Der Unternehmensgegenstand von GmbH bzw. UG ist Gegenstand dieses Beitrags. Wir definieren den Unternehmensgegenstand, informieren darüber, ob bzw. warum er im Gesellschaftsvertrag von GmbH bzw. UG angegeben werden muss und stellen die Anforderungen an eine zulässige Angabe des Unternehmensgegenstands dar. Überdies stellen wir Beispiele für die zulässige und unzulässige Angabe des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag dar.

Was ist der Unternehmensgegenstand?

Der Unternehmensgegenstand einer GmbH oder UG ist der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Mit „Unternehmensgegenstand“ werden die Aktivitäten, durch die die Gesellschaft ihren Zweck verfolgt, umschrieben.1Emmerich in: Scholz (Hrsg.) Kommentar zum GmbH-Gesetz, 10. Auflage Köln 2006

Der Gegenstand eines Unternehmens ist insbesondere nicht gleichzusetzen mit dessen Zweck: Der Unternehmensgegenstand ist vielmehr das Mittel, mit dem der Zweck des Unternehmens erreicht werden soll. Der Zweck liegt meist in der Gewinnerzielung, kann aber auch in jedem anderen gesetzlich zulässigen Zweck liegen.2§ Vgl. 1 GmbHG

 

 

Unternehmensgegenstand: Muss er im Gesellschaftsvertrag von GmbH bzw. UG angegeben werden?

Der Unternehmensgegenstand muss im Gesellschaftsvertrag angegeben werden.3§ 3 Abs. 1 GmbHG Fehlt er dort oder ist die Angabe nichtig, kann die Gesellschaft auf Klage für nichtig erklärt4§ 75 Abs. 1 GmbHG, 275 Abs. 1 S. 1 AktG sowie von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden.5§ 144 Abs. 1 S. 2 FGG

Unternehmensgegenstand: Wann ist seine Angabe im Gesellschaftsvertrag nichtig?

Nichtig ist die Angabe des Unternehmensgegenstands vor allem, wenn sie gesetzes- oder sittenwidrig6§§ 134, 138 BGB ist oder nur zum Schein erfolgte7§ 117 BGB.

Kein Fall der Nichtigkeit der Angabe des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag liegt vor, wenn die Angabe bloß unvollständig oder ungenau ist, sodass lediglich ein Hindernis gegen die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister8nach § 9c Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 GmbHG besteht.

Warum muss der Unternehmensgegenstand von GmbH bzw. UG im Gesellschaftsvertrag angegeben werden?

Hintergrund der Verpflichtung zur Angabe des Unternehmenszwecks im Gesellschaftsvertrag sind folgende Erwägungen:

  1. Bindung der Geschäftsführer an den Willen der Gesellschafter,
  2. Schutz von Minderheitsgesellschaftern,
  3. Überprüfbarkeit der Betätigung der Gesellschaft durch das Registergericht sowie
  4. Information der beteiligten Wirtschaftskreise über das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft.

Auch bei der Bestimmung des Umfangs der Treuepflicht der Mitglieder und der Reichweite des Wettbewerbsverbots von Geschäftsführern und Gesellschaftern kommt dem Unternehmensgegenstand Bedeutung zu.

 

 

Inwiefern trägt die Angabe des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag von GmbH bzw. UG dazu bei, die Geschäftsführer an den Willen der Gesellschafter zu binden?

Die Bindung der Geschäftsführer über die Bestimmung des Unternehmensgegenstands folgt daraus, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, die Beschränkungen ihrer Vertretungsbefugnis durch den Gesellschaftsvertrag einzuhalten.9§ 37 Abs. 1 GmbHG Verpflichtungen und Verfügungen, die über den Unternehmensgegenstand hinausgehen, sind allerdings im Außenverhältnis regelmäßig dennoch wirksam, sie lösen jedoch Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer aus,10§ 43 Abs. 2 GmbHG außerdem kann ein solcher Verstoß einen wichtigen Grund zur Abberufung11§ 38 Abs. 2 GmbHG des Geschäftsführers darstellen.

Die Funktion des Minderheitenschutzes kommt der Pflicht zur Bestimmung des Unternehmensgegenstandes dadurch zu, dass für die Überschreitung des durch den Unternehmensgegenstand festgelegten Tätigkeitsbereichs ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Solche Gesellschafterbeschlüsse können wegen ihres satzungsdurchbrechenden Charakters per Klage angefochten werden. Wird die Überschreitung des Unternehmensgegenstands von der Gesellschaftermehrheit tatenlos hingenommen, besteht für den Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit zur Klage auf Unterlassung und Rückgängigmachung.12Wicke in:Fleischer/Goette: Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band 1, München 2010, § 3 Rn. 10

Inwiefern ermöglicht die Angabe des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag von GmbH bzw. UG die Überprüfung durch das Registergericht?

Die Überprüfbarkeit der Betätigung durch das Registergericht über den bei der Anmeldung der Gesellschaft anzugebenden Unternehmensgegenstand erfolgt dadurch, dass damit dem Registergericht eine Grundlage zur Überprüfung an die Hand gegeben wird, ob die Gesellschaft einer erlaubten Tätigkeit nachgeht und ob ihre Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf.13§ 9c GmbHG Wenn der Unternehmensgegenstand zur Beantwortung dieser Fragen nicht hinreichend individualisiert ist, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.

Inwiefern erfüllt die Angabe des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag von GmbH bzw. UG die Funktion, beteiligte Wirtschaftskreise zu informieren?

Beteiligten Wirtschaftskreisen soll durch die Verpflichtung zur Bezeichnung des Unternehmensgegenstands die Möglichkeit gegeben werden, sich zumindest in Grundzügen über das Tätigkeitsfeld der GmbH/UG zu informieren.

Welche Anforderungen müssen bei der Angabe des Unternehmensgegenstands im Gesellschaftsvertrag von GmbH bzw. UG erfüllt sein?

Der Unternehmensgegenstand muss hinreichend individualisiert sein. Nach der herrschenden Meinung muss der Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag insoweit präzisiert sein, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit erkennbar ist und interessierte Geschäftsbeteiligte erkennen können, in welchem Geschäftszweig (z.B. Computer, Autos, Immobilien) und in welcher Art (z.B. Beratung, Produktion, Vermittlung) die Gesellschaft aktiv werden will.14Vgl. Wicke in:Fleischer/Goette: Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band 1, München 2010, § 3 Rn. 13 Überzogene Anforderungen dürfen hieran allerdings nicht gestellt werden.15Heidinger in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 19 Rn. 89

 

 

Wann ist der Unternehmensgegenstand bei GmbH bzw. UG hinreichend individualisiert?

Wann der Unternehmensgegenstand bei GmbH bzw. UG hinreichend individualisiert ist, richtet sich in erster Linie nach den oben beschriebenen Zwecken der Verpflichtung zur Angabe im Gesellschaftsvertrag.

Die Zwecke Bindung der Geschäftsführer und Minderheitenschutz sind Bereiche, in denen die Gesellschaft selbst bzw. ihre Gesellschafter Schutzempfänger sind. Daraus folgt, dass sich aus den genannten Zwecken besondere verpflichtende Anforderungen an die Individualisierung nicht ergeben.

Aus den Zwecken Überprüfbarkeit durch das Registergericht und Information beteiligter Verkehrskreise hingegen ergeben sich konkrete verpflichtende Anforderungen an die Individualisierung des Unternehmensgegenstands.

Die Überprüfbarkeit der GmbH bzw. UG auf die Fragen, ob die GmbH bzw. UG einer erlaubten Tätigkeit nachgeht und ob für die Tätigkeit eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, ist nur gewährleistet, wenn der Tätigkeitsbereich, in dem die GmbH bzw. die UG tätig werden soll, hinreichend klar umrissen ist.

Auch der Zweck, die beteiligten Verkehrskreise über den Tätigkeitsbereich der GmbH bzw. UG zu informieren, kann nur erreicht werden, wenn der Tätigkeitsbereich hinreichend konkret bezeichnet wird.

Der konkreten Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs steht allerdings häufig entgegen, dass die GmbH bzw. UG bei Gründung noch nicht umfassend beschreiben kann, in welchen Bereichen sie tätig wird. Krisen, strategische Neuausrichtungen, das Aufspüren von Marktchancen und ähnliches erzwingt in vielen Fällen das Abweichen von ursprünglichen Plänen. Diese praktischen Notwendigkeiten sehen auch die Gerichte. Außerdem ist eine bis ins Einzelne gehende Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der GmbH bzw. der UG weder für die Aufgaben des Registergerichts, noch für beteiligte Verkehrskreise unbedingt erforderlich.

Unternehmensgegenstand: Beispiele für zulässige und unzulässige Angaben

Beispiele für Unternehmensgegenstände können verdeutlichen, welche Anforderungen an einen Unternehmensgegenstand gestellt werden.

Leerformeln wie „Betrieb eines Kaufmannsgeschäftes“, „Handelsgeschäfte aller Art“, „Produktion und Vertrieb von Waren aller Art“ oder „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ individualisieren den Unternehmensgegenstand nicht hinreichend und sind daher unzulässig.16Heidinger in: Priester/Mayer/Wicke: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 4. Auflage München 2012, § 19 Rn. 90 Wenn sich der Unternehmensgegenstand allerdings nicht enger fassen lässt, weil der Tätigkeitsbereich in der Tat derart weit ist, wird die Zulässigkeit weiter Formulierungen angenommen.17Wicke in:Fleischer/Goette: Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band 1, München 2010, § 3 Rn. 16

 

Hinreichend individualisiert und zulässig kann ein Unternehmensgegenstand hingegen mit „Betrieb von Gaststätten“ oder „Verwaltung von Vermögen und die Beteiligung an anderen Unternehmen“ angegeben sein.

Unzulässig wiederum sind Formulierungen von Zusätzen, die den Unternehmensgegenstand unbeschränkt erweitern (z.B. „… und alle sonstigen Geschäfte“), zulässig hingegen andere Zusätze als Auffangtatbestände innerhalb des konkretisierten Unternehmensgegenstands (z.B. „… und verwandte Geschäfte“ oder „Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die den vorgenannten Geschäften dienlich sind“ oder „Die Gesellschaft kann sich an anderen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten“).

Klauseln, die den Unternehmensgegenstand dahingehend negativ abgrenzen, dass genehmigungspflichtige Geschäfte ausdrücklich ausgeschlossen sind, sind zwar zulässig. Nachdem im Zuge einer Gesetzesänderung18MoMiG die Vorlagepflicht von Genehmigungen bei genehmigungspflichtigen Geschäften abgeschafft wurde, verlieren solche Klauseln jedoch an Bedeutung.19Wicke in:Fleischer/Goette: Münchener Kommentar zum GmbH-Gesetz, Band 1, München 2010, § 3 Rn. 18

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