Mit dem Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Trusts transparent, also nachvollziehbar, gemacht werden.

Lange hatte das Transparenzregister für die meisten GmbHs und UGs keine besondere Bedeutung, da es ausreichte, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse aus dem Handelsregister ergaben, was meist der Fall war. Seit Mitte 2021 besteht jedoch die Pflicht, sich auch dann in das Handelsregister eintragen zu lassen, wenn eine entsprechende Eintragung im Handelsregister bereits vorliegt – das Transparenzregister wird also für deutlich mehr Unternehmen relevant.

Im Beitrag wird erläutert, was das Transparenzregister ist, welche Pflichten es im Hinblick auf das Transparenzregister gibt, wer eingetragen werden muss und was es sonst zu beachten gibt.

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Inhalt:
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Transparenzregister: Fragen und Antworten

Für welche Vereinigungen gilt die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister?

Die Pflicht zur Mitteilung der erforderlichen Angaben an das Transparenzregister gilt laut Gesetz für juristische Personen des Privatrechts sowie für eingetragene Personengesellschaften.

Welche Vereinigungen sind als juristische Personen des Privatrechts zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet?

Die verbreitetsten Formen von juristische Personen, die zur Mitteilung zur Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet sind, sind die GmbH einschließlich der UG sowie die AG.

Neben GmbH, UG und AG sind als juristische Personen des Privatrechts zur Mitteilung der Daten ihres wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet die

Welche Vereinigungen sind als eingetragene Personengesellschaften zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet?

Als eingetragene Personengesellschaft sind zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister die Personengesellschaften verpflichtet, die als Personengesellschaft in ein deutsches Register eingetragen sind.

Besonderheiten bei Vereinigungen mit Sitz im Ausland

Für Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister zur Eintragung, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben und wenn die erforderlichen Angaben nicht bereits an ein anderes Register eines EU-Mitgliedstaates übermittelt haben.

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Einrichtung des Transparenzregisters

Die Einrichtung des Transparenzregisters wurde im Geldwäschegesetz geregelt. Die Führung des Transparenzregisters erfolgt als hoheitliche Aufgabe des Bundes.

Gebühr für die Führung des Transparenzregisters

Grundsatz der Gebührenpflichtigkeit für die Führung des Transparenzregisters

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt das Transparenzregister von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Gebühren. 

Die Gebühr beträgt ab dem Gebührenjahr 2020 pro Jahr Euro 4,80. 

Gebührenbefreiung für die Gebühr für die Führung des Transparenzregisters

Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen und Rechtsgestaltungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gegenüber dem Transparenzregister nachweisen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass das Transparenzregister beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Das Transparenzregister erhebt keine Gebühren von Vereinigungen, wenn sich die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister ergibt. Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen werden dem Transparenzregister durch den Bund erstattet.

Ausdrucke, Bestätigungen und Beglaubigungen

Das Transparenzregister erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung zum wirtschaftlich Berechtigten oder zu Rechtsgestaltungen vorliegt. Sie beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden. 

Gebühr für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen

Für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen erhebt das Transparenzregister Gebühren. Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht nehmen und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden haben keine Gebühren und Auslagen zu entrichten. Die Gebührenbefreiung für sonstige Behörden gilt nicht.

Die Gebühr für Ausdrucke beträgt Euro 7,50 pro Ausdruck. Diese Gebühr fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr an, aber nur, wenn der Einsichtnehmende den Ausdruck nicht selbst anfertigt sondern darauf besteht, dass das Transparenzregister den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.

Die Gebühr für Beglaubigungen beträgt Euro 11,60 je Beglaubigungsvermerk.

Person des wirtschaftlich Berechtigten

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter bei verpflichteten Vereinigungen?

Allgemeine Definition des wirtschaftlich Berechtigten

Wirtschaftlich Berechtigter ist

  1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im definierten Sinne letztlich steht, oder
  2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Regelbeispiele für den wirtschaftlich Berechtigten

Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den folgenden drei Absätzen aufgeführten natürlichen Personen.

Person mit Kontrolle über die Vereinigung als Wirtschaftlich Berechtigter

Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen) und bei sonstigen Gesellschaften (die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle 

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren der bestimmten Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. 

