Gelder, die sich in einer GmbH bzw. UG befinden, stehen Gesellschaftern nicht ohne weiteres zur Verfügung. Sollen die Geldmittel an Gesellschafter übertragen werden, stellt sich die Frage, wie dies rechtskonform geschehen kann und welche Folgen die Wahl der jeweiligen Methode zur Übertragung der Liquidität hat. In diesem Beitrag werden die Methoden Ausschüttung, Darlehensgewährung und Vergütung genau darauf hin untersucht.

Ausgangspunkt in Bezug auf die Bereitstellung von Geldmitteln der GmbH oder UG an Gesellschafter

Warum entsteht der Bedarf zur Übertragung von Geldmitteln von einer GmbH oder UG auf Gesellschafter?

Die Geldmittel, die eine GmbH oder UG erwirtschaftet, stecken in der Gesellschaft fest. Gesellschafter benötigen aber auch selbst über das meist durch geregelte Bezüge sicher gestellte Niveau hinaus Liquidität, z.B. bei Steuernachzahlungen, bei Käufen besonders teurer Waren oder bei Immobilienkäufen.

Neben dem Bedarf an Liquidität für Gesellschafter ist ein Verschieben der Geldmittel hinaus aus der jeweiligen Gesellschaft auch deshalb sinnvoll, weil sonst die Haftungsbeschränkung, für die eine GmbH oder UG oft erst gegründet wurde, hinsichtlich der erwirtschafteten Beträge ins Leere laufen würde. Erst wenn die Geldmittel nicht mehr der Gesellschaft gehören, kann die Haftungsbeschränkung greifen.

Sind mehrere Gesellschafter an der GmbH oder UG beteiligt führt zudem erst die Verteilung der Gelder zu der gewünschten anteiligen Partizipation der Gesellschafter am Unternehmenserfolg.

Warum können Gesellschafter sich die Gelder einer GmbH oder UG nicht einfach auf ihr eigenes Konto überweisen?

Faktisch können Gesellschafter meist unmittelbar auf Geldmittel der Gesellschaft zugreifen, jedenfalls wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind. Würden jedoch Geldmittel wirklich einfach formlos aus der Gesellschaft auf die Gesellschafterebene verbracht (z.B. durch Überweisung auf das Privatkonto ohne weitere Maßnahmen), führt dies dazu, dass

  • die Buchhaltung nicht mehr stimmt,

  • die steuerliche Gewinnermittlung erschwert wird,

  • gesetzliche Vorschriften über die Gewinnausschüttung nicht eingehalten werden und
  • die Gesellschaft ggfs. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer hat.

Wie können Gelder der GmbH oder UG auf Gesellschafter übertragen werden?

Um Geldmittel von der Gesellschaft zum Gesellschafter zu bekommen, sind verschiedene Wege denkbar. In Betracht kommen insbesondere

  • Ausschüttung (im Einzelnen erläutert hier),

  • Darlehensgewährung und

  • Vergütungen.

Vergleich von Ausschüttung, Darlehensgewährung und Vergütungen

In der nachstehenden Tabelle werden die Methoden zur Übertragung von Geldmitteln einander gegenübergestellt und bestimmte Aspekte beleuchtet.

Methode

Zu versteuern beim Gesellschafter

Rückzahlungs-verpflichtung

Durch Zahlung der Haftungsmasse entzogen

Kapitalerhaltungs-vorschriften zu beachten

Anmerkung

Ausschüttung

Ja

Nein

Ja

Ja

Vergütung

Ja

Nein

Ja

Nein

Darlehens-gewährung

Nein, nur Zinsen

  • Gefahr der Annahme einer vGA in Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten und der drittüblichen Zinsen

  • Gefahr der Annahme einer vGA in Höhe des Darlehensbetrags, wenn Rückzahlung nicht gewollt

Ja

Nein

Nein bei Gesellschaftern, wenn durch vollwertigen Rückgewähr-anspruch gedeckt (§ 30 GmbHG), ja bei Geschäftsführern (§ 43a GmbHG)

  • Spätestens in der Insolvenz ist das Darlehen zurück zu zahlen, der Haftungsschutz wird also aufgeweicht.

  • Banken fordern wohl, bevor durch sie neue Darlehen in Krisen gewährt werden, dass zuerst die Darlehen an die Gesellschafter zurück gezahlt werden. Das ist dann oft nicht möglich und die Firma ist in Gefahr.

Was würde rechtlich passieren, wenn eine Zahlung von der GmbH oder UG an Gesellschafter einfach so erfolgt?

Wenn die Zahlung von der Gesellschaft an den Gesellschafter einfach so erfolgt, also kein Beschluss oder Ähnliches vorliegt, ist sie aus Sicht eines objektiven Dritten auszulegen. Je nachdem, ob es objektive Anhaltspunkte gibt, könnte die Zahlung rechtlich als Ausschüttung, Darlehensrückzahlung oder Vergütung oder auch gänzlich ohne Rechtsgrund erfolgt qualifiziert werden. Würde die Zahlung als Darlehensrückzahlung oder ohne Rechtsgrund erfolgt qualifiziert, bestünde ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Empfänger.

Kommt es zur Insolvenz einer GmbH, können innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzeröffnungsantrag zurück gewährte Gesellschafterdarlehen durch den Insolvenzverwalter angefochten und vom Gesellschafter zurück gefordert werden. Fehlt es an einem zivilrechtlich wirksamen Ausschüttungsbeschluss könnte eine dennoch erfolgte Ausschüttung im insolvenzrechtlichen Sinnne als der Rückzahlung eines Darlehens vergleichbar angesehen werden mit der Folge, dass die Rückforderung durch Anfechtung möglich sein könnte (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom vom 22.7.2021 – IX ZR 195/20, in dem das Stehenlassen der Gewinne als Finanzierungsentscheidung zugunsten der Gesellschaft erschien).

Würde die Zahlung als Ausschüttung qualifiziert, führt dies zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Konfliktpotential bei der Ergebnisverwendung

Für den Beschluss über die Gewinnverwendung genügt stets die einfache Mehrheit, wenn keine abweichenden Mehrheitsvoraussetzungen in der Satzung geregelt sind. In GmbHs und UGs mit mehreren Gesellschaftern eröffnet dies den beherrschenden Gesellschaftern die Möglichkeit, die Minderheitsgesellschafter auszuhungern. Die beherrschenden Gesellschafter stellen oft auch die Geschäftsführer, sodass sie über die Vergütungen versorgt sind, während die Minderheitsgesellschafter auf die Ausschüttungen für ihren Lebensunterhalt angewiesen sein können (zum Ganzen: Trinks: Schadensersatz wegen pflichtwidriger Gewinnthesaurierung im GmbH-Recht(NZG 2021, 587).

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