Haftung gegenüber der Gesellschaft aus § 43 GmbHG

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.1§ 43 Abs. 2 GmbHG

Im Gesetz sind als Beispiele für Haftungsfälle genannt: Zahlungen entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften an Gesellschafter2Nach § 30 GmbHG sowie der Erwerb eigener Anteile entgegen dieser Vorschriften3Nach § 33 GmbHG, § 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG

 

 

Haftungsausschluss und Haftungsfreistellungen

Die im Gesetz ausdrücklich genannten Haftungsfälle (Zahlungen an Gesellschafter sowie Erwerb eigener Anteile entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften) sind nach allgemeiner Meinung zwingend, sie können nicht abbedungen werden.4Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 4

Dass ein Verzicht der Gesellschaft auf diese Ersatzansprüche sowie ein Vergleich über diese Ansprüche unwirksam sind, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, ist im Gesetz ausdrücklich geregelt.5§ 43 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9b Abs. 1 GmbHG

Außerdem ist für diese im Gesetz genannten Fälle ausdrücklich geregelt, dass die Verpflichtung der Geschäftsführer nicht dadurch aufgehoben wird, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.6§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG

Für die nicht im Gesetz beispielhaft genannten Haftungsfälle ist nach noch umstrittener Ansicht ein Haftungsausschluss durch Regelung in der Satzung, nicht aber durch einfachen Gesellschaftsbeschluss oder schuldrechtliche Vereinbarungen, zulässig, soweit die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.7Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 4 Nach dieser Ansicht dienen die für Geschäftsführer geltenden Haftungsvorschriften weniger dem Gläubigerschutz, als dem Schutz der Gesellschaft.

Für die nicht gesetzlich beispielhaft genannten Fälle wird angenommen, dass eine Haftung der Geschäftsführer nur dann in Frage kommt, wenn der Geschäftsführer gegen den Willen bzw. die Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Auch dies wird damit begründet, dass der Schutzzweck der Haftungsvorschrift der Schutz der Gesellschaft und nicht der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft sei. Bei Einpersonen-GmbHs bzw. UGs scheidet nach dieser Ansicht daher eine Haftung für die nicht im Gesetz beispielhaft genannten Haftungsfälle aus, wenn der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.8Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 4

Haftungsvoraussetzungen

Stellung als Geschäftsführer

Grundsätzlich ist die Organstellung als Geschäftsführer Haftungsvoraussetzung (also wirksame Bestellung sowie deren Annahme).9§ 43 Abs. 2, 3 GmbHG Die Haftung kann daneben aber auch treffen, wer unwirksam bestellt wurde, die Organtätigkeit aber dennoch tatsächlich aufgenommen hat. Außerdem haftet der Geschäftsführer der Vor-Gesellschaft entsprechend.

In einer Strohmannkonstellation trifft die Haftung nur den Strohmann, nicht auch den Hintermann. Ein interner Regress ist allerdings in der Regel möglich.10Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 5

Pflichtverletzung

Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Verletzung einer Pflicht des Geschäftsführers. Entsprechend den Pflichten der Geschäftsführer ist grundsätzlich eine Haftung des Geschäftsführers immer dann möglich, wenn er nicht aktiv den Gesellschaftszweck verfolgt.

Eine Haftung liegt nicht schon immer dann vor, wenn der Geschäftsführer Mittel für einen anderen als den vorgegebenen Zweck verwendet, wenn die Mittelverwendung dem Gesellschaftszweck dient. Bei Handlungen in Ausführung einer entsprechenden Gesellschafterweisung kann eine Pflichtverletzung nur vorliegen, wenn die Handlung gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere Vorschriften zur Kapitalerhaltung) verstößt.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unternehmensleitung liegt etwa vor, wenn ein Mitarbeiter sich fehl verhält und dies auf mangelhafter Anweisung beruht.

Bei rechtlich unzulässigen Geschäften liegt stets ein Pflichtverstoß vor. Hierzu zählen mittlerweile etwa auch Bestechungshandlungen oder die Duldung der Bildung schwarzer Kassen.

Im Übrigen steht den Geschäftsführern ein weites unternehmerisches Ermessen zu. Risikoreiche Geschäfte stellen für sich genommen kein Pflichtverstoß dar, erst bei Überschreitung einer hohen Risikoschwelle kommt eine Haftung in Betracht.11Zum Ganzen: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 9f

Verschulden und Sorgfaltsmaßstab

Eine Haftung der Geschäftsführer von GmbH bzw. UG kommt nur bei Verschulden in Betracht.

Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn gegen den im Gesetz formulierten Sorgfaltsmaßstab verstoßen wird: In den Angelegenheiten der Gesellschaft haben die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.12§ 43 Abs. 1 GmbHG

Als Maßstab für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ist grundsätzlich die Stellung des Verwalters eines fremden Vermögens heranzuziehen, d.h. einer selbständigen, treuhänderischen Wahrung fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher Position. Dem Geschäftsführer steht jedoch ein weites unternehmerisches Ermessen zu, das Risiko geschäftlicher Entscheidungen trägt nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschaft.13Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 12

Eine Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabs kommt für ehrenamtliche oder nebenberufliche Geschäftsführer in Betracht. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausgleich kommen hingegen nicht zur Anwendung, außer die Pflichtverletzung steht mit der Geschäftsführung nur mittelbar in Zusammenhang (Verkehrsunfall).

Von den persönlichen Eigenschaften des Geschäftsführers hängt der Sorgfaltsmaßstab nicht ab.14Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 15

Schaden

Ein Schadenersatzanspruch setzt stets das Vorliegen eines Schadens voraus, im Fall der Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der GmbH bzw. UG also eine gesellschaftszweckwidrige Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens.

Nimmt der Geschäftsführer Geschäftschancen der GmbH bzw. UG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahr, besteht für die Gesellschaft die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen. Wahlweise hat die Gesellschaft ein Eintrittsrecht in die Geschäfte15 Nach § 88 Abs. 2 AktG analog bzw. § 113 HGB analog und in Bezug auf das weitere Verhalten des Geschäftsführers ein Unterlassungsanspruch.

Gesamtschuldnerische Haftung

Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsführer gesamtschuldnerisch.16i.S.d. §§ 421ff BGB Allerdings haften nur diejenigen Geschäftsführer, bei denen sämtliche Haftungsvoraussetzungen vorliegen.

Der Ausgleich unter den Geschäftsführern richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regeln, sodass der Schaden in der Regel anteilig getragen wird. Beruht die Schadenersatzpflicht einzelner Geschäftsführer jedoch lediglich auf der Verletzung von Überwachungspflichten, die sie bezüglich der Handlungen anderer Geschäftsführer treffen, so haftet im Innenverhältnis nur der handelnde Geschäftsführer.[1mfn]Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 22[/mfn]

 

 

Mitverschulden

Ein Mitverschulden der GmbH bzw. UG, etwa bei der Auswahl des Geschäftsführers, dem gegenüber der haftende Geschäftsführer seine Überwachungspflichten verletzt hat, findet entsprechend den allgemeinen Grundsätzen17§ 254 BGB Berücksichtigung.

Beweislast

Eine gesetzliche Regelung über die Beweislast wie für Aktiengesellschaften18§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG existiert in Bezug auf GmbHs bzw. UGs nicht. Die herrschende Meinung wendet die für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen jedoch analog an. Danach haben die Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG darzulegen und zu beweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben. Für die übrigen Haftungsvoraussetzungen ist hingegen die Gesellschaft darlegungs- und beweisbelastet.

In der Insolvenz hat allerdings der Verwalter die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch darzulegen und zu beweisen, den Geschäftsführer trifft hierbei lediglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast.19Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 27

Geltendmachung des Anspruchs

Zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.20Vgl. § 46 Nr. 8 GmbHG Eine Klage ohne einen solchen Beschluss ist unbegründet.21Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 29

Lehnt die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung eine Beschlussfassung über die Geltendmachung ab, kommt die Erzwingung des Gesellschafterbeschlusses durch die Minderheitsgesellschafter auf dem Klageweg in Betracht. Voraussetzung ist, dass ein plausibler oder wahrscheinlicher Schadenersatzanspruch ohne Sachgründe abgelehnt wird. Darüber hinaus hat ein einzelner Gesellschafter einer GmbH bzw. UG sowie eine Minderheit in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich keine Handhabe, um ohne Hilfe der Gesellschaft einen Schadenersatzanspruch gegen deren Geschäftsführer durchzusetzen.

