Die Gründung einer GmbH oder UG dauert mindestens ca. 2 Wochen, normalerweise eher sechs Wochen. Wir haben hier alle uns bekannten Tipps und Tricks zusammengestellt, wie eine GmBH oder UG so schnell wie irgendwie möglich gegründet werden kann.
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Normale Dauer der Gründung einer GmbH oder UG
Normalerweise dauert die Gründung einer GmbH oder UG realistisch zwischen zwei und sechs Wochen – oft auch länger (mehr zur Dauer der Gründung hier), wenn für die Gründung nicht eine Vorratsgesellschaft genutzt wird (die sofort nach dem Notartermin einsatzfähig ist – mehr zu Vorratsgesellschaften hier). Schneller geht es schlicht nicht, weil mehrere Schlüsselfaktoren eine schnellere Gründung verhindern. Welche das sind und was bei jedem einzelnen für eine schnellere Gründung getan werden kann, wird nachstehend dargestellt.
Die Einzahlung des Stammkapitals als Schlüsselfaktor für die Schnelligkeit der Gründung einer GmbH oder UG
Der bedeutendste Schlüsselfaktor für die Schnelligkeit der Gründung einer GmBH oder UG ist nicht der Notar oder das Handelsregister, sondern die Einzahlung des Stammkapitals.
Grund für die Verzögerung durch die Einzahlung des Stammkapitals bei GmbH und UG
Normalerweise wird das Stammkapital für eine GmbH oder UG auf ein Konto eingezahlt, das erst für die GmbH eröffnet werden muss. Der normalerweise begangene Weg besteht darin, den Notartermin für die Gründung wahrzunehmen und danach mit diesen Unterlagen zu einer Bank zu gehen und dort ein Konto zu eröffnen. Wenn das Konto eröffnet ist, kann auf dieses Konto dann das Stammkapital eingezahlt werden. Der Einzahlungsbeleg wird dann normalerweis an das Notariat gesendet. Danach erst meldet das Notariat die Gründung beim Handelsregister an, sodass erst dann die Bearbeitungszeit dort beginnt. Etwa 3 Tage bis zwei Wochen (meist nicht vorhersehbar) später trägt das Handelsregister dann die GmbH oder UG ein, die Gründung ist damit erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Firma ohne den Zusatz „in Gründung“ verwendet werden und, vor allem, erst ab diesem Zeitpunkt gilt die Haftungbeschränkung der GmbH bzw. UG.
Möglichkeiten zur Beschleunigung der Einzahlung des Stammkapitals bei GmbH und UG
Schnelle Einzahlung des Stammkapitals bei GmbH und UG ohne Konto
Die Einzahlung des Stammkapitals kann dadurch beschleunigt werden, dass für die Gesellschaft kein Konto eröffnet wird. Es ist – anders als es vor allem von Notariaten und auch Banken oft behauptet wird – grundsätzlich möglich, das Stammkapital einzuzahlen, ohne dass ein Konto für die Gesellschaft eröffnet wird – allerdings sind hier die Hürden an die Beweisbarkeit fast nicht zu meistern, sodass in der Praxis an der Kontoeröffnung doch kein Weg vorbei geht.
Damit die GmbH oder UG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann, muss die Geschäftsführung versichern, dass die Leistungen auf die Geschäftsanteile in vorgeschriebener (Mindest-)höhe bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Einlagenleistung muss dabei so erfolgen, dass sie aus dem Gesellschafter-Vermögen in das Vermögen der Gesellschaft übergeht. Die Rechtsprechung1 fordert dafür, dass dieser Vermögensübergang objektiv erkennbar sein muss. Einfach nur das Stammkapital als Bargeld beim Notar vorzuzeigen, reicht nach der Rechtsprechung nicht und zwar auch dann nicht, wenn die laufenden Nummern der Geldscheine notiert werden.
Wie diese Vermögensverschiebung so erfolgen kann, dass sie objektiv nachvollziehbar ist, ist nicht klar. Theoretisch könnte das Geld vor den Augen des Notars in eine Spardose gelegt werden, oder auch in einen Briefumschlag. Allerdings müsste dieser Umstand dann später irgendwie bewiesen werden müssen und zweitens erscheint es bei praxisnaher Anschauung als reiner formaler Witz, weil der Geschäftsführer natürlich jederzeit auf die Kasse zugreifen kann. Dies allerdings gilt auch bei einem Konto. Dennoch: Ob die Rechtsprechung soetwas ausreichen lassen wird, kann nicht vorhergesehen werden.
Jedenfalls, und das ist der Grund für die ganze Mühe, wird es jeder Insolvenzverwalter versuchen, das Stammkapital erneut einzufordern, wenn ein bombenfester Beleg für die Einzahlung des Stammkapitals nicht vorgezeigt wird.
Aus unserer Sicht geht daher an der Eröffnung eines Bankkontos tatsächlich kein Weg vorbei.
Schnelle Einzahlung des Stammkapitals bei GmbH und UG mit speziellen Konten
Wenn also ein Konto für die GmbH oder UG eröffnet werden soll, stellt sich die Frage, ob es Wege gibt, die Kontoeröffnung so zu gestalten, dass die Gründung der GmbH oder der UG beschleunigt wird.
Eine Möglichkeit ist es, durch den Geschäftsführer selbst, den Notar oder einen Rechtsanwalt ein Treuhand-Konto zu errichten und darauf das Stammkapital einzuzahlen. Allerdings: Notare und Rechtsanwälte scheuen die Haftung und die Prüfung der geldwäscherechtlichen Vorgaben würde im Einzelfall lang dauern. Auch besteht für Treuhänder stets auch die Gefahr, dass ihr Geschäft irgendwann als Bankgeschäft qualifiziert wird, was sehr erhöhte Pflichten nach sich zieht. Und die Eröffnung eines Treuhandkontos durch den Geschäftsführer selbst ist in der Regel nicht schneller, als die Kontoeröffnung für die GmbH bzw. UG direkt.
Somit bleibt als Möglichkeit zur Beschleunigung der Einzahlung des Stammkapitals die Kontoeröffnung bei einer Bank, die besonders auf eine schnelle Gründung ausgerichtete Prozesse etabliert hat und die schnelle Bereitstellung aller Unterlagen. Es gibt Banken, vor allem Online-Banken, die damit werben, genau solche Prozesse für ihre Kunden etabliert zu haben, wie z.B. Qonto, Revolut oder Holvi. Darüber, ob das Versprechen eingehalten wird, liegen uns keine Informationen vor.
Dennoch: Selbst bei perfekt eingerichteten Prozessen verzögert die Kontoeröffnung mit der Einzahlung des Stammkapitals die Gründung von GmbH oder UG erheblich – das ist nicht vermeidbar, allenfalls optimierbar. Um die Gründung hinsichtlich des Aspekts der Einzahlung des Stammkapitals vollständig zu beschleunigen, müssen die ein paar Tausend Euro betragenen Zusatzkosten für eine Vorratsgesellschaft in Kauf genommen werden.
- OLG Oldenburg NZG 2008, 32. ↩︎