Mit qualifiziert nachrangigen Gesellschafterdarlehen können Gesellschaften mit Kapital ausgestattet werden, ohne dass Insolvenz angemeldet werden muss und ohne große Formalitäten – qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen erfreuen sich daher großer Beliebtheit. Wie ein solches Gesellschafterdarlehen gewährt wird und was dabei zu beachten ist, wird in diesem Beitrag behandelt.
Was sind qualifziert nachrangige Darlehen?
Qualifiziert nachrangige Darlehen sind im Gesellschaftsrecht Darlehen, die, insbesondere von Gesellschaftern, der Gesellschaft so gewährt werden, dass sie nicht zur Insolvenz z.B. einer GmbH oder UG beitragen können.
Darlehen von Gesellschaftern sind schon kraft Gesetzes nachrangig – sie erfüllen aber noch nicht die vorstehende Anforderung, nicht zur Insolvenz einer Gesellschaft beitragen zu können, diese Voraussetzung wird erst von sogenannten qualifizierten Gesellschafterdarlehen erfüllt.
Und wann ist ein nachrangiges Darlehen qualifiziert? Grob gesagt dann, wenn vereinbart ist, dass das Darlehen insoweit nicht zurück gezahlt werden muss, als dadurch die Gesellschaft, die das Darlehen erhält, in die Insolvenzantragspflicht gerät oder die Insolvenz vertieft wird.
Warum gibt es qualifiziert nachrangige Darlehen?
Qualifiziert nachrangige Darlehen dienen dazu, Gesellschaften wie GmbHs oder UGs mit Geldmitteln flexibel und unkompliziert auszustatten, ohne dass diese – anders als bei anderem Fremdkapital – durch eine damit womöglich verbundene Überschuldung gezwungen wäre, Insolvenz anzumelden.
Welche Anforderungen werden an qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen gestellt?
Welche Anforderungen an qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen gestellt werden muss funktional betrachtet werden: Wenn das Ziel erreicht werden kann, dass die Gewährung des Darlehens nicht zur Insolvenz der Schuldner-GmbH oder -UG führt oder eine solche vertieft, dann sind die Anforderungen an ein qualifiziert nachrangiges Darlehen erfüllt.
Spezifische Anforderungen an qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen
Zu den spezifischen Anforderungen an qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen gehört insbesondere die rechtsfeste Formulierung der Bedingungen die dazu führen, dass die Darlehensforderung nicht zur Insolvenz führt bzw. eine solche vertieft.
Normaler Nachrang genügt nicht
Nach der gesetzlichen Regelung sind Gesellschafterdarlehen per se bereits nachrangig, also im Insolvenzfall im Rang nach den übrigen Insolvenzgläubigern zu berichtigen. Nach der Rechtsprechung genügt dies jedoch nicht, weil ein solches normal nachrangiges Gesellschafterdarlehen trotzdem zur Insolvenz einer GmbH oder UG führen oder eine solche verstärken.
Normal nachrangige Darlehen sind in die Überschuldungsbilanz aufzunehmen
Ein zwingender Insolvenztatbestand ist – neben der Zahlungsunfähigkeit – die Überschuldung einer Gesellschaft. Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Normal nachrangige Darlehen sind, auch wenn sie nach der gesetzlichen Regelung im Insolvenzfall erst nach den anderen Forderungen berichtigt werden, in diese Überschuldungsbilanz mit aufzunehmen; sie können also zur Überschuldung führen oder diese vertiefen.
Qualifizierter Nachrang erforderlich
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen nicht bei den Verbindlichkeiten in dieser Überschuldungsbilanz zu berücksichtigen, wenn für sie „gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist.“
Allgemeine Anforderungen an Gesellschafterdarlehen
Neben den spezifischen Anforderungen an konkret qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen sind die allgemein bei Gesellschafterdarlehen einzuhaltenden Anforderungen an Darlehen ebenso einzuhalten.