Kontrolle

Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die bestimmte Vereinigung ausüben kann.

Beherrschender Einfluss

Fallkonstellationen für einen beherrschenden Einfluss

Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt:

Beherrschender Einfluss der natürlichen Person besteht stets, wenn 

  1. ihr bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
  2. ihr bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist;
  3. ihr das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder
  4. sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare ausländische AIF.

Definition der Rechte zur Bestimmung des beherrschenden Einflusses

Als Rechte, die einer natürlichen Person im Sinne des Obenstehenden zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung der natürlichen Person oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehende Rechte. Den einer natürlichen Person an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechte werden die Rechte hinzugerechnet, über die sie selbst oder eine ihrer Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die 

  1. mit Anteilen verbunden sind, die von der natürlichen Person oder von deren Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
  2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.

Bestimmung des Stimmrechtsanteils im Zusammenhang mit der Feststellung eines beherrschenden Einflusses

Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit der Stimmrechte nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtheit aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.

Wirtschaftlich Berechtigter bei fehlender Ermittelbarkeit

Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten dass 

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

von der meldepflichtigen Vereinigung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter bei erfassten Rechtsgestaltungen?

Wirtschaftlich Berechtigter bei den von den Vorschriften zum Transparenzregister erfassten Rechtsgestaltungen ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsgestaltung im nachstehenden Sinne letztlich steht.

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  1. jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
  5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, und
  6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die
    1. Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist, oder
    2. als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt oder die als Begünstigte der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist.

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter bei Handeln auf Veranlassung?

Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Erforderliche Angaben

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf die bestimmten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zugänglich:

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort,
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  5. alle Staatsangehörigkeiten.

Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, und zwar

  1. bei verpflichteten Vereinigungen mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
    1. der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere der Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte,
    2. der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern untereinander, oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern oder
    3. der Funktion des gesetzlichen Vertreters, geschäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
  2. bei betroffenen Rechtsgestaltungen und rechtsfähigen Stiftungen aus einer der in der Definition des wirtschaftlich Berechtigten bei den betroffenen Rechtsgestaltungen aufgeführten Funktionen.

Transparenzpflichten

Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigung einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. 

Die Pflicht gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben oder wenn sie bestimmte Anteile an einem inländischen Grundstück oder eine wirtschaftliche Beteiligung an einem solchen von mehr als 90 Prozent innehaben. Die Pflicht gilt nicht für die gerade genannten ausländischen Gesellschaften, wenn sie die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten und solche nach der Geldwäscherichtlinie bereits an ein anderes Register eines EU-Mitgliedsstaats übermittelt haben.

Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. 

Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist anzugeben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.

Wer Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (a) nicht einholt, (b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, (c) nicht auf aktuellem Stand hält oder (d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem Transparenzregister mitteilt, handelt ordnungswidrig. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer eine unrichtige Mitteilung nicht berichtigt. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. 

Ist eine Mitteilung an das Transparenzregister unvollständig, unklar oder bestehen Zweifel, welcher Vereinigung die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die das Transparenzregister führende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. Das gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen. 

Wer diese Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Vorstehendem mitteilungspflichtig ist und die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen, wenn 

  1. sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat,
  2. sie verschmolzen worden ist,
  3. sie aufgelöst worden ist oder
  4. ihre Rechtsform geändert wurde.

Wer diese Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Wirtschaftlich Berechtigte von verpflichteten Vereinigungen haben diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den verpflichteten Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mitteilungspflicht dieses Mitglied. Bei Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht die Personen, die für diese Fälle als wirtschaftlich Berechtigte in Betracht kommen.

Wer diese Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht Auskunft von den Anteilseignern Auskunft zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits anderweitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.

Wer dieser Dokumentationspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereits über das Transparenzregister zugänglich sind, oder
  2. der Anteilseigner anderweitig positive Kenntnis davon hat, dass der Vereinigung der neue wirtschaftliche Berechtigte bekannt ist.

Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewahren.

