Die Firma einer GmbH oder UG ist Gegenstand dieses Artikels. Wir erläutern, was die Firma ist, welche Anforderungen an die Firma gestellt werden, was Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft bedeutet sowie weitere Aspekte und Details zur Firma einer GmbH bzw. UG. Außerdem führen wir interessante Beispiele für zulässige und unzulässige Firmen auf.
Firma bei GmbH bzw. UG: Was ist eine Firma?
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.1§ 17 Abs. 1 HGB
Wenn ein Kaufmann sich einer Firma bedient und damit in der Geschäftswelt auftritt, dann muss, um dieses Auftreten adäquat im Rechtssystem zu verorten, auch möglich sein, dass der Kaufmann bei Rechtsstreitigkeiten anhand dieser Firma individualisiert wird. Ein Kaufmann kann daher unter seiner Firma klagen und verklagt werden.2§ 17 Abs. 2 HGB
Firma bei GmbH bzw. UG: Gelten die Regelungen zur Firma auch für Nichtkaufleute?
Die firmenrechtlichen Grundsätze gelten nur für die Firma eines Kaufmanns unmittelbar. Für Nichtkaufleute sind die entsprechenden Regelungen im Handelsgesetzbuch nicht anzuwenden. Nichtkaufleute (also insbesondere Freiberufler, Kleingewerbetreibende und GbR) können jedoch selbstverständlich ebenso ihre Geschäfte unter einem bestimmten Namen betreiben, zur Abgrenzung von der Kaufmanns-Firma meist Geschäftsbezeichnung genannt. Aber auch die Bezeichnung dieses Namens als Firma ist unschädlich. Viele Aspekte des Firmenrechts (insbesondere das Irreführungsverbot) sind auf Nichtkaufleute mittelbar anwendbar, andere wegen anderer Schutzbedürfnisse nicht.
Firma bei GmbH bzw. UG: Welche Anforderungen werden an die Firma gestellt?
Die früheren, heute als unnötig streng angesehenen, Anforderungen an die Firma eines Kaufmanns wurden durch eine Gesetzesreform im Jahre 1998 erheblich liberalisiert.
Nunmehr richten sich die Anforderungen an die Firma konsequent nach den drei Funktionen der Firma: (1) Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung, (2) Ersichtlichkeit der Gesellschaftsverhältnisse und (3) Offenlegung der Haftungsverhältnisse.
Stets berücksichtigt werden und gegebenenfalls zum Ausgleich gebracht werden müssen die Grundsätze des Firmenrechts: Firmenwahrheit (Verbot der Irreführung), Firmenbeständigkeit (Fortführung der Firma ist auch z.B. nach Inhaberwechsel möglich, solange keine Irreführung vorliegt), Firmeneinheit (für jedes Handelsgeschäft nur eine Firma), Firmenausschließlichkeit (Firmen an demselben Ort müssen sich voneinander unterscheiden) und Firmenöffentlichkeit (Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister).
Firma bei GmbH bzw. UG: Wann besitzt eine Firma hinreichende Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung? Welche Beispiele helfen hier weiter?
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.3§ 18 Abs. 1 HGB
Eignung zur Kennzeichnung besitzt eine Firma, wenn die Firma als Name individualisiert werden kann.4Vgl. zum Ganzen Hopt in: Baumbach/Hopt (Hrsg.): HGB, 35. Auflage München 2012, § 18 Rn.4ff
Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken.
Kennzeichnungskraft und Unterscheidungskraft untereinander zu unterscheiden ist nicht erforderlich, die Grenzen zwischen beiden verläuft fließend.
Die Firma muss aus Worten bestehen, die allerdings grundsätzlich auch aus anderen Zeichen als Buchstaben zusammengesetzt sein können (z.B. Punkte, @-Zeichen). Auch reine Buchstabenfolgen ohne Wortcharakter können über hinreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft verfügen (z.B. „HM & A“). Entscheidend ist, dass die Firma als Name erkannt wird.
Seit der gesetzlichen Liberalisierung 1998 können für alle Kaufleute Personen-, Sach- oder Phantasienamen als Firma gewählt werden.
An der erforderlichen Kennzeichnungskraft bzw. Unterscheidungskraft fehlt es z.B. bei einer Sachfirma, wenn eine schlichte Gattungsbezeichnung als Name gewählt wird, z.B. „Transportbeton“, „Video-Rent“ oder „Baumaschinen-Consulting“. Wird der Gattungsbezeichnung allerdings etwa der Ortsname angehängt, ist grundsätzlich hinreichende Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft gegeben, allerdings wiederum nicht, wenn dadurch eine reine geografische Angabe entsteht (z.B. „Schwarzwald-Sprudel“). Auch dann, wenn die Gattungsbezeichnung in abweichendem Sinne verwendet wird (z.B. „Spiegel“, „Fahrschule karo-as“) ist grundsätzlich hinreichende Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft gegeben.
Nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind auch verbreitete Familiennamen wie Müller oder Maier. Zusammen mit Vornamen (z.B. „K. Schmidt“) oder Ortsbezeichnungen verfügen aber auch sie grundsätzlich über hinreichende Unterscheidungskraft.
Ebenfalls keine hinreichende Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft weisen Bestimmungsangaben („Hausbücherei“) oder Qualitätsbehauptungen (z.B. „Creativ-Werbe-Service“ oder „Profi-Handwerker-Service“) auf.
Eine an sich fehlende Unterscheidungskraft wird nach der herrschenden Meinung nicht durch unterschiedliche Gesellschaftszusätze hergestellt.
Erlangen an sich nicht hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnungen Verkehrsgeltung als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens (z.B. „KfA – Kaufhaus für Alle“), kann an sich fehlende Unterscheidungskraft dem nicht mehr entgegen gehalten werden.
An sich nicht kennzeichnungs- bzw. unterscheidungskräftige Bezeichnungen (z.B. „fashion-shop-germany“) können (nach umstrittener Meinung) dadurch hinreichende Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft erhalten, dass ihnen wie bei einer Domainbezeichnung eine Top-Level-Domain angehängt wird („fashion-shop-germany.eu“).5OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2010 – 13 W 890/10, a.A. etwa LG Köln Rpfleger 2008, 425.
Firma bei GmbH bzw. UG: Was bedeutet das Irreführungsverbot und das Gebot der Firmenwahrheit im Firmenrecht?
Die Firma muss dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen. Dies bedeutet in erster Linie, dass die Firma den Verkehr nicht irreführen darf, also keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.6§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB
Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.7§ 18 Abs. 2 S. 2 HGB
Firma bei GmbH bzw. UG: Kann die Firma auf andere übertragen werden?
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.8§ 23 HGB
Firma bei GmbH bzw. UG: Ist die Zahl der Firmen pro Unternehmen beschränkt?
Die herrschende Meinung9Vgl. nur von Wedel in: Büchel/vorn Rechenberg (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Auflage Köln 2011, 1. Kapitel Rn. 25 unter (allerdings verallgemeinernder Bezugnahme auf BGH NJW 1991, 2023 (2024) nimmt an, dass jedes Unternehmen nur eine Firma führen kann. Dieses gesetzlich nicht geregelte Prinzip der Firmeneinheit wird von der herrschenden Meinung (einschließlich BGH) mit der Funktion der Firma begründet. Diese Funktion ist es, den hinter dem Unternehmen stehenden Geschäftsinhaber, also den Träger des Unternehmens, zu individualisieren.
Diese Begründung ist jedoch gleichzeitig der Ansatzpunkt der Kritik an der Aussage, es gelte ein Grundsatz der Firmeneinheit. Die genannte Funktion der Firma wird nämlich dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Firmen führt, gerade nicht beeinträchtigt. Von mehreren Firmen kann ebenso gut auf den Geschäftsinhaber geschlossen werden, wie von einer einzigen Firma. Wann es sich außerdem noch um mehrere Sparten eines Unternehmens handelt und wann bereits mehrere Unternehmen vorliegen, ist, da der Begriff rechtlich nicht definiert ist, nahezu unmöglich abzugrenzen.
Daher ist die herrschende Meinung, ein Unternehmen könne stets nur eine Firma führen, abzulehnen.10Im Ergebnis ebenso Canaris: Handelsrecht, 24. Auflage München 2006, § 11 IV Rn. 35ff Die Gerichte sehen dies allerdings unter Umständen anders.
Diese Aussage hat allerdings nur Auswirkungen auf Einzelkaufmänner (und den insofern bezüglich der Geschäftsbezeichnung gleichzustellenden Freiberuflern). Bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist die Geltung des Grundsatzes der Firmeneinheit schon deshalb anzunehmen, da bei der Führung mehrerer Firmen ein Risiko bezüglich der Offenlegung der Haftungsverhältnisse besteht. Die einheitliche Firmenbezeichnung bei Gesellschaften gewährleistet, dass diese nicht unter verschiedenen Firmen Schulden macht. Beim Einzelkaufmann dringt dieses Argument schon deshalb nicht durch, da dieser im privaten Bereich stets weitere Schulden machen kann und daher der Rechtsverkehr immer mit weiteren Schulden rechnen muss.11Canaris: Handelsrecht, 24. Auflage München 2006, § 11 IV Rn. 39