Die GbR kann seit 2024 in das Gesellschaftsregister als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) eingetragen werden. In diesem Artikel werden wesentliche Fragen zur eGbR beantwortet: wann ist eine GbR rechtsfähig, wann darf sich eine GbR als eGbR bezeichnen, muss eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden und welche Vorteile hat die Eintragung in das Gesellschaftsregister.

Inhalt:

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts 

Das Gesetz unterscheidet zwischen der rechtsfähigen GbR einerseits sowie der nicht rechtsfähigen GbR andererseits.

Die rechtsfähige GbR wird in der Literatur auch Außengesellschaft genannt, die nicht  rechtsfähige GbR wird Innengesellschaft genannt.

Welche Vorteile und Nachteile hat die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister?

Muss eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?

Während für die rechtsfähige GbR die Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich ist, ist die Eintragung für die nicht rechtsfähige GbR nicht möglich.

Muss eine rechtsfähige GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?

Eine rechtsfähige GbR muss nicht zwingend in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Der Gesetzgeber hat bewusst von einem Eintragungszwang abgesehen. Auch ist die Eintragung nicht zwingende Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit einer GbR.

Sind nur in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR´s rechtsfähig?

Nein, die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit einer GbR. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen die Bindung der Rechtsfähigkeit an die Eintragung der GbR entschieden. 

Ist eine in das Gesellschaftsregister eingetragene eGbR rechtsfähig?

Ja, eine in das Gesellschaftsregister eingetragene eGbR ist grundsätzlich immer rechtsfähig, da eine GbR spätestens mit der Eintragung im Verhältnis zu Dritten entsteht. Denkbar wären allerdings fehlerhafte Eintragungen.

Sollte eine rechtsfähige GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen werden?

In der Regel empfiehlt sich die Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister. Nur wenn eine rechtsfähige GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, kommen ihr bzw. ihren Gesellschaftern aber bestimmte Vorteile zugute.

Welche Vorteile hat eine rechtsfähige GbR von der Eintragung in das Gesellschaftsregister?

Folgende Vorteile hat die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister: 

  • Nur eingetragene eGbR´s können selbst als Gesellschafterin einer Gesellschaft eingetragen werden, sei es im Handelsregister oder sei es im Gesellschaftsregister (nicht eingetragene GbR´s können aber dennoch Gesellschafterinnen von in den Registern eingetragenen Gesellschaften sein).
  • Nur eingetragene eGbR´s können in das Grundbuch eingetragen werden. 
  • Nur eingetragenen eGbR´s kommt die Publizitätswirkung des Handelsgesetzbuches zu Gute. 
  • Nur eingetragene GbR´s dürfen den Namenszusatz eGbR (oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) tragen.
  • Nur eingetragene GbR´s dürfen den Sitz abweichend von ihrem tatsächlichen Verwaltungssitz wählen.
  • Nur eingetragene GbR´s können umwandlungsrechtlich verschmolzen oder aufgespalten werden.
  • Nur eingetragene GbR´s können an einem umwandlungsrechtlichen Formwechsel beteiligt sein. Nur wenn eine GbR eingetragen ist, kann sie formwechselnde Gesellschaft sein und als Zielgesellschaft bei einem Formwechsel gewählt werden.

Was besagt die Publizitätswirkung des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf die eGbR?

Die Publizitätswirkung des Handelsgesetzbuchs besagt kurz gesagt allgemein, dass der Rechtsverkehr die eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen muss und sich auf diese verlassen kann. Für die eGbR bringt dies insbesondere den Vorteil mit sich, dass eine von der Gesamtvertretungsbefugnis abweichende Vertretungsmacht gilt, wenn sie eingetragen ist.

Welche Nachteile hat eine rechtsfähige GbR von der Eintragung in das Gesellschaftsregister?

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister hat zur Folge, dass u.a. die Daten der Gesellschafter öffentlich einsehbar sind, was als Nachteil (aber unter Umständen auch mal als Vorteil) angesehen werden kann. Dadurch, dass eine eGbR auch in das Transparenzregister einzutragen ist, sind neben den Daten der unmittelbaren Gesellschafter auch die der wirtschaftlich Berechtigten publik.

Kann eine nicht eingetragene GbR Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein?

Obwohl eine nicht eingetragene GbR nicht als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft in Register wie das Gesellschafts- oder Handelsregister eingetragen werden kann, kann sie materiell rechtlich dennoch Gesellschafterin einer solchen Gesellschaft sein, wenn sie rechtsfähig ist.

Ist eine nicht eingetragene GbR allerdings Gesellschafterin einer GmbH, kann sie nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werden mit der Folge, dass sie gegenüber der Gesellschaft formell nicht als Gesellschafterin gilt. Eine nicht eingetragene GbR hat daher, auch, wenn sie eigentlich Gesellschafterin der GmbH ist, weder Stimmrechte noch Gewinnbezugsrechte. Ähnliches gilt bei Aktiengesellschaften.

Kann eine nicht eingetragene GbR Rechte an Immobilien innehaben?

