Schließung einer GmbH oder UG nach Tod des Gesellschafters

Schließung nach Versterben des Gesellschafters: Verstirbt ein Gesellschafter einer GmbH oder UG, gehen seine Geschäftsanteile auf den bzw. die Erben über. In der Satzung können für den Erbfall Regelungen getroffen werden, wie etwa ein Einziehungsrecht oder Ähnliches.

Die Erben können normalerweise sofort Rechtshandlungen vornehmen, z.B. auch Geschäftsführer oder Liquidatoren bestellen oder eben die Schließung der Gesellschaft betreiben, aber nur, wenn die neue Gesellschafterliste unverzüglich nach der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Die Erben müssen sich gegenüber dem Registergericht mit dem Erbschein legitimieren.

Für den Fall, dass die Erben eines Alleingesellschafters handeln, der zugleich alleiniger Geschäftsführer war, hält zwar eine Mindermeinung die Bestellung eines Notgeschäftsführers für erforderlich, unserer Auffassung trifft aber die allgemeine Meinung zu, wonach die Erben auch in diesem Fall handeln können, wenn die Gesellschafterliste dann unverzüglich nach der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

Wir koordinieren die Anmeldung durch den bzw. die Erben des Gesellschafters bei der Schließung der GmbH oder UG. Auf welchem Weg die Schließung am schnellsten und günstigsten geht, können Sie über unseren kostenfreien Schnellcheck hier ermitteln.

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