Was sind Beteiligungen im Handelsrecht?

Beteiligungen sind im Handelsrecht als Anteile an anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.1§ 271 Abs. 1 S. 1 HGB

Beteiligungen sind also nicht gleich Anteilen an anderen Unternehmen, vielmehr handelt es sich nach obenstehendem nur um Beteiligungen, wenn sie dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Gesellschafters durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.

Wozu verwendet das Handelsrecht die Begrifflichkeit Beteiligungen?

Beteiligungen werden gesondert im Handelsrecht behandelt, weil damit sichergestellt werden soll, dass in der Rechnungslegung von Unternehmen Beteiligungen gesondert ausgewiesen und dann auch offengelegt werden. Dies soll es ermöglichen, besondere Interessenslagen und mögliche Interessenskonflikte bei den beteiligten Unternehmen zu entdecken, weil es z.B. nicht fernliegt, dass zwischen aneinander beteiligten Unternehmen Geschäftsbeziehungen gestaltet werden, die so nicht mit Dritten geschlossen werden würden (sie würden also am Drittvergleich scheitern).2Vgl. BeckOK HGB/Ruppelt, 32. Ed. 15.4.2021, HGB § 271 Rn. 7 m.w.N.

Sind Beteiligungen stets als Anlagevermögen zu erfassen?

Beteiligungen sind stets als Anlagevermögen zu erfassen, weil es sich bei Anteilen an anderen Unternehmen nach Obenstehendem nur um Beteiligungen im handelsrechtlichen Sinne handelt, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Anteilsinhabers zu dienen. Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind Anlagevermögen.3Vgl. § 247 Abs. 2 HGB

Wie sind Anteile auszuweisen, wenn sie keine Beteiligungen sind?

Anteile an Unternehmen sind im Rückschluss aus obenstehendem keine Beteiligungen, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Anteilsinhabers zu dienen. Es handelt sich daher bei diesen Anteilen nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen.4Rückschluss aus § 247 Abs. 2 HGB.

Je nachdem, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind, sind solche Anteile, die nicht Beteiligungen sind, im Umlaufvermögen entweder als als „sonstige Wertpapiere“5§ 266 Abs. 2 HGB, dort Gliederungspunkt B. III. 2. oder als „sonstige Vermögensgegenstände“6§ 266 Abs. 2 HGB, dort Gliederungspunkt B. II. 4. zu erfassen. Bei Kleinen Kapitalgesellschaften genügt die Erfassung unter dem übergeordneten Posten „Wertpapiere“ bzw. „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“;7vgl. § 266 Abs. S. 3 HGB bei Kleinstkapitalgesellschaften genügt der Ausweis jeweils unter dem Posten „Umlaufvermögen“.8Vgl. § 266 Abs. 1 S. 4 HGB.

Wann sind Anteile Beteiligungen und wann nicht?

Wann Anteile als Beteiligungen zu erfassen sind und wann nicht richtet sich nach obenstehendem danach, ob sie bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen. Diese Bestimmung erfordert sowohl eine objektive Eignung zur Herstellung der dauerhaften Verbindung, als auch einen entsprechenden subjektiven Willen. Die dauerhafte Verbindung muss dabei das Mittel zur Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs darstellen.

Damit dies angenommen werden kann, bedarf es sowohl in objektiver Hinsicht der Eignung zur dauerhaften Anlage, als auch in subjektiver Hinsicht eines Willens zur Verwendung als Anlage.