubigeraufruf zu veröffentlichen, weil damit dann auch die Gesellschaft in Liquidation gerät. Sobald die Liquidation einer GmbH oder UG begonnen hat entsteht dann auch die Pflicht zur Erstellung der teuren Liquidationsbilanzen.
In welchen Fällen eine GmbH oder UG ohne Sperrjahr sofort gelöscht werden kann, kann hier mit unserem kostenfreien Schnellcheck zur Löschung von GmbH und UG ermittelt werden.
Wie wird die Bekanntmachung der Auflösung sowie der Gläubigeraufruf formuliert?
Die Formulierung des Gläubigeraufrufs bei einer GmbH oder UG ist unkompliziert. Normalerweise lautet die Formulierung des Gläubigeraufrufs und der Bekanntmachung der Auflösung wie folgt:
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Der Liquidator/Die Liquidatorin/die Liquidatoren
Wo muss die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs erfolgen?
Bekanntmachung der Auflösung und Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger
Im Ergebnis erfolgt die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs in aller Regel in Bundesanzeiger.
Hintergrund zur Bekanntmachung der Auflösung und Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger
Die Auflösung der Gesellschaft ist laut Gesetz „in den Gesellschaftsblättern“ vorzunehmen. Zugleich ist der Gläubigeraufruf zu veröffentlichen.
Nur bei älteren GmbHs gibt es noch eigenständige Gesellschaftsblätter. Bei neueren GmbHs oder UGs wird entweder in der Satzung geregelt, dass Veröffentlichungen ausschließlich im Bundesanzeiger vorzunehmen sind, dass also der Bundesanzeiger „als Gesellschaftsblatt“ fungiert, oder es fehlt überhaupt eine Regelung dazu.
Gibt es in der Satzung geregelte eigenständige Gesellschaftsblätter, dann erfolgt die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs zum einen in diesen Gesellschaftsblättern und zum anderen im Bundesanzeiger. Gibt es in der Satzung keine Regelung über die Gesellschaftsblätter, in denen die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufruf zu veröffentlichen wäre, dann erfolgt die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs ausschließlich im Bundesanzeiger.
Was kostet die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger?
Die Gebühr für die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs beim Bundesanzeiger beträgt Euro 35,70. Der Betrag beinhaltet bereits die Mehrwertsteuer.
Zumindest diese Kosten für die Bekanntmachung der Auflösung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs sind also überschaubar, während die Kosten für die Auflösung einer GmbH oder UG insgesamt insbesondere dann sehr hoch sind, wenn das Sperrjahr einzuhalten ist und die Liquidationsbilanzen zu erstellen sind.
Wie erfolgt die Bekanntmachung der Auflösung und wie wird der Gläubigeraufruf veröffentlicht?
Wenn die Bekanntmachung der Auflösung sowie die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs kein Fehler wäre (siehe oben), kann der Gläubigeraufruf entweder mit dem Musterschreiben auf der nächsten Seite per Post in Auftrag gegeben werden oder online auf https://bundesanzeiger.de.
Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs online
Für die Online-Übermittlung gehen Sie auf die Seite https://bundesanzeiger.de und dort klicken Sie zunächst auf “Auftrag übermitteln”. Sie werden dann auf https://publikations-plattform.de weiter geleitet. Dort müssen Sie sich registrieren und/oder anmelden.
Bei der Registrierung treffen Sie die auf Ihren Fall zutreffende Auswahl, also in der Regel “Registrierung zum Zweck der Hinterlegung und Veröffentlichung” sowie “für sich selbst”.
Nach der Anmeldung sehen Sie nach zweimaliger Auswahl der Option “Veröffentlichen” die von Ihnen hinterlegte(n) Firma bzw. Firmen – klicken Sie auf den kleinen roten Pfeil zur Auswahl.
Nun sind Sie im Veröffentlichungsbereich. Für die Bekanntmachung der Auflösung und die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs wählen Sie im Bereich “Gesellschaftsbekanntmachungen” auf “Gesellschaften mbH” (sowohl bei GmbHs, als auch bei UGs) und dann unten auf “OK”. Im nächsten Fenster wählen Sie nun “Eine neue Veröffentlichung” aus. Nach dem Klick unten auf “Weiter” wählen Sie im nächsten Fenster im Dropdown den Punkt “Liquidation” und bestätigen mit “Weiter”.
Den im nächsten Schritt bereits vorausgefüllten Text “Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.” können Sie in der Regel so belassen. Wenn es nur einen Liquidator gibt, können Sie auch den vorgeschlagenen Eintrag bei “Unterzeichner” “Der Liquidator” bestehen lassen, gibt es mehrere Liquidatoren, ändern Sie den Text in “Die Liquidatoren”.
Der Rest der online-Übermittlung zur Bekanntmachung der Auflösung und zur Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs im Bundesanzeiger ist weitgehend selbsterklärend.
Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs per Post oder Fax
Die Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs kann auch per Post oder Fax beantragt werden.
Hier finden Sie ein Muster für den Anzeigenauftrag zur Bekanntmachung der Auflösung und zur Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs.