Die Gewinnverwendung bei einer GmbH und UG ist Gegenstand dieses Beitrags. Die Ausschüttung ist die klassische Methode zur Gewinnverwendung und steht im Zentrum dieses Beitrags.
- Gesetzliche Regelungen zur Gewinnausschüttung bei GmbH und UG
- Vom Gewinnbezugsrecht zum Gewinnanspruch in der GmbH oder UG
- Zufluss bei beherrschenden Gesellschaftern im steuerrechtlichen Sinn bei GmbH und UG
- Keine Rückzahlung von Gewinn
- Gewinnverwendungsbeschluss bei GmbH und UG
- Im Einzelnen
- Höhe der Ausschüttung bei einer GmbH oder UG
Gesetzliche Regelungen zur Gewinnausschüttung bei GmbH und UG
Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss über die Einstellung in Gewinnrücklagen oder über einen Gewinnvortrag oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Vorstehendem Anspruch auf den Bilanzgewinn.
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
Unbeschadet der ersten beiden Absätze und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach dem dritten Absatz, Satz 2, können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
Vom Gewinnbezugsrecht zum Gewinnanspruch in der GmbH oder UG
Während die gesetzliche Regelung das Gewinnbezugsrecht des Gesellschafters begründet, entsteht der Gewinnanspruch dann erst durch den Beschluss über die Gewinnverwendung.
Das Gewinnbezugsrecht ist mit der Gesellschafterstellung untrennbar verbunden und nicht abtretbar, der Gewinnanspruch ist hingegen abtretbar.
Ist das Geschäftsjahr abgelaufen, steht den Gesellschaftern nicht automatisch der Gewinnanspruch zu, vielmehr besteht ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses.
Feststellung des Jahresüberschusses bei GmbH und UG
Begriff des Jahresüberschusses
Der Jahresüberschuss ist das positive Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung, die neben der Jahresabschlussbilanz und dem Anhang zur Gewinn- und Verlustrechnung Teil des verpflichtend aufzustellenden Jahresabschlusses ist. Ist das Ergebnis negativ, wird statt des Begriffs Jahresüberschuss der Begriff Jahresfehlbetrag verwendet.
Die eigentliche Feststellung des Jahresüberschusses
Die Feststellung des Jahresabschlusses und damit des Jahresüberschusses obliegt von Gesetzes wegen der Gesellschafterversammlung. Nach der herrschenden Meinung kann die Kompetenz zur Feststellung auch auf andere Organe, wie etwa auf einen Aufsichtsrat, übertragen werden, die Übertragung an die Geschäftsführung ist aber stärker umstritten.
Die Feststellung selbst ist ein Beschluss – üblicherweise – der Gesellschafterversammlung, durch den der Inhalt des Jahresabschlusses verbindlich im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Dritten festgelegt wird.
Die Feststellung ist Grundlage für den Gewinnverwendungsbeschluss und legt zugleich die Eröffnungsbilanz für das nächste Geschäftsjahr fest.
Zufluss bei beherrschenden Gesellschaftern im steuerrechtlichen Sinn bei GmbH und UG
Beherrschenden Gesellschaftern fließt steuerrechtlich der Gewinn jedenfalls bei zahlungsfähigen Gesellschaften bereits mit Beschlussfassung zu, auch wenn im Beschluss eine spätere Fälligkeit beschlossen wurde oder wenn die Auszahlung noch nicht erfolgt ist. Begründet wird dies damit, dass beherrschende Gesellschafter es in der Hand haben, wann die Auszahlung erfolgt, sodass von einem Zufluss im steuerrechtlichen Sinne bereits ausgegangen werden kann. Beruht die spätere Fälligkeit hingegen auf einer Satzungsregelung, gilt diese steuerliche Besonderheit nicht.
Keine Rückzahlung von Gewinn
Liegt keine Zahlung, die den Vorschriften über die Kapitalerhaltung zuwider geleistet wurde vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
Eine Ausnahme hierzu stellt der Fall dar, dass beherrschende Gesellschafter den Gewinn zunächst auf neue Rechnung vortragen und dann die Beträge doch noch nachträglich als Gewinne auszahlen. Die Rechtsprechung nimmt in diesem Fall eine Vergleichbarkeit zu einer Darlehensgewährung an die Gesellschaft an, sodass sie den Insolvenzanfechtungs-Tatbestand heranzieht mit der Folge, dass innerhalb eines Jahres vor der Insolvenzanmeldung erfolgte derartige Zahlungen als rückforderbar angesehen werden.