Eine nicht eingetragene GbR kann keine Rechte an Immobilien innehaben, die eine Eintragung in das Grundbuch erfordern. Nur eingetragene eGbR´s können in das Grundbuch eingetragen werden. Für Altfälle, bei denen die für die Eintragung erforderlichen Anmeldungen bereits vor 2024 abgegeben wurden, gibt es Übergangsregelungen.

Wie ist eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR zu bezeichnen?

Eine GbR ist, sobald sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, als “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “eGbR” zu bezeichnen. Wenn kein Gesellschafter persönlich haftet (weil er selbst haftungsbeschränkt ist), muss zusätzlich eine Bezeichnung enthalten sein, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (also etwa “Beispiel eGbR mit beschränkter Haftung”).

Ist eine eGbR im Geschäftsverkehr renommierter als eine nicht eingetragene GbR?

Es kann gut sein, dass eine eGbR im Geschäftsverkehr ein höheres Renommé genießt, als eine nicht eingetragene GbR. Hierfür sprechen gute Gründe, schließlich besteht z.B. nur bei der eGbR ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Gesellschafter. Möglicherweise verleitet dies z.B. Banken, nur an eingetragene eGbR´s Darlehen zu vergeben.

Welche Vorteile kann es haben, dass eine eGbR ihren Sitz abweichend vom Verwaltungssitz wählen kann?

Anders als eine nicht eingetragene GbR, deren Sitz stets am tatsächlichen Verwaltungssitz ist, kann der Sitz bei einer eGbR abweichend vom Verwaltungssitz gewählt werden. Insbesondere wird es dadurch möglich, eine deutsche eGbR vom Ausland aus zu lenken. Nachdem es manchmal gar nicht leicht ist, den tatsächlichen Verwaltungssitz zu bestimmen und nachdem bei nicht eingetragenen GbR´s ein Verwaltungssitz im Ausland zum Erlöschen der Gesellschaft führen würde, bringt die Wahlmöglichkeit eine erhebliche Rechtssicherheit mit sich.

Inwiefern sind die Regelungen zur Vertretungsbefugnis bei einer eGbR vorteilhaft gegenüber denen bei einer nicht eingetragenen GbR geregelt?

Sowohl bei der nicht eingetragenen GbR, als auch bei der eGbR kann die Vertretungsregelung abweichend von der Gesamtvertretungsbefugnis (bei der stets alle Gesellschafter unterzeichnen müssen) geregelt werden. Nur bei der eGbR lässt sich diese Vertretungsregelung aber durch den Eintrag im Gesellschaftsregister belegen und von jedem überprüfen, nicht eingetragene GbR´s müssten eine von der Gesamtvertretung abweichende Vertretungsbefugnis anderweitig nachweisen, was manchmal überhaupt nicht möglich sein wird.

Welche Vorteile hat eine eGbR in Bezug auf Umwandlungsvorgänge im Vergleich zu einer nicht eingetragenen GbR?

Nur eingetragene eGbR´s können an Umwandlungen nach deutschem Umwandlungsrecht beteiligt sein. Während früher auch z.B. ein Formwechsel einer GmbH in eine nicht eingetragene GbR möglich war, ist dies nun nur noch möglich, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen wird. Auch als umwandlungsrechtlicher Ausgangsrechtsträger kann nur eine eingetragene eGbR fungieren, nicht eine nicht eingetragene GbR.

Wie erfolgt die erstmalige Anmeldung einer eGbR im Gesellschaftsregister?

Die erstmalige Anmeldung einer eGbR im Gesellschaftsregister erfordert die Anmeldung durch alle Gesellschafter, in öffentlich beglaubigter Form (normalerweise notariell).

Welche weiteren Anmeldungen zum Gesellschaftsregister sind bei einer eGbR erforderlich?

Zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist anzumelden, wenn

  • sich der Name der Gesellschaft ändert,
  • der Sitz an einen anderen Ort verlegt wird,
  • die Anschrift geändert wird
  • die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters sich ändert
  • ein Gesellschafter ausscheidet,
  • ein Gesellschafter eintritt.

Wer muss die Eintragungen in das Gesellschaftsregister anmelden?

Sämtliche Eintragungen sind grundsätzlich durch alle Gesellschafter anzumelden mit Ausnahme der bloßen Anschriftsänderung, die von der Gesellschaft zu bewirken ist.

Muss bei einer eGbR der Gesellschaftsvertrag zum Gesellschaftsregister eingereicht werden?

Der Gesellschaftsvertrag einer eGbR muss nicht zum Gesellschaftsregister eingereicht werden.

Muss eine GbR in das Transparenzregister eingetragen werden?

Eine GbR muss in das Transparenzregister eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, wenn sie also eine eGbR ist. 

Beendigung einer GbR

Wie kann eine GbR beendet werden?

Was ist im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen gegen die Gesellschafter im Zusammenhang mit der Beendigung der GbR zu beachten?

Erst die Vollbeendigung der GbR setzt den Lauf der Sonderverjährungsfrist bei Ansprüchen gegen (ehemalige) Gesellschafter einer GbR von fünf Jahren in Gang. Verjährt ein Anspruch nicht ohnehin bereits früher, verjährt er von Gesetzes wegen nämlich spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der GbR (wenn die Verjährung nicht gehemmt wurde).

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