Zwangsvollstreckungsgläubiger sowie der Insolvenzverwalter können aus einem gepfändeten und ihnen überwiesenen Ersatzanspruch der GmbH bzw. UG gegen den Geschäftsführer ausnahmsweise auch ohne Gesellschafterbeschluss vorgehen.22Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 32

Freistellung

Der Geschäftsführer haftet der GmbH oder UG gegenüber. Eine Haftung ist daher nicht angebracht, wenn der Geschäftsführer im Sinne der Gesellschaft tätig wird.

Eine Haftungsfreistellung in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn der Geschäftsführer auf Grund einer bindenden Weisung eines anderen Gesellschaftsorgans (z.B. Gesellschafterversammlung, Beirat, fakultativer Aufsichtsrat) handelt. Außerdem kann eine Haftungsfreistellung vorliegen, wenn zwar keine bindende Weisung gegeben ist, aber der Geschäftsführer zu einem bestimmten Verhalten ermächtigt bzw. seinem Verhalten zugestimmt wurde.

Erforderlich für eine solche Freistellung ist in der Regel ein förmlicher Beschluss eines anderen Gesellschaftsorgans. Bei der Einpersonen-Gesellschaft wird überdies verlangt, dass die Weisung oder Zustimmung eine Grundlage in der Satzung findet.23Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 34

Nichtige Gesellschafterbeschlüsse stellen die Geschäftsführer nicht von der Haftung frei. Allerdings wird in diesen Fällen in der Regel ein überwiegendes Mitverschulden der Gesellschaft gegeben sein. Anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse müssen von den Geschäftsführern ausgeführt werden, wenn mit einer Anfechtung nicht zu rechnen ist. Rechtswidrige Weisungen stellen die Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Haftung frei. Für die Fälle der Rückzahlung entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften24Nach §§ 30, 31 GmbH wird dies im Gesetz ausdrücklich festgestellt.25§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG

Entlastung

Die Möglichkeit, die Geschäftsführer von ihrer Haftung gegenüber der GmbH bzw. UG per Gesellschafterbeschluss zu entlasten, ist im Gesetz ausdrücklich geregelt.26In § 46 Nr. 5 Var. 3 GmbHG Durch einen uneingeschränkten Entlastungsbeschluss werden Geschäftsführer von allen Ansprüchen freigestellt, die für die Gesellschafter erkennbar waren bzw. allen Gesellschaftern privat bekannt waren. Auf Ansprüche, die auf Handlungen von Geschäftsführern zurückzuführen sind, die für die Gesellschafter nicht erkennbar waren oder die strafbare Handlungen darstellen, erstreckt sich die Entlastung hingegen nicht.

Nicht durch den Entlastungsbeschluss kann verzichtet werden auf Ansprüche der GmbH bzw. UG auf Schadenersatz, soweit sie für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist und die der Gesellschaft zustehen auf Grund von Rückzahlungen und Käufen eigener Anteile entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften,27Nach § 43 Abs. 3 i.V.m. §§ 30, 33 auf Grund falscher Angaben bei Gründung28Nach § 9a Abs. 1 GmbHG sowie wegen für nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleisteten Zahlungen sowie wegen für zur Zahlungsunfähigkeit führende Zahlungen an Gesellschafter29Nach § 64 GmbHG; Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 40. Ist der Verzicht in einem Insolvenzplan geregelt oder ist der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig und vergleicht sich mit seinen Gläubigern, ist ein vollständiger Verzicht zulässig.30§ 43 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9b Abs. 1 S. 2 GmbHG

Darüber hinaus kann jedoch in den oben genannten Grenzen, und anders als bei Aktiengesellschaften31Dort gilt eine dreijährige Sperre, § 93 Abs. 4 S. 3 AktG ohne eine zeitliche Frist, auf sämtliche Ansprüche durch den Entlastungsbeschluss verzichtet werden.

Entlastungen sind regelmäßig als vollständiger Anspruchsverzicht zu werten. Auf Teilverzichte sind die vorstehend dargestellten Grundsätze ebenfalls anzuwenden.

Verjährung

Schadenersatzansprüche der GmbH bzw. UG gegen ihre Geschäftsführer verjähren grundsätzlich in fünf Jahren.32§ 43 Abs. 4 GmbHG Dies gilt, neben Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Pflichtverstößen auch für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag sowie für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes33Nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, also frühestens mit dem Eintritt des Schadens.34Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 46ff.

Haftung gegenüber der Gesellschaft aus § 64 GmbHG

Nach § 64 S. 1, 2 GmbHG sind die Geschäftsführer der GmbH bzw. UG zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, wenn sie nicht auch nach dem genannten Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Nach Satz 3 der Norm sind Geschäftsführer überdies zum Ersatz verpflichtet, wenn sie Zahlungen an Gesellschafter leisten, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar.

Bezüglich beider Ansprüche ist eine Befreiung von der Haftung durch Gesellschafterbeschluss nicht möglich, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.35§ 64 S. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG Auch ein Verzicht oder Vergleich ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, möglich ist dies nur durch Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens des Ersatzpflichtigen wegen Zahlungsunfähigkeit oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.36§ 64 S. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 S. 2, § 9b Abs. 1 GmbHG Verjährung der Ansprüche tritt nach fünf Jahren ein.37§ 64 S. 4 i.V.m. § 43 Abs. 4 GmbHG

 

 

Ersatzanspruch nach Satz 1, 2

Der Anspruch nach S. 1, 2 schützt die Gläubiger der GmbH bzw. UG vor der Schmälerung der Insolvenzmasse.

Anspruchsvoraussetzung ist zunächst die Leistung einer Zahlung. Zahlungen gleichzusetzen sind dabei auch sonstige Minderungen des Gesellschaftsvermögens, die durch Lieferungen oder andere Leistungen entstehen. Auch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten oder das Verschleudern von Sachwerten ist Zahlungen im Sinne der Norm gleichgestellt. Ein aktives Tun wird vorausgesetzt.

Die Zahlungen müssen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgenommen worden sein. Auch Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden erfasst.38Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 52 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des entsprechenden Antrags mangels Masse ist stets Anspruchsvoraussetzung.39Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 55

Erforderlich ist überdies stets ein Verschulden des Geschäftsführers. Fahrlässigkeit genügt, sodass insbesondere keine positive Kenntnis hinsichtlich der Überschuldung erforderlich ist. Die Beweislast für das fehlende Verschulden trägt der Geschäftsführer.40Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 56

Auch ein Schaden ist erforderlich, der aus dem gezahlten Betrag, geschmälert um die in die Masse geflossene und dort wertmäßig erhalten gebliebene Gegenleistung gemindert wird.41Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 58

Ausnahmsweise ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nach § 64 S. 1 GmbHG, auch wenn die Zahlungen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH bzw. UG oder nach Feststellung ihrer Überschuldung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Zahlung nicht zur Schmälerung der Insolvenzmasse geführt hat oder wenn sie erforderlich ist, um den sofortigen Zusammenbruch der Gesellschaft zu verhindern (z.B. Miet- oder Lohnzahlungen). Auch das Abführen fälliger Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und einbehaltener Lohnsteuer einschließlich bestehender Steuerrückstände fällt unter diese Ausnahme.42Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 53

Ersatzanspruch nach Satz 3

Während der vorgenannte Anspruch die Gläubiger vor der Schmälerung der Insolvenzmasse schützt, schützt der Anspruch nach Satz 3 der Norm, der eine Fallgruppe des von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsgrundes „existenzvernichtender Eingriff“ darstellt, sie schon im Vorfeld der Insolvenz.43Vgl. Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 49f

Erfasst sind sämtliche Vermögenstransfers an Gesellschafter, die für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kausal geworden ist. Bloße Kausalität ist allerdings nicht ausreichend, vielmehr muss die Zahlung ohne Hinzutreten weiterer Kausalbeiträge zur Zahlungsunfähigkeit führen.44Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 57

Haftung gegenüber der Gesellschaft aus Delikt

In Betracht kommt auch eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aus Delikt. Insbesondere ist hierbei an eine deliktische Haftung in Verbindung mit einem Schutzgesetz wie Untreue45§ 266 StGB oder einer Bankrottstraftat46§ 283ff iV.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu denken. Auch der deliktische Haftungstatbestand der vorsätzlichen Schädigung47§ 826 BGB kann Anwendung finden.

Haftung gegenüber der Gesellschaft aus dem Anstellungsverhältnis

Die vertragliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aus dem Anstellungsverhältnis kann ebenfalls anwendbar sein. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, werden jedoch die Grenzen der Haftung mit denen aus der spezifisch gesellschaftsrechtlichen Haftung gleichgesetzt, sodass der vertraglichen Haftung keine eigenständige Bedeutung zukommt.

Haftung gegenüber den Gesellschaftern

Grundsätzlich besteht eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der GmbH bzw. der UG, nicht gegenüber ihren Gesellschaftern. Eine Ausdehnung der Haftung auf eine Haftung gegenüber den Gesellschaftern verbietet sich in der Regel, da ansonsten die vom Gesetzgeber vorgesehenen Haftungsgründe unzulässig erhöht würden (zum teil strittig48Vgl. dazu Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 65f).49Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 63

Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern ist lediglich an zwei Stellen im Gesetz vorgesehen.

Zum einen haften Geschäftsführer für verbotene Rückzahlungen an Gesellschafter entgegen den Kapitalerhaltungsvorschriften gesamtschuldnerisch den Gesellschaftern, die für die verbotenen Rückzahlungen primär einzustehen haben. Die Ersatzpflicht der Geschäftsführer tritt aber nur ein, wenn ihnen bezüglich der Zahlungen ein Verschulden zur Last fällt.50§ 31 Abs. 6 GmbHG

Außerdem haften Geschäftsführer neben den Gläubigern auch denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat (und damit auch Gesellschaftern gegenüber), wenn sie ihrer Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligung nicht nachkommen.51§ 40 Abs. 3 GmbHG

Haftung gegenüber der KG in der GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG

Werden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bzw. -UG in einer GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG zugleich für die KG tätig, kommt eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber der KG aus dem Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH bzw. -UG in Betracht, dem Schutzwirkung zugunsten Dritter (der KG) zugesprochen wird.52Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 67

Haftung gegenüber privatrechtlichen Gesellschaftsgläubigern

Gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft kommt eine Haftung der Geschäftsführer der GmbH bzw. UG zum einen nach Rechtsscheingrundsätzen, zum anderen aus einem Verschulden bei Vertragsschluss sowie auf deliktischer Grundlage in Betracht.

Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen

Eine persönliche Haftung von Geschäftsführern ist nach Rechtsscheingrundsätzen möglich, wenn sie zurechenbar den Anschein des Handelns als Einzelkaufmann oder für einen solchen oder für eine Personenhandelsgesellschaft gesetzt haben und dadurch Vertrauen in die Haftung mindestens einer natürlichen Person begründet worden ist. Ob ein entsprechender Rechtsschein gesetzt wurde, ist nach allen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dass die Firma im Handelsregister als GmbH bzw. UG eingetragen ist, reicht nicht aus, um den Rechtsschein zu entkräften. Entscheidend ist vielmehr, ob beim Auftreten im Geschäftsverkehr stets auch der vollständige GmbH- bzw. UG-Zusatz verwendet wird.53Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 68

Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)54Gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB kommt nur in engen Grenzen in Betracht. Grundsätzlich haftet auch bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen nur die Gesellschaft, nicht ein Geschäftsführer.

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer kommt dann in Betracht, wenn sie bei Geschäftspartnern der GmbH bzw. UG in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, das über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus geht und wenn dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss maßgeblich beeinflusst wurde.55§ 311 Abs. 3 GmbHG

Ein besonderes persönliches Vertrauen nimmt ein Geschäftsführer in Anspruch, wenn er den Eindruck erweckt, er selbst werde die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung ohne Rücksicht auf die Situation der Gesellschaft sicherstellen. Erforderlich für die Annahme der Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens ist stets, dass ein konkretes, Vertrauen bildendes Verhalten des Geschäftsführers vorliegt, durch das er eine Art Garantenstellung übernimmt oder als Sachwalter tätig wird.

Ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Geschäftsführers am jeweiligen Geschäftsabschluss führt nach wohl herrschender Meinung jedenfalls dann nicht zu einer persönlichen Haftung, wenn das wirtschaftliche Eigeninteresse aus einer maßgeblichen Beteiligung an der Gesellschaft resultiert. In Betracht gezogen wird aber eine persönliche Haftung bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses, wenn dieses Interesse über das Interesse an der Gesellschaft hinausgeht.56Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 72

 

 

Deliktische Haftung

Gegenüber Gläubigern der Gesellschaft sowie Dritten können Geschäftsführer auf deliktischer Grundlage Ersatzpflichtig werden, wenn sie selbst eine unerlaubte Handlung zum Schaden des Gläubigers oder Dritten schuldhaft begehen. Zu denken ist etwa an einen Verkehrsunfall oder die Veräußerung fremden Eigentums an einen gutgläubigen Erwerber.

