Die Haftungsbeschränkung bei der Entscheidung über die Gründung einer GmbH, UG oder anderer Rechtsformen

Bei der Rechtsformberatung kommt dem Aspekt der Haftungsbeschränkung entscheidende Bedeutung zu. Die Haftungsbeschränkung, also die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen einer Gesellschaft, wird hier beschrieben. Was genau ist die Haftungsbeschränkung und wie lässt sie sich erreichen?

Die Haftungbeschränkung als entscheidender Aspekt bei der Rechtsformwahl

Zu den wichtigsten Entscheidungen bei der Rechtsformwahl gehört, ob eine Gesellschaftsform gewählt wird, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, oder ob die Wahl auf eine solche Gesellschaftsform fällt, bei der diese Haftungsbeschränkung nicht greift, also die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Was bedeutet Haftungsbeschränkung?

Haftungsbeschränkung, also Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen bedeutet, dass den Gläubigern der Gesellschaft (z.B. Banken und vor allem Kunden) zur Befriedigung ihrer Forderungen grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung steht – auf das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter kann nur durchgegriffen werden, wenn ein besonderer Haftungsgrund (z.B. Bürgschaft, Straftat oder Inanspruchnahme besonderen Vertrauens) besteht.

Haftungsbeschränkung und Haftungsrisiken

Dem Aspekt der Haftungsbeschränkung kommt proportional wachsende Bedeutung in dem Maße zu, in dem Haftungsrisiken bestehen.

Haftungsrisiken resultieren typischerweise z.B. aus den folgenden Umständen:

Dauerschuldverhältnissee wie befristete Mietverträge, deren Laufzeit noch nicht beendet ist, obwohl das Unternehmen in Schwierigkeiten oder bereits gescheitert ist. Ohne haftungsbeschränkte Gesellschaft bleibt die Haftung der Gesellschafter bestehen.

Haftung für Steuern und Sozialabgaben.

Haftung aufgrund Betrugs oder anderen Straftaten durch einen Gesellschafter. Die Haftung für Straftaten trifft zwar in erster Linie diejenige natürliche Person, die die Straftat begangen hat, sodass die haftungsbeschränkte Gesellschaft hier nur Schutz bietet, wenn die Gesellschafter entweder nicht identifizierbar sind oder aber der Gläubiger den Anspruch nicht verfolgt. Für Schäden, die ein Gesellschafter bzw. Gesellschaftsvertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen verursacht hat, haftet aber auch die gesamte Gesellschaft und ggfs. akzessorisch auch die übrigen Gesellschafter.

Haftung für die Verletzung von Steuerpflichten. Die Vertreter der Gesellschaften haften allerdings bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung sowie bei Steuerstraftaten unabhängig davon, ob eine Haftungsbeschränkung besteht.

Kredite, für deren Rückzahlung die Einnahmen nicht ausreichen. Allerdings lassen sich die Kreditgeber bei Krediten an haftungsbeschränkte Gesellschaften So gut wie in jedem Fall Bürgschaften oder andere Sicherheiten der Gesellschafter einräumen, sodass das Haftungsrisiko Kreditausfall für die Frage, ob eine haftungsbeschränkte Gesellschaft gewählt werden sollte, meist keine Rolle spielt.

Konkret können z.B. folgende Risiken hinzutreten:

Haftung wegen fehlerhafter Beratung. Werden z.B. bei einer Fördermittelberatung Fördertöpfe übersehen oder werden Fehler bei der Antragstellung gemacht (z.B. Fristversäumung) können erhebliche Schäden auf Seiten der Auftraggeber entstehen.

Veröffentlichung von vertraulichen Daten des Auftraggebers. Projekte, die noch in der Entwicklung sind, können Schaden nehmen, wenn Informationen in der Öffentlichkeit bekannt werden.

Haftungsbeschränkung und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Bei der Evaluierung der Haftungsrisiken spielt auch die Möglichkeit des Abschlusses einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eine bedeutsame Rolle. Durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung werden Schäden bei Kunden reguliert, die durch Berufsfehler entstanden sind.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt jedoch nicht sämtliche oben genannten und darüber hinaus bestehenden Risiken ab. Zunächst ist die Einstandspflicht der Versicherung auf Berufsfehler beschränkt – die allgemeinen Haftungsrisiken, z.B. aus Miet- oder Kreditverträgen, sind nicht abgesichert. Nicht versichert sind darüber hinaus typischerweise Schäden, die im Ausland eintreten und/oder vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht werden, Schäden aus der Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften sowie Schäden, die vorsätzlich herbei geführt werden (grobe Fahrlässigkeit ist dagegen typischerweise versichert). Eine bedeutsame Einschränkung der Risikobeschränkung durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung resultiert zudem aus der je nach Vertrag mehr oder weniger stark beschränkten Deckungssumme.

Haftungsbeschränkung: Haftungsbeschränkte Gesellschaftsformen

Es existiert eine Vielzahl inländischer und ausländischer haftungsbeschränkter Rechtsformen, wobei die ausländischen Rechtsformen angesichts erhöhter Komplexität bei Verwaltung und Rechtslage grundsätzlich nur dann herangezogen werden sollten, wenn eine passende inländische haftungsbeschränkte Rechtsform nicht existiert.

Von den existierenden inländischen haftungsbeschränkten Rechtsformen eignen sich für junge Unternehmen insbesondere die GmbH in ihrer klassischen Erscheinungsform, die UG sowie die Gmbh & Co. KG bzw. die UG & Co.KG.

Daneben kommen als haftungsbeschränkte inländische Gesellschaftsformen für einige Unternehmen noch Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die europäische Societas Europaea (SE) in Betracht.

Sämtlichen genannten haftungsbeschränkten Gesellschaften ist gemein, dass sie Bücher führen, einen Jahresabschluss machen müssen und Publizitätspflichten unterliegen, also insbesondere ihre Bilanzen im Handelsregister zu veröffentlichen haben. Dies verursacht, insbesondere bei Befassung eines Steuerberaters mit diesen Aufgaben Kosten (je nach Umsatz mindestens ca. 200 Euro im Monat), die berücksichtigt werden müssen.

Außerdem ist bei sämtlichen genannten haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen die Einschaltung eines Notars unumgänglich, was die Gründungskosten erhöht.

Haftungsbeschränkung: Gesellschaftsformen ohne Haftungsbeschränkung

Zu den nicht haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen gehören insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Partnerschaftsgesellschaft.

Einzelne Personen, die durchaus haftungsbeschränkte Gesellschaften auch alleine gründen können, können sich als nicht haftungsbeschränkte Personengesellschaft nicht organisieren, da für deren Gründung eine Personenmehrheit erforderlich ist.

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