Gewinnverwendungsbeschluss bei GmbH und UG
Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses unterliegen grundsätzlich der Bestimmung der Gesellschafter.
Grundsätzlich erfolgt die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Einzelnen
Vorabausschüttungen bei GmbH und UG
Zahlungen an Gesellschafter, die während des Geschäftsjahres oder jedenfalls vor Feststellung des Jahresabschlusses im Hinblick auf einen bereits erzielten oder auch zum Geschäftsjahresende erwarteten Gewinn vorgenommen werden (Vorabausschüttungen), werden für die GmbH bzw. UG nach ganz überwiegender Meinung als zulässig angesehen. Voraussetzung ist, dass eine ausschüttungsfähige Vermögensmasse vorhanden ist, bei der die Grenze die Vorschriften zur Kapitalerhaltung bildet.
Eine ausdrückliche Satzungsgrundlage wird heute von der h.M. nicht mehr verlangt. Auch eine Zwischenbilanz ist nach wohl h.M. nicht erforderlich, auch wenn eine solche hilfreich sein kann. Die Regelungen zur Kapitalerhaltung sind auch bei Vorabausschüttungen einzuhalten.
Für die Vornahme einer Vorabausschüttung ist ein entsprechender Beschluss – grundsätzlich – der Gesellschafter erforderlich. Eine Bestätigung des Beschlusses nach Feststellung des Jahresabschlusses ist nicht erforderlich; die Bilanz wird zwingend unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt; Gegenstand der Beschlussfassung des Gewinnverwendungsbeschlusses nach Feststellung des Jahresabschlusses ist dann nur noch der restliche Gewinn.
Vorabausschüttungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass der Jahresabschluss die Ausschüttung zulassen würde. Wenn ein Rückzahlungsanspruch entsteht, kann die Gesellschaft in den Grenzen der Vorschriften zur Kapitalerhaltung auf seine Geltendmachung verzichten.
Keine Beschränkung auf Bilanzgewinn bei GmbH und UG
Im Aktiengesetz ist geregelt, dass unter die Aktionäre vor Auflösung der Gesellschaft nur der Bilanzgewinn verteilt werden darf. Bei der GmbH bzw. UG hingegen sind Auszahlungen an Gesellschafter, anders als im Aktienrecht, nicht auf ausgewiesene bzw. früher thesaurierte Gewinne beschränkt, sondern nur durch die Vorschriften zur Kapitalerhaltung. (?)
Höhe der Ausschüttung bei einer GmbH oder UG
Welcher Betrag zur Ausschüttung genau zur Verfügung steht, kann ohne Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften, aber auch der genauen wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens, die in der Regel erst nach Erstellung der Jahresabschlüsse gesichert bekannt sind, unklar sein.
Aus den handelsrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass der in der nachstehenden Tabelle schrittweise dargelegte Betrag ausgeschüttet werden darf.
Hinzu (+) oder Abzüg-lich (./.) |
|
---|---|
+ |
Jahresüberschuss (oder % Jahresfehlbetrag) |
+ |
Gewinnvortrag (oder % Verlustvortrag) |
+ |
Frei verfügbare Rücklagen |
./. |
Einstellungen in die gesetzlichen Rücklagen |
./. |
Einstellungen in die satzungsmäßigen Rücklagen |
./. |
Nur falls gegeben: Aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens % darauf gebildete passive latente Steuern |
./. |
Nur falls gegeben: Aktivierter Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern für Altersvorsorge o.ä. abzgl. darauf gebildete passive latente Steuern |
% |
Aktivsaldo latenter Steuern (ohne Berücksichtigung der passiven latenten Steuern aus den vorstehenden Zeilen) |
= |
Maximal ausschüttbarer Betrag |
Quelle: Beck Bil-Komm./Grottel/Huber, 13. Aufl. 2022, HGB § 268 Rn. 72, 73