Für Kapitalgesellschaften müssen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellt werden. Alles Wesentliche zu dem aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bestehenden Jahresabschluss lesen Sie in diesem Beitrag.

 

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.

Bilanz

Laut Gesetz hat jeder Kaufmann – und damit auch jede Kapitalgesellschaft – einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen – die Bilanz.

Gemeinsame Grundsätze für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss)

Der Aufbau von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und ihr Inhalt lassen sich aus dem Gesetz herleiten. Von diesen Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

So ist ausdrücklich geregelt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss, auf deutsch gehalten sein und in Euro lauten muss und dass unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist.

Der Jahresabschluss muss vollständig sein, konkret also sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge enthalten. Einzelne Posten dürfen grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten.

Ebenfalls gesetzlich geregelt sind bestimmte Posten, die in der Bilanz zwingend gesondert auszuweisen sind, nämlich zum Beispiel das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten.

Bestimmte Posten dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht als Aktivposten in der Bilanz aufgenommen werden, nämlich Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. Selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können, müssen aber nicht, in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Geregelt ist auch, dass für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden sind sowie für aufgeschobene Aufwendungen für Instandhaltung und Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung. Außerdem ist geregelt, dass für andere als diese Zwecke Rückstellungen nicht gebildet werden dürfen und dass Rückstellungen nur aufgelöst werden dürfen, wenn der Grund für die Rückstellung entfallen ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften sind für solche Ausgaben und Einnahmen, die Aufwand bzw. Erträge für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag aktive bzw. passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Auch was in bestimmten Fällen unter der Bilanz stehen muss, ist gesetzlich geregelt. Nach der gesetzlichen Regelung sind unter der Bilanz sind bestimmte Verbindlichkeiten sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, soweit sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind.

Explizit gesetzlich geregelt ist auch, wie Vermögensgegenstände und Schulden zu bewerten sind. Konkret müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (dies ist der Fall, wenn wie normalerweise die Schlussbilanz zugleich als Eröffnungsbilanz für das nächste Geschäftsjahr Verwendung findet). Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.

Ebenso gesetzlich vorgeschrieben ist, dass vorsichtig zu bewerten ist. Namentlich sind alle Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

Gesetzlich vorgegeben ist auch, dass Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind und dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten sind.

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