Außerdem kommt eine deliktische Haftung in Verbindung mit einem Schutzgesetz in Betracht. Insbesondere wenn sich die Geschäftsführer eines Betruges oder der Untreue zu Lasten eines Gläubigers strafbar machen, haften sie persönlich. Ein Beispiel für einen solchen Haftungsfall ist etwa die Täuschung eines Geschäftspartners über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Als Schutzgesetze spielen außerdem eine Rolle: Kreditbetrug57§ 265b StGB, vorsätzliche unrichtige Mitteilung über die Vermögenslage der Gesellschaft58§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG sowie fahrlässige Körperverletzung59§ 229 StGB.

Von besonderer Bedeutung ist die persönliche, deliktische Haftung aus der Verletzung der für Geschäftsführer geltenden Insolvenzantragspflicht,60§ 15a Abs. 1 InsO deren Anordnung ein Schutzgesetz im Sinne der deliktischen Haftung darstellt.61Vgl. zum Ganzen: Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 75 Die Haftung geht auf Ausgleich des bei den Altgläubigern aufgetretenen sogenannten Quotenschadens, d.h. des Betrages, um den sich die Insolvenzquote des Gläubigers durch Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemindert hat. Neugläubiger werden so gestellt, als wäre der Vertrag mit der GmbH bzw. UG nicht geschlossen worden. Außerdem erhalten sie entgangenen Gewinn, wenn ihnen durch Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist.

Subjektive Haftungsvoraussetzung für die deliktische Ersatzpflicht wegen unterlassener oder verspäteter Beantragung der Insolvenz ist Verschulden, wofür Fahrlässigkeit genügt. Der Geschäftsführer ist, damit ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, verpflichtet, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise muss sich der Geschäftsführer daher eine ausreichende Wissensgrundlage für die Entscheidung verschaffen, ob die Stellung eines Insolvenzantrags angezeigt ist.62Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 76

Schließlich kommt eine Haftung der Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Schädigung63Nach § 826 BGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft behauptet wird und Vertragspartner dadurch (vorsätzlich) geschädigt werden. Eine entsprechende Haftung ist überdies denkbar, wenn mit wirtschaftlich unerfahrenen Kunden risikobehaftete Geschäfte eingegangen werden, ohne die Kunden entsprechend aufzuklären oder wenn dem Vertragspartner wesentliche Aspekte nicht mitgeteilt werden.64Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 77

Haftung gegenüber Steuergläubigern und Sozialversicherungsträgern

Die Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG haften gegenüber Steuergläubigern persönlich, wenn sie ihnen obliegende Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Zum Beispiel kommt es zu einer persönlichen Haftung, wenn die Geschäftsführer Steuererklärungen der Gesellschaft nicht rechtzeitig abgeben, zu hohe Vorsteuerabzüge einbehalten oder die Lohnsteuer nicht abführen. Auch wenn im Fall der Insolvenz die Steuerschulden nicht im selben Verhältnis getilgt werden, wie die übrigen Schulden, haften die Geschäftsführer persönlich und zwar nach dem Grundsatz der anteilmäßigen Befriedigung.

Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG gegenüber den Sozialversicherungsträgern kommt insbesondere auf der Grundlage einer Strafbarkeit auf Grund des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt65§ 266a StGB in Betracht. Die entsprechende strafrechtliche Norm ist als Schutzgesetz zu qualifizieren, sodass die zivilrechtliche Inanspruchnahme möglich ist.66Über § 823 Abs. 2 BGB, siehe Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 79

Haftung aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten

Eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer einer GmbH oder UG aufgrund der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der GmbH bzw. UG kommt vor allem in Betracht bei Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht sowie das Umweltrecht, das Lebensmittel- und das Arzneimittelrecht.

Vorschriften aus den genannten Bereichen können Schutzgesetze darstellen, sodass grundsätzlich eine deliktische Haftung auf Schadenersatz67Über § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Bei der Frage, welche Norm ein Schutzgesetz in diesem Sinne darstellt, ist allerdings noch vieles ungeklärt.

Neben der Haftung auf Schadenersatz kommt auch eine Inanspruchnahme der Geschäftsführer auf Unterlassung in Betracht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Geschäftsführer selbst Störer sind bzw. Kenntnis von der Störung hatten und diese verhindern konnten.68Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 82

Haftung im Konzern

Besteht ein Beherrschungsvertrag oder eine Abhängigkeitslage, kommt eine Haftung der Geschäftsführer der Mutter-Gesellschaft für bei der Tochter-Gesellschaft eingetretene Schäden in Betracht.69Diekmann/Marsch-Barner in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage, München 2012, § 46 Rn. 84

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