Gesellschafterbeschlüsse werden in diesem Beitrag dargestellt. Was ist der Zweck von Gesellschafterbeschlüssen, was die Rechtsnatur? Wie läuft die Beschlussfassung ab, wie kommt ein Gesellschafterbeschluss zustande? Welche Mehrheitsverhältnisse gelten bei Gesellschafterbeschlüssen, wie werden die Stimmen gewichtet? Müssen Gesellschafterbeschlüsse eine bestimmte Form haben? Sind sie in das Handelsregister einzutragen? Welche Besonderheiten gelten hinsichtlich von Gesellschafterbeschlüssen bei Ein-Personen-Gesellschaften? Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gesellschafterbeschlüsse sind Rechtsgeschäfte, wobei hinsichtlich Anfechtbarkeit und Nichtigkeit besondere Regeln gelten. Grundsätzlich stellen Gesellschafterbeschlüsse noch keine Willenserklärungen der Gesellschaft im Rechtsverkehr dar, sondern sind Akte interner Willensbildung (Sozial- bzw. Organakt), die grundsätzlich noch der Verlautbarung bzw. des Vollzuges bedürfen, um Außenwirkung zu erzielen. Ist der Adressat der im Gesellschafterbeschluss angewiesenen Willenserklärung ausnahmsweise anwesend, können Beschluss und Eintritt der Außenwirkung auch zeitlich zusammenfallen. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. Gesellschafterbeschlüsse werden durch Stimmabgabe der Gesellschafter gefasst. Ob ein Beschluss zustande gekommen ist, wird durch Auszählung der Stimmen entschieden. Dies setzt voraus, dass die Stimmen im Sinne eines „Ja“ oder „Nein“ zu dem Beschlussgegenstand abgegeben sein müssen und dass der Beschlussgegenstand in Form eines entsprechenden Antrags formuliert ist. Der Leitgedanke der gesetzlichen Beschlusserfordernisse hinsichtlich der für die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheitsverhältnisse lässt sich wie folgt zusammenfassen: Sämtliche (betroffenen) Gesellschafter müssen zustimmen, wenn es um geschützte persönliche Rechtspositionen geht; eine qualifizierte Mehrheit ist bei Satzungsänderungen und anderen Grundlagenentscheidungen erforderlich und eine einfache Mehrheit genügt im weiten Bereich der Geschäftsführung. Grundsätzlich erfolgt die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, also mit einfacher Mehrheit. Ein Beschlussantrag ist demnach angenommen, wenn mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen für den ihm zugrunde liegenden Antrag votieren. Stimmengleichheit genügt nicht, liegt Stimmengleichheit vor ist der Beschlussantrag abgelehnt. In bestimmten Fällen verlangt das Gesetz qualifizierte Mehrheiten, damit ein Beschluss als angenommen gilt: Die Zustimmung aller beteiligter Gesellschafter ist von Gesetzes wegen in einem Fall vorgesehen: Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Da der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss, ist so gewährleistet, dass eine eindeutige Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse erfolgen kann. Ein Zwang für den einzelnen Gesellschafter zur Abgabe der Stimme besteht grundsätzlich nicht, jeder Gesellschafter kann die Teilnahme an der Abstimmung verweigern. Alternativ kann der Gesellschafter auch aktiv Stimmenthaltung erklären. Beides führt zu dem gleichen Ergebnis: Die Stimmen bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt. Gleiches gilt für ungültige, weil z.B. uneindeutige Stimmen. Ein Beschluss kommt nicht nur bei positivem Abstimmungsergebnis zustande, auch die Ablehnung eines Beschlussantrags stellt einen Beschluss dar. Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich an keine Form gebunden. Selbst konkludente (stillschweigende) Gesellschafterbeschlüsse sind demnach vom Grundsatz her möglich. In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine besondere Form für Gesellschaftsbeschlüsse vor: Formerfordernisse können sich zudem aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Nur in bestimmten Fällen besteht von Gesetzes wegen eine Pflicht zur Anmeldung des Gesellschafterbeschlusses bzw. seines Ergebnisses zur Eintragung in das Handelsregister: Auch in diesen Fällen setzt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses die Eintragung desselben nicht voraus. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags hat allerdings keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der GmbH bzw. UG eingetragen ist. Das Gesetz stellt keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich eines Mindestanteils der vertretenen oder abgegebenen Stimmen vor (kein Quorum). Eine Abstimmung kann daher grundsätzlich schon dann erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigter Gesellschafter anwesend ist. Vielfach wird die Beschlussfähigkeit in Gesellschaftsverträgen – zulässigerweise – von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht. Hintergrund ist, dass ansonsten die Möglichkeit bestünde, dass bei Nichterscheinen des Mehrheitsgesellschafters oder der Mehrheitsgesellschafter dennoch Beschlüsse wirksam gefasst werden könnten, was nicht im Interesse des Mehrheitsgesellschafters bzw. der Mehrheitsgesellschafter ist. Bei der Ein-Personen-Gesellschaft (GmbH bzw. UG) erfolgt die Willensbildung durch Entschluss des Alleingesellschafters. Auch hier kann dieser Entschluss in einer förmlichen „Gesellschafterversammlung“ erfolgen, bei der etwa weitere Organe wie der Aufsichtsrat zugegen sind. Grundsätzlich ist in diesem Fall unerheblich, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß berufen wurde, da automatisch stets „sämtliche Gesellschafter anwesend“ sind. Unverzüglich nach der Beschlussfassung ist allerdings bei der Ein-Personen-Gesellschaft eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterzeichnen. Statt der Beschlussfassung im Wege einer förmlichen „Gesellschafterversammlung“ ist es für den Gesellschafter einer Ein-Personen-Gesellschaft ebenso gut möglich, die Beschlüsse in schriftlichem Verfahren zu treffen. Erfolgt dies durch Niederschrift und Unterschrift dann fällt die Beschlussfassung mit der Dokumentation zusammen, eine zusätzliche Dokumentation ist also nicht erforderlich. Welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn der Beschluss nicht protokolliert wird, wird im Gesetz nicht erwähnt. Nichtig kann ein nicht protokollierter Beschluss nicht sein, da ansonsten der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet würde, leicht die Wirksamkeit eines sie sonst bindenden Gesellschaftsbeschlusses zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung ist die Protokollierungspflicht aber auch nicht nur als (unverbindliche) Ordnungsvorschrift anzusehen. Jedenfalls kann sich die Gesellschaft dann auf einen nicht protokollierten Beschluss berufen, wenn das Ziel der Protokollierung, Sicherheit über den Inhalt eines von der Ein-Personen-Gesellschaft gefassten Beschlusses zu schaffen und vor allem im Interesse Dritter nachträgliche Manipulationen auszuschließen, in anderer Weise als durch die Dokumentation mit gleicher Gewissheit erreicht werden kann. Jedenfalls in anderen Fällen ist es nach prominenter Auffassung dem Gesellschafter einer Ein-Personen-Gesellschaft untersagt, sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses zu berufen, wenn der Beschluss nicht gesetzeskonform dokumentiert ist. Mit wenigen Ausnahmen stehen die Regelungen über die Beschlussfassung zur Disposition der Gesellschafter; diese können also eigene, abweichende Regelungen an die Stelle der gesetzlichen Regelungen setzen, diese ergänzen oder ausgestalten. So können etwa beliebige andere Mehrheitserfordernisse oder Quoren oder andere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung einer Stimmenminderheit gegen die Stimmenmehrheit ist nach herrschender Meinung nicht zulässig. Zulässig ist es hingegen, verschiedene Geschäftsanteile mit unterschiedlichem Stimmgewicht auszustatten, etwa in der Form von stimmrechtslosen Anteilen, Stimmbegrenzungen oder disproportionalen Stimmgewichtungen, die im Ergebnis einer Kapitalminderheit die Stimmenmehrheit verschaffen können. Grundsätzlich ist die Aufhebung eines gefassten Beschlusses als Änderung der Willensbildung möglich. Von der Beschlussaufhebung im Innenverhältnis ist jedoch die Außenwirkung zu unterscheiden, hier kann z.B. die Zustimmung einzelner Gesellschafter erforderlich werden, wenn in deren geschützte persönliche Rechtspositionen eingegriffen wird.Gesellschafterbeschlüsse: Allgemeines
Wozu dienen Gesellschafterbeschlüsse, was ist der Zweck von Gesellschafterbeschlüssen?
Was ist die Rechtsnatur von Gesellschafterbeschlüssen, wie wirken sie nach außen?
Gesellschafterbeschlüsse: Beschlussfassung
Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Gesellschafterversammlungen
Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen
Welcher Abstimmungsmodus gilt bei Gesellschafterbeschlüssen?
Welche Mehrheitsverhältnisse gelten bei Gesellschafterbeschlüssen?
Gesellschafterbeschluss: Erfordernis eines einfachen Mehrheitsbeschlusses
Gesellschafterbeschluss: Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses
Erfordernis der Zustimmung aller zu Gesellschafterbeschlüssen
Gewichtung der Stimmen beim Gesellschafterbeschluss
Abstimmungsverhalten beim Gesellschafterbeschluss
Form von Gesellschafterbeschlüssen
Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen in das Handelsregister
Beschlussfähigkeit bei Gesellschafterbeschlüssen
Quorum
Gesellschafterbeschlüsse bei der Ein-Personen-Gesellschaft
Gesellschafterbeschlüsse: Abweichende eigene Regelungen
Aufhebung von Gesellschafterbeschlüssen
Inhalt: