„Kleine GmbH“ fast ohne Stammkapital mit geringerer Reputation

Unternehmergesellschaft UG: Was ist eine UG?

Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Sie ist wie diese eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, sie hat also – von ihren Gesellschaftern losgelöst – selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere Rechte erwerben, eigenständig vor Gericht klagen und verklagt werden.[1]

Der Clou für die Gesellschafter: Die UG ist – wiederum wie die GmbH – haftungsbeschränkt, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern also nur das Gesellschaftsvermögen.[2]

Der wichtigste Unterschied der UG zur klassischen GmbH ist, dass das für die GmbH vorgeschriebene Mindeststammkapital praktisch nicht existiert – theoretisch ist die Gründung schon mit einem Stammkapital von nur einem Euro möglich.

Unternehmergesellschaft UG: Wann ist eine UG-Gründung sinnvoll?

Die UG eignet sich für Unternehmungen, für die das Vermögen der Gesellschafter vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt werden soll und bei denen nur ein überschaubarer Finanzbedarf besteht. Insbesondere stellt sie eine Alternative zur klassischen GmbH dar, bei der das Mindeststammkapital bei Euro 25.000 liegt, von dem vor Gründung Euro 12.500 aufgebracht werden müssen.

Die UG steht fast für alle Unternehmungen zur Verfügung. Ob das Unternehmen ein Gewerbe darstellt, Waren oder doch Dienstleistungen anbietet oder ob ein freier Beruf ausgeübt wird, ist unerheblich. Von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist die Verwendung der UG nur in wenigen Fällen; private Versicherungsgesellschaften und Apotheken können z.B. nicht als GmbH und schon gar nicht als UG betrieben werden. Der Unternehmenszweck muss bei einem Unternehmen, das als UG betrieben wird, nicht notwendig auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet sein; auch gemeinnützige, künstlerische oder anderweitig nicht-gewerbliche Zwecke können verfolgt werden.

Auch steuerliche Gesichtspunkte müssen bei der Frage, ob die Gründung einer UG sinnvoll ist, berücksichtigt werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass bezüglich der UG gilt, dass die Pflicht zur Buchführung und zur Anfertigung eines Jahresabschlusses besteht. Letzter muss jährlich im Handelsregister veröffentlich werden.

Unternehmergesellschaft UG: Ist die UG eine eigenständige Rechtsform?

Die UG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine spezielle Form der GmbH. Mit Ausnahme der für die Unternehmergesellschaft geltenden Vorschriften (Unterschiede zwischen UG und GmbH) sind auf sie die Vorschriften zur GmbH anzuwenden.

Unternehmergesellschaft UG: Worin liegen die Unterschiede zwischen UG und klassischer GmbH?

Der wichtigste und auch bekannteste Unterschied zwischen UG und klassischer GmbH ist die Höhe des Mindeststammkapitals: Während dieses bei der klassischen GmbH bei Euro 25.000 liegt, ist die Gründung der UG von Gesetzes wegen bereits mit einem Stammkapital von einem Euro möglich.

Ebenfalls weithin bekannt ist, dass sich die UG, die rechtlich als GmbH einzustufen ist, nicht als solche bezeichnen darf, sondern vielmehr in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen muss.

Neben diesen weithin bekannten Tatsachen unterscheidet sich die UG darüber hinaus in weiteren Aspekten von der klassischen GmbH.

Sachgründungen sind bei der UG, anders als bei der klassischen GmbH, ausgeschlossen.

Ein Viertel des Gewinns abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags aus dem Vorjahr ist bei der UG in eine gesetzliche Rücklage einzustellen und nur eingeschränkt verwendbar – eine Einschränkung, die bei der klassischen GmbH nicht besteht.

Gerät die UG in die Krise, ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung zwingend vorgeschrieben, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Bei der klassischen GmbH ist die Gesellschafterversammlung hingegen einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einen anderen Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Unternehmergesellschaft UG: Gewinnverwendung bei der UG – die gesetzliche Rücklage

Ein Viertel des Gewinns einer UG muss – gemindert um einen eventuell angefallenen Jahresüberschuss – in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden.

Die Rücklage ist dazu gedacht, die UG mit ausreichend Eigenkapital auszustatten, damit eine Erhöhung des Stammkapitals möglich wird.

Wird das Stammkapital dann tatsächlich auf mindesten Euro 25.000 erhöht, gelten die für die UG geltenden Besonderheiten nicht mehr, die UG wird zur klassischen GmbH.

Unternehmergesellschaft UG: Wie ist die UG zu bezeichnen?

Laut Gesetz muss eine UG in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt) führen.

Zunächst ist hierbei hervorzuheben, dass diese Regelung nur für den firmenmäßigen Gebrauch gilt; wenn etwa, wie in diesem Artikel, von der UG ganz allgemein und abstrakt die Rede ist, bestehen selbstverständlich keine gesetzlichen Bezeichnungsvorgaben.

Die Vorgaben für die firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung sind allerdings streng: Abweichungen, auch in Details und insbesondere in Form des Weglassens des Zusatzes „haftungsbeschränkt“, sind nicht zulässig, die Vorgaben sind exakt und buchstabengetreu einzuhalten, selbst Einschiebungen sind unzulässig.

Die Eintragung einer UG in das Handelsregister wird zurückgewiesen, wenn die Bezeichnung nicht vollständig ist. Bei unvollständiger Bezeichnung auch außerhalb des Eintragungsverfahrens droht überdies ein Bußgeld wegen Firmenmissbrauchs. Überdies können Wettbewerber Unternehmen abmahnen, die unvollständig firmieren.

Tritt jemand im Namen einer unvollständig bezeichneten Firma auf, kann er persönlich zu Vertragserfüllung und Schadensersatz verpflichtet sein.

Unternehmergesellschaft UG: Welche Bezeichnungen gibt es für die UG?

Die gesetzlich für den firmenmäßigen Gebrauch vorgeschriebene Bezeichnung der UG lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Außerhalb des firmenmäßigen Gebrauchs bestehen keine zwingenden Vorgaben bezüglich der Bezeichnung der UG.

Neben dem hier verwendeten „UG“ wird diese umgangssprachlich auch „Ein-Euro-GmbH“ genannt. Auch die ausgeschriebene Version, also „Unternehmergesellschaft“, findet Verwendung.

Keine UG ist die britische Limited, die jedoch Kennzeichen der UG mit dieser teilt, etwa die Haftungsbeschränkung und die geringen Anforderungen an das Stammkapital.

Unternehmergesellschaft UG: Woher kommt die UG?

Die UG wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2008 eingeführt, um insbesondere jungen bzw. kapitalschwachen Existenzgründern eine deutsche Gesellschaftsform bereit zu stellen, mit deren Hilfe sie die Haftung für ihre unternehmerischen Tätigkeiten beschränken können.

Die Einführung der UG war stark umstritten: nach der deutschen Rechtstradition konnte das Privileg der Haftungsbeschränkung nur dadurch gerechtfertigt werden, dass durch die Pflicht zu einem Stammkapital für die Geschäftspartner und anderen Gläubiger zumindest eine gewisse Gewährleistung für eine durch ein Minimum an Finanzkraft indizierte Seriosität bestehen sollte. Kritik wurde an dieser Konzeption schon immer geübt und dabei vorgebracht, dass das Stammkapital nur eine Scheinsicherheit vermittele, dass die Argumentation „Finanzkraft gleich Seriosität“ keine Grundlage habe und dass das Mindeststammkapital gesellschaftlich gewünschte unternehmerische Betätigung verhindere.

Der entscheidende Anstoß für die Schaffung der UG kam jedoch nicht aus Deutschland, sondern war vielmehr der europäischen Rechtsentwicklung geschuldet, an dessen vorläufigem Ende die Anerkennung von nach EU-ausländischem Recht gegründeten Gesellschaften stand. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war nämlich die zuvor in Deutschland herrschende Rechtsauffassung, auch auf  EU-Gesellschaften das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Hauptverwaltungssitz hat (Sitztheorie), nicht mit der Förderung des europäischen Binnenmarktes vereinbar. Bei Anwendung der Sitztheorie wurden ausländische Gesellschaften, die ihren Hauptverwaltungssitz in Deutschland begründeten, wie noch nicht eingetragene GmbHs behandelt, mit der Folge, dass die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen persönlich hafteten.[1] Nach der auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nunmehr jedenfalls auf EU-Gesellschaften anzuwendenden Gründungstheorie bleibt hingegen das Recht des Staates anwendbar, in dem die Gesellschaft gegründet wurde – mit der Folge, dass bei haftungsbegrenzten Gesellschaften die erwünschte Haftungsbegrenzung auch tatsächlich greift.

Insbesondere hatte diese Rechtsprechung zu einem regelrechten Boom von Gründungen von englischen Limiteds geführt, dem Pendant zur deutschen GmbH, bei der aber kein Mindeststammkapital vorgeschrieben ist. Die Koppelung der Haftungsbeschränkung an ein Mindeststammkapital war also in Deutschland faktisch ohnehin abgeschafft – da fiel der Schritt zur Bereitstellung einer deutschen Gesellschaft ohne (nennenswertes) Stammkapital leichter.

Unternehmergesellschaft UG: Wie wird eine UG besteuert?

Die Besteuerung einer UG unterscheidet sich von der Besteuerung einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft (z.B. KG oder GbR), die als solche ein Unternehmen führt, grundlegend.

Eine natürliche Person unterliegt der Einkommensteuer. Personengesellschaften werden vom Finanzamt als „unsichtbar“ behandelt, sodass auch bei diesen die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfolgt. Die Verrechnung von Verlusten aus der Unternehmung mit anderen Einkünften ist (in Grenzen) möglich. Vergütungen an die Gesellschafter oder Pensionsrückstellungen mindern allerdings nicht die Steuerlast.

Bei den Kapitalgesellschaften hingegen, zu denen die UG gehört, ist die Gesellschaft selbst Steuersubjekt, ihre Gewinne unterliegen der Körperschaftssteuer, derzeit pauschal 15 % des Gewinns, es sei denn die Gesellschaft ist gemeinnützig. Ausschüttungen an Gesellschafter werden, wenn diese natürliche Personen sind, pauschal mit einem Abgeltungssteuersatz von 25 % belegt (Anteile im Privatvermögen) bzw. nach dem Teileinkünfteverfahren so behandelt, dass 60 % der Einkünfte, Aufwendungen und Verluste mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Gesellschafters erfasst werden (Anteile im Betriebsvermögen). Ist der Gesellschafter allerdings selbst Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen derzeit im Ergebnis in der Regel zu 95 % steuerfrei. Die Verluste der Kapitalgesellschaften können regelmäßig nicht mit den Einkünften verrechnet werden, dafür mindern Leistungsvergütungen an die Gesellschafter (z.B. für die Geschäftsführertätigkeit) den Gewinn, wenn sie so auch Dritten gewährt werden würden (Drittvergleich).

Auch bezüglich der Gewerbesteuer sollten sich Gründer einer UG über einige Aspekte im Klaren sein. Personengesellschaften sind, was die Gewerbesteuer angeht, nicht für das Finanzamt unsichtbar. Wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreiben, fallen Gewerbesteuern für sie an, wenn sie hingegen freiberuflich tätig sind oder nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen, besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Außerdem gilt für Personengesellschaften ein Eingangsfreibetrag in Höhe von derzeit Euro 24.500, bis zu diesem Betrag fällt keine Gewerbesteuer an. Kapitalgesellschaften wie die UG hingegen sind stets und unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand gewerbesteuerpflichtig, sodass sich für Freiberufler oder vermietende und verpachtende Gesellschaften Nachteile ergeben können, die aber, wie die Verbreitung von Rechtsanwalts-GmbHs zeigt, durchaus durch die Vorteile einer Kapitalgesellschaft kompensiert werden können.

Für die Bewertung des Einflusses der Gewerbesteuern ist es von besonderer Bedeutung, den Hebesatz, den jede Gemeinde eigenständig festlegt und bei dem teils ganz erhebliche regionale Unterschiede bestehen, zu berücksichtigen.

Letztlich lässt sich die Frage, ob die Gründung einer UG aus steuerlicher Sicht Vorteile mit sich bringt oder nachteilig ist nur nach einer individuellen und detaillierten Einzelfallprüfung abschließend ermitteln.

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