Welche Anforderungen an die Gründung und den Betrieb einer Rechtsanwalts-Gesellschaft gestellt werden, wird in diesem Beitrag beschrieben.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Gründung und den Betrieb einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sind Gegenstand einer umfassenden Neuregelung, deren Inkrafttreten für August 2022 beschlossen ist.

In diesem Beitrag werden die gesetzlichen Anforderungen nach der bisherigen Rechtslage dargestellt.

Anforderungen an Gründung und Betrieb einer Rechtsanwalts-GmbH

Damit eine Rechtsanwalts-GmbH zulassungsfähig ist, muss

    1. die Gesellschaft den Erfordernissen aus den die Rechtsanwalts-GmbH betreffenden Normen der BRAO entsprechen;
    2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befinden;
    3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen.

Erfordernisse aus den die Rechtsanwalts-GmbH betreffenden Normen der BRAO

Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung “Rechtsanwaltsgesellschaft” enthalten.

Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung “Rechtsanwaltsgesellschaft” nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung “Rechtsanwaltsgesellschaft” bereits am 01.03.1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

Anforderungen an den Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwalts-GmbH

Damit eine GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden kann, muss ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein.

Ob der Unternehmensgegenstand auch weiter gefasst sein darf, ist umstritten. In der Neufassung ab Mitte 2022 ist bei den Vorgaben zum Unternehmensgegenstand geregelt, dass neben die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten die Ausübung des nichtanwaltlichen Berufs treten darf, mit der eine Berufsausübungsgesellschaft zulässig ist. In der Literatur wird unter Verweis auf die Berufsfreiheit darüber hinaus auch vertreten, dass die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur Teil des Unternehmensgegenstands sein muss.

Anforderungen an die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft

Gesellschafterkreis auf rechtsberatungsnahe Berufe beschränkt

Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte sein sowie Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie darüber hinaus Angehörigen dieser Berufe aus anderen Staaten, die sich in Deutschland niederlassen bzw. den Beruf ausüben dürfen.

Tätigkeitsgebot für Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.

Mehrheitserfordernisse bei Rechtsanwaltsgesellschaften

Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines der Berufe, die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässigerweise nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.

Verbot der Gewinnbeteiligung Dritter

Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.

Eingeschränkte Bevollmächtigungsmöglichkeiten

Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.

Besonderheiten für Notar-Anwälte und BGH-Anwälte

Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. 

Rechtsanwälte, die beim BGH zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

Keine Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur Berufsausübung

Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

Kanzleipflicht der Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Wird der Sitz verlegt, gilt, dass bei Verlegung in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer die Aufnahme in diese Kammer beantragt werden muss. Diese Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Diesen Vorschriften steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. 

Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten errichtet, von der Kanzleipflicht, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Mitteilungspflichten von Rechtsanwaltsgesellschaften an die Kammer

Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

Auf die Rechtsanwaltsgesellschaften anwendbare Vorschriften

Die wesentlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung sind auf die Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich geregelt ausdrücklich anwendbar. Einzig die Satzungsgrundlage für die Berufsordnung wird dabei nicht genannt, woraus teilweise der Schluss gezogen wird, dass die Berufsordnung der Rechtsanwälte auf die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst keine Anwendung findet. Auf die in der Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte hingegen findet die Berufsordnung auch nach dieser Meinung Anwendung.

Kein Vermögensverfall als Voraussetzung für eine Rechtsanwaltsgesellschaft

Damit die Zulassung für eine Rechtsanwaltsgesellschaft erteilt werden kann darf sich die Gesellschaft nicht in Vermögensverfall befinden.

Berufshaftpflichtversicherung als Voraussetzung für eine Rechtsanwalts-GmbH

Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten.

Allgemeine Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung bei Rechtsanwalts-Gesellschaften

Die Berufshaftpflichtversicherung muss zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingerichteten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des BGB über die Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte und die Haftung für den Verrichtungsgehilfen einzustehen hat.

Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

  1. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
  2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
  3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
  4. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts.

Nicht von der Versicherung ausgeschlossen werden kann bei Rechtsanwaltsgesellschaften die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung.

Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten beim BGH auch dem Bundesjustizministerium, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

Zuständige Stelle im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

Mindestversicherungssumme bei Berufshaftpflichtversicherungen bei Rechtsanwalts-Gesellschaften

Die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt 2,5 Millionen für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Persönliche Haftung bei unzureichender Berufshaftpflichtversicherung bei Rechtsanwaltsgesellschaften

Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

Geschäftsführung bei Rechtsanwaltsgesellschaften

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.

Geschäftsführer kann nur sein, wer Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer oder vergleichbarer Berufsangehöriger anderer Länder mit Ausübungsrecht in Deutschland ist.

Für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte gilt Vorstehendes entsprechen.

Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

Zulassungsverfahren bei Rechtsanwaltsgesellschaften

Dem Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses dieser Verfahren abzulehnen ist.

Die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.