Die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH und UG ist Gegenstand dieses Beitrags. Zunächst wird kurz dargestellt, was eine Auflösung in Abgrenzung zur Vollbeendigung überhaupt ist, dann wird dargelegt, wann eine Fortsetzung möglich ist. Auch wann eine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH oder UG ausgeschlossen ist, wird dargestellt.

Auflösung einer GmbH bzw. UG vs. Vollbeendigung

Mit der reinen Auflösung einer GmbH oder UG nicht bereits vollbeendet, anders als das Wort „Auflösung“ dies eigentlich suggeriert. Mit der Auflösung gerät eine UG oder GmbH im Normalfall in die Liquidation und nur in Sonderfällen kann die Gesellschaft gleich mit Auflösung gelöscht werden.

Der häufigste Fall für die Auflösung ist die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss.

Möglichkeit der Fortsetzung einer GmbH bzw. UG

Kann eine aufgelöste GmbH oder UG fortgesetzt werden?

Grundsätzlich kann eine aufgelöste GmbH bzw. UG durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden.

Nach der Literatur kann bei der GmbH bzw. UG die Fortsetzung allgemein immer dann beschlossen werden, wenn Gläubiger- und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und den Gesellschafterinteressen durch entsprechende Mehrheits- bzw. Zustimmungserfordernisse oder Ausscheiden und Abfindung hinreichend Rechnung getragen ist. Voraussetzung sei aber stets, dass der Auflösungsgrund behebbar ist und tatsächlich behoben wurde.1Roth/Altmeppen/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, GmbHG § 60 Rn. 35-37.

Für welche Fälle ist die Fortsetzung der GmbH oder UG gesetzlich geregelt?

Für den Fall der Einstellung des zuvor eröffneten Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder die Aufhebung nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, ist die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss für die GmbH gesetzlich vorgesehen.

In welchen Fällen kann eine UG oder GmbH darüber hinaus fortgesetzt werden?

Die Literatur wendet aber darüber hinaus teilweise die aktienrechtlichen Vorschriften über die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft analog an und erweitert die darin vorgesehenen Möglichkeiten zur Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft sogar noch.2Roth/Altmeppen/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, GmbHG § 60 Rn. 35.

Nach den aktienrechtlichen Vorschriften kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die durch Zeitablauf oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst worden ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist.

Sonderfall der Fortsetzung von GmbH oder UG nach Feststellung eines Satzungsmangels

Gleiches gilt nach dieser Vorschrift in Erweiterung der GmbH-rechtlichen Vorschriften, wenn die Aktiengesellschaft durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung beschlossen wird. Nach den aktienrechtlichen Vorschriften haben die Abwickler die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist. Nach den aktienrechtlichen Vorschriften wird der Fortsetzungsbeschluss erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Fall der Fortsetzung nach Behebung eines zur Auflösung führenden Mangels hat der Fortsetzungsbeschluss keine Wirkung, solange er und der Beschluss über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.3Vgl. § 274 AktG.

In welchen Fällen ist die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH oder UG ausgeschlossen?

Ausgeschlossen ist die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH oder UG, wenn die Gesellschaft vollbeendet ist, wenn sie nach der Lehre des Doppeltatbestands also aus dem Handelsregister gelöscht wurde und tatsächlich vorhandenes Vermögen der Vollbeendigung nicht entgegenstand.4BeckOK GmbHG/Lorscheider, 33. Ed. 1.11.2017, GmbHG § 60 Rn. 23. Nach einer engeren Ansicht schließt bereits die Löschung aus dem Handelsregister die Fortsetzung aus.5Roth/Altmeppen/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, GmbHG § 60 Rn. 38.

Nach einer Meinung kann die Fortsetzung außerdem nicht beschlossen werden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, weil dann der Rechtsverkehr ebenso wie bei einer Neugründung zu schützen sei.6BeckOK GmbHG/Lorscheider, 33. Ed. 1.11.2017, GmbHG § 60 Rn. 23. Mit dem Hinweis darauf, dass sich die Verhältnisse nach dem Beschluss geändert haben können, wird auch die Gegenansicht vertreten, wonach die Fortsetzung auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse beschlossen werden kann. Es komme einzig darauf an, ob eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung besteht.7Roth/Altmeppen/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, GmbHG § 60 Rn. 52.

Nach einer Mindermeinung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Löschung, dass das Stammkapital voll vorhanden ist; nach wohl h.M. ist es hingegen ausreichend, dass keine Insolvenzreife infolge Überschuldung vorliegt.

Außerdem verlangt die wohl h.M. in Übereinstimmung mit den entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften, dass mit der Vermögensverteilung als Schlussakt der Liquidation noch nicht begonnen wurde.8BeckOK GmbHG/Lorscheider, 33. Ed. 1.11.2017, GmbHG § 60 Rn. 23. Dem wird auch entgegengetreten mit dem Argument, dass eine Schädigung der Gläubiger jedenfalls dann nicht ersichtlich sei, wenn die Gesellschafter trotz begonnener Vermögensverteilung das Vorhandensein des Stammkapitals nachweisen können. Es genüge sogar, dass der Auflösungsgrund beseitigt und die Gesellschaft weder insolvenzreif noch masselos ist.9Roth/Altmeppen/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, GmbHG § 60 Rn. 41ff mit Fundstellen auch zur Gegenmeinung.

Ist die Fortsetzung einer aufgelösten UG oder GmbH zum Handelsregister anzumelden? 

Die Fortsetzung einer aufgelösten UG oder GmbH ist, wie die Auflösung selbst, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung tritt die Wirksamkeit – anders als in den ausdrücklich anders geregelten Fällen des Aktiengesetzes – jedoch bereits mit Beschlussfassung ein, die Eintragung ist danach – mit den oben beschriebenen Ausnahmen – deklaratorisch.10Roth/Altmeppen/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, GmbHG § 60 Rn. 36. 

Was ist die Folge der Fortsetzung einer aufgelösten GmbH oder UG?

Mit der Fortsetzung der GmbH bzw. UG wird diese wieder zu einer werbenden Gesellschaft, wenn sie dies vor Beginn der Auflösung war und nichts abweichendes bestimmt wird.