Wer dieser Dokumentationspflicht nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Die Angabepflicht der Wirtschaftlich Berechtigten gegenüber den Vereinigungen entfällt, wenn die Anteilseigner, Mitglieder und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben bereits in anderer Form mitgeteilt haben.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Wer ohne von der mitteilungspflichtigen Vereinigung dazu ermächtigt worden zu sein, der registerführenden Stelle Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitteilt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Automatische Eintragung für Vereine

Für eingetragene Vereine erstellt das Transparenzregister anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung an das Transparenzregister bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten zu den Angaben zum wirschaftlich Berechtigten als wirtschaftliche Berechtigte im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die automatisch eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein dem Transparenzregister keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.

Abweichend von der allgemein bestehenden Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister muss ein eingetragener Verein die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister nur dann zur Eintragung mitteilen, wenn

  1. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,
  2. mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist, der zu mehr als 25 Prozent die Kontrolle über den Verein ausübt oder
  3. die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit für Vorstandsmitglieder nicht zutreffen.

Eine Eintragung durch das Transparenzregister wird nicht vorgenommen, wenn der Verein dem Transparenzregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Verein dem Transparenzregister mitgeteilt hat, dass die mitgeteilten Angaben nicht mehr gelten sollen. Diese Mitteilung hat elektronisch über die Webseite des Transparenzregisters zu erfolgen.

Eine Eintragung aufgrund Erstellung durch das Transparenzregister erfolgt erstmals spätestens zum 01. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen. Bei Eintragung aufgrund Erstellung durch das Transparenzregister handelt das Transparenzregister im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem Zweck ist das Transparenzregister beim Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der Zahlung der Gebühren befreit. 

Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen

Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Diese Pflicht gilt auch für Trustees, die außerhalb der EU ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. Diese Pflicht gilt nicht für die gerade genannten Trustees mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb der EU, wenn ein Trustee die Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der EU übermittelt hat und (1) der Trustee in diesem Mitgliedstaat der EU ebenfalls einen Wohnsitz oder Sitz unterhält oder (2) einer der Vertragspartner, zu dem ein Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU ebenfalls eine Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem Mitgliedstaat seinen Sitz hat.

Wer Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten entgegen dem Vorstehenden (a) nicht einholt, (b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, (c) nicht auf aktuellem Stand hält oder (d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, handelt ordnungswidrig. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer eine unrichtige Mitteilung nicht berichtigt. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist anzugeben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.

Dem Transparenzregister ist ferner durch den zur Mitteilung Verpflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der Trust (1) umbenannt wurde, (2) aufgelöst wurde oder (3) nicht mehr nach Vorstehendem verpflichtet ist.

Wer entgegen dem Vorstehenden seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Die vorstehenden Pflichten gelten entsprechend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland folgender Rechtsgestaltungen:

  1. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und
  2. Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen.

Wer Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten entgegen dem Vorstehenden (a) nicht einholt, (b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbewahrt, (c) nicht auf aktuellem Stand hält oder (d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees und von Treuhändern aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese auszeichnen.

Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister

Über die Internetseite des Transparenzregisters sind zugänglich

  1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen entsprechend der Pflicht der Vereinigungen zur Mitteilung an das Transparenzregister sowie aufgrund der Eintragungen für Vereine,
  2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent der Aktien bzw. einer Mehrheitsbeteiligung einer AG mit Sitz im Inland,
  3. Stimmrechtsmitteilungen nach Wertpapierhandelsgesetz,
  4. Listen der Gesellschafter von GmbHs und UGs sowie Gesellschafterverträge, sofern diese als Gesellschafterliste gelten, 
  5. Eintragungen im Handelsregister,
  6. Eintragungen im Partnerschaftsregister,
  7. Eintragungen im Genossenschaftsregister,
  8. Eintragungen im Vereinsregister.

Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang sind nur solche Dokumente und Eintragungen, die aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister elektronisch abrufbar sind.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Berechtigung zur Einsichtnahme

Bei verpflichteten Vereinigungen und bei betroffenen Rechtsgestaltungen ist die Einsichtnahme gestattet:

  1. bestimmten Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
  2. den Verpflichteten, sofern sie dem Transparenzregister darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer allgemeinen, geldwäscherechtlichen, Sorgfaltspflichten erfolgt, und
  3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.

In diesen Fällen ist das Transparenregister befugt, die zugänglichen Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln. Im Fall der Einsichtnahme durch die Mitglieder der Öffentlichkeit sind nur Vor- und Nachname und alle Staatsangehörigen sowie daneben nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt werden.

Wer die Einsichtnahme in das Transparenzregister unter Vorgabe falscher Tatsachen erschleicht und dabei darlegt, er handele als Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen, geldwäscherechtlichen, Sorgfaltspflichten oder wer sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt das Transparenzregister die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der Daten vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn 

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
    1. eines Betrugs,
    2. eines erpresserischen Menschenraubs,
    3. einer Geiselnahme,
    4. einer Erpressung oder räuberischen Erpressung,
    5. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben,
    6. einer Nötigung,
    7. einer Bedrohung oder
  2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung ist nicht möglich gegenüber den Behörden und gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Zahlungsinstituten, Versicherungsunternehmen sowie gegenüber Notaren. Das Transparenzregister hat jährlich eine Statistik über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die Beschränkungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Die Behörden sowie Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen sowie Notare, gegenüber denen die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nicht möglich ist, können die Einsichtnahme mittels eines durch das Transparenzregister geschaffenen und nach seinen Vorgaben ausgestalteten automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen. Das Transparenzregister ist befugt, diesen Stellen die zugänglichen Daten im automatisierten Verfahren zu übermitteln. Bestehen Zweifel daran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforderlich ist oder zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eines Verpflichteten erfolgt, ist das Transparenzregister berechtigt, die automatisierten Verfahren zu sperren. 

Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, protokolliert werden. Das Transparenzregister ist nicht befugt, gegenüber Vereinigungen und Rechtsgestaltungen offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben.

Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen und Rechtsgestaltungen über alle eingestellten DAten sowie über sämtliche Indexdaten.

Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu den zu den Zwecken der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden. Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem Transparenzregister an einsichtnehmende Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen Verpflichteten.

Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, insbesondere die Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten sowie weitere Einzelheiten zu regeln. 

Gebühr für die Einsichtnahme in das Transparenzregister

Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister mitgeteilten Daten und deren Übermittlung erhebt das Transparenzregister zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. 

Die Gebühr für die Einsichtnahme beträgt Euro 1,65 pro abgerufenem Dokument. Verweist das Transparenzregister auf andere Register und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte ggfs. aus diesen Registern ergibt, fällt keine Einsichtnahmegebühr für das Transparenzregister zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.

Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen

Anträge auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen in das Transparenzregister

Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch das Transparenzregister Auskunft über die durch die Mitglieder der allgemeinen Öffentlichkeit erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei der Antragstellung die Vereinigung oder die Rechtsgestaltung anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet folgende Informationen:

  1. die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten,
  2. die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen, 
  3. der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
  4. eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und
  5. bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.

Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung oder Rechtsgestaltung anhand geeigneter Nachweise. Geeignete Nachweise sind Ausweis, e-Identitätsnachweis, qualifizierte elektronische Signatur, elektronisches Identifizierungssystem oder Geburtsurkunde in Verbindung mit einem der genannten Nachweis oder bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers in Verbindung mit der Identität des Betreuers anhand einer der vorgenannten Nachweise. Das Bundesfinanzministerium kann weitere Dokumente bestimmen, die zur Überprüfung der Identität geeignet sind.

Die Antragstellung und Auskunftserteilung ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben des Transparenzregisters möglich.

Gebühren im Zusammenhang mit Antrag auf Auskunft über Einsichtnahmen

Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen erhebt das Transparenzregister zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern.

Diese Gebühr beträgt Euro 50,00 pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit.

Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister

Verpflichtete, die die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten vornehmen, haben dem Transparenzregister Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftliche Berechtigten feststellen. 

Wer entgegen dem Vorstehenden seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Abweichend davon sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfern usw. nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf eine Information bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder wenn ein Fall vorliegt, in dem durch Rechtsverordnung grunderwerbsteuerlich relevante Sachverhalte von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern usw. stets zu melden sind.

Behörden trifft die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung der Behörden nicht beeinträchtigt wird. 

Eine Unstimmigkeit besteht, wenn Eintragungen der Angaben des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums, des Wohnorts, der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmigkeit zugrunde liegende Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben der Definition des Wirtschaftlich Berechtigten im Geldwäschegesetz zu erfolgen.

Das Transparenzregister hat ihrer Internetseite deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmigkeitsmeldungen abzugeben sind.

Das Transparenzregister hat die Unstimmigkeitsmeldung unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der der Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung oder der Rechtsgestaltung die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.

Wer als Verpflichteter entgegen dem Vorstehenden Informationen oder Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen und in bestimmten Fällen auch höher, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Im Rahmen der Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erstellt das Transparenzregister auf Basis der in den anderen Registern vorhandenen Informationen sowie der aufgrund von Nachfragen erhaltenen Informationen und Unterlagen Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung oder Rechtsgestaltung, soweit dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung erforderlich ist. Sie hat diese Übersichten nach Abschluss der Prüfung zwei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Die Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht wird nicht Teil der Eintragung im Transparenzregister.

Das Transparenzregister übergibt die Unstimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Unterlagen der gesetzlich bestimmten Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, wenn 

  1. sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Transparenzregister enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind oder
  2. sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung aufgrund unklarer Sachlage nicht abschließen konnte.

Das Transparenzregister hat dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung die von ihr ermittelten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach Abschluss der Prüfung unverzüglich zu übermitteln. Das Verfahren zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abgeschlossen, wenn das Transparenzregister oder die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde aufgrund der erlangten Erkenntnisse oder aufgrund einer neuen oder berichtigten Mitteilung der Vereinigung oder der Rechtsgestaltung, die Gegenstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit ausgeräumt ist.

Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung hat das Transparenzregister auf dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung oder der Rechtsgestaltung der Prüfung unterliegen. Der Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu vermerken.

Transparenzregistergebührenverordnung

Das Bundesfinanzministerium ist ermächtigt, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln zu

  1. den gebührenpflichten Tatbeständen,
  2. den Gebührenschuldnern,
  3. den Gebührensätzen nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren,
  4. der Auslagenerstattung und 
  5. dem Verfahren für eine Gebührenbefreiung.

Das Bundesfinanzamtinisterium hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Einzelheiten in der Transparenzregistergebührenverordnung geregelt.

Das Transparenzregister im Europäischen System der Registervernetzung

Die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten sind, sofern sie erfasste Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen betreffen, über die zentrale Europäische Plattform zugänglich.

Bestimmte Vorschriften über die Einsichtnahme gelten entsprechend für die zentrale Europäische Plattform. Zur Zugänglichmachung über die zentrale Europäische Plattform übermittelt das Transparenzregister die ihm mitgeteilten Daten sowie die erforderlichen Daten und die Indexdaten an die zentrale Europäische Plattform, sofern die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite der zentralen Europäischen Plattform erforderlich ist.

Das Transparenzregister ist mit den Registern anderer Mitgliedstaaten der EU über die zentrale Europäische Plattform zu vernetzen. Die Vernetzung der Register der Mitgliedstaaten erfolgt nach Maßgabe der durch die EU-Kommission festgelegten Spezifikationen und Verfahren.

Zugänglichkeit von Daten über das Transparenzregister nach Abwicklung und Löschung

Daten zu Vereinigung und Rechtsgestaltungen aus dem Transparenzregister sowie die über das Transparenzregister zugänglichen Daten aus den sonstigen Registern sind nach Abschluss der Abwicklung und, soweit sie registerlich geführt sind, nach Löschung im Register der juristischen Person des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften oder Rechtsgestaltungen noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über das Transparenzregister und die zentrale Europäische Plattform zugänglich.

Automatisierter Abruf durch bestimmte Behörden

Das Transparenzregister übermittelt die erforderlichen Informationen im Wege des automatisierten Abrufs an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Strafverfolgungsbehörden, die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Diese Behörden haben die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

SATZUNG UND CO.

Anfrage zum Transparenzregister

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