Auflösung der GmbH/UG

Allgemeines

Eine aufgelöste GmbH/UG hört – anders als dies der Begriff „Auflösung“ nahelegt – nicht auf zu existieren. Vielmehr bezeichnet der im Gesetz verwendete Begriff eine Änderung des Gesellschaftszwecks. Die Gesellschaft hat nach Auflösung nicht mehr den allgemeinen Zweck der werbenden Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, sondern das Gesellschaftsvermögen abzuwickeln, also die Aktiva zu monetarisieren, die Verbindlichkeiten zu begleichen und den etwaig bestehenden Überschuss zu verteilen.

Beendigung der GmbH/UG tritt erst nach vollständig erfolgter Abwicklung des Gesellschaftsvermögens ein (Vollbeendigung). Erst dann kann die GmbH/UG im Handelsregister gelöscht werden.

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Zusammengefasst stellt sich die zeitliche Reihenfolge des Lebensendes mithin wie folgt dar:

  1. Auflösung,
  2. Abwicklung,
  3. Vollbeendigung,
  4. Löschung.

Lediglich in dem Fall der Löschung der GmbH/UG wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht[1] können die genannten Stadien zusammenfallen.[2]

Auflösungsgründe

Die Auflösung der GmbH/UG kann aus den nachstehend aufgeführten Gründen erfolgen.

Der in der Praxis wohl häufigste Auflösungsgrund ist ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH/UG.[3]

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Auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die GmbH/UG von Gesetzes wegen aufgelöst.[4] Das gleiche gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt[5] wird.[6]

Daneben kommen als gesetzliche Auflösungsgründe in Betracht: Im Gesellschaftsvertrag vereinbarter Zeitablauf,[7] Staatsakt (insbesondere durch Auflösungsurteil und Verfügung des Registergerichts wegen Satzungsmängeln),[8] Auflösung im Zuge der Löschung wegen Vermögenslosigkeit,[9] Nichtigkeitsurteil wegen zentraler Satzungsmängel,[10] Erwerb aller Geschäftsanteile durch die GmbH selbst (sog. Kein-Mann-Gesellschaft).

Im Gesellschaftsvertrag können darüber hinaus weitere Auflösungsgründe bestimmt werden. Die Auflösung kann etwa vereinbart werden bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters, Verlust eines Patents oder sonstigen Schutzrechts, Entzug einer behördlichen Erlaubnis oder ähnliches.

Anmeldung und Eintragung der Auflösung, Gläubigeraufruf

Die Auflösung der GmbH/UG ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[11] Die Anmeldung hat grundsätzlich durch die Liquidatoren zu erfolgen.[12] In den Fällen der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags erfolgt die Eintragung durch das Gericht von Amts wegen.[13] Im Falle der Löschung der Gesellschaft entfällt die Eintragung der Auflösung.[14]

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Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern (immer auch der elektronische Bundesanzeiger[15]) bekanntzumachen, zugleich sind die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden (sog. Gläubigeraufruf).[16] Erst mit Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs wird der Lauf der Jahresfrist (Sperrjahr) in Gang gesetzt.[17]

Fortsetzung der aufgelösten GmbH

Grundsätzlich kann die aufgelöste GmbH durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden, solange die Gesellschaft noch nicht vollbeendet, das Gesellschaftsvermögen noch nicht verteilt worden und der Auflösungsgrund beseitigt ist sowie keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gegeben ist. Auch die Fortsetzung der Gesellschaft ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

Haftung der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Auflösung und Abwicklung

Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Wenn Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.[18]

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Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar.[19]

Strafbarkeit wegen unterlassener Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, bei bloßer Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wird bestraft, wer der Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt.[20]

Diese Pflicht trifft bei einer GmbH/UG in erster Linie die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren bzw. deren Vertreter. Sie sind verpflichtet, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen danach, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

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Diese Pflicht trifft die Gesellschafter, wenn ein Fall der Führungslosigkeit der GmbH/UG vorliegt, also kein Geschäftsführer eingesetzt ist, es sei denn, der Gesellschafter hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.[21]

Die Geschäftsführer haben für diese Zahlungen mit ihrem Privatvermögen einzustehen, weshalb hier eine der bedeutsamsten Durchbrechungen des Grundsatzes der mit dem Betrieb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (einschließlich UG) einhergehenden Haftungsbeschränkung auf das Betriebsvermögen zu sehen ist.

 

Abwicklung der GmbH/UG

Die Abwicklung der GmbH/UG wird auch als Liquidation bezeichnet.

Die aufgelöste GmbH/UG besteht mit geändertem Gesellschaftszweck, der nunmehr auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist, fort.

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Die Abwicklung/Liquidation ist notwendige Phase der Beendigung der GmbH/UG, es sei denn, die Gesellschaft wird durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. In diesem Fall findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.[22] Wird die Gesellschaft wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, findet ein Liquidationsverfahren nicht statt, das Insolvenzverfahren hat insoweit Vorrang.[23]

Für eine GmbH/UG in Liquidation finden grundsätzlich dieselben gesetzlichen Vorschriften Anwendung, wie für eine normale, werbende GmbH/UG.[24]

Liquidatoren

Diejenigen vertretungsberechtigten Organe, die mit der Abwicklung befasst sind, werden als Liquidatoren bezeichnet.

Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

Wenn kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht die Liquidation durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.[25] Auf Gesellschafter-Antrag hin kann aus wichtigen Gründen die Bestellung,[26] sowie die Abberufung[27] durch das Gericht erfolgen. Im Fall der Löