Beendigung GmbH oder UG vor Schlussabrechnung bei Coronahilfen

Coronahilfen und Beendigung GmbH und UG: Wenn eine GmbH oder UG Coronahilfen, z.B. Überbrückungshilfen, erhalten hat, stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft vor der vorgeschriebenen Schlussabrechnung gelöscht werden kann.

Die noch nicht erfolgte Schlussabrechnung kann durchaus als Abwicklungsmaßnahme angesehen werden, die noch vor der Löschung durchgeführt werden muss – allerdings sprechen auch Gesichtspunkte dagegen, insbesondere der Umstand, dass die Schlussabrechnung ja erst später durchgeführt werden kann. Wir tendieren allerdings dazu, die Schlussabrechnung als Abwicklungsmaßnahme anzusehen, die vor der Vollbeendigung der Gesellschaft erledigt werden muss.

Würde die Schlussabrechnung als Abwicklungsmaßnahme angesehen, könnte z.B. die Coronahilfen-Bewilligungsstelle eine Nachtragsliquidation erzwingen. Bei der Nachtragsliquidation wird die bereits gelöschte Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen, damit dann die Schlussabrechnung noch vorgenommen werden kann. Der sicherste Weg besteht daher darin, die Schlussabrechnung noch abwarten. 

Komplett abgeschlossen ist die Schlussabrechnung dann, wenn der Schlussabrechnungsbescheid ergangen und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist nach den amtlichen FAQ mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Möglichkeit zur Löschung von GmbH und UG trotz noch nicht erfolgter Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

Wenn die Gesellschaft trotzdem vor Durchführung der Schlussabrechnung gelöscht werden soll und wenn zugleich das Risiko einer Nachtragsliquidation vermieden werden soll, kann es sich anbieten, die Löschung so durchzuführen, dass es danach einen Rechtsnachfolger gibt, also im Wege der Umwandlung. Die Umwandlung führt zur Vollbendigung der GmbH bzw. UG. Bei der Umwandlung gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf den bzw. die Gesellschafter über, es entfällt also auch die Haftungsbeschränkung, auch für die Vergangenheit; außerdem ist eine bzw. zwei Bilanz(en) erforderlich, die nicht älter als acht Monate sein darf bzw. sein dürfen. Der für die jeweilige Gesellschaft passende Weg der Umwandlung kann über diesen Link ermittelt werden.

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