Der Brexit ist Realität. Unternehmer, die ihr Unternehmen als britische Limited betreiben, müssen jetzt handeln, wenn sie nicht erhebliche Nachteile, insbesondere den Verlust der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen in Kauf nehmen möchten.
Eine Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland wird in Deutschland nicht mehr als haftungsbegrenzte Gesellschaftsform behandelt. Je nach den tatsächlichen Verhältnissen handelt es sich entweder um eine GbR, eine oHG oder – bei nur einem Gesellschafter oder einer Gesellschafterin – auch einen Einzelkaufmann bzw. ein Einzelunternehmen, jeweils mit der Konsequenz der vollen persönlichen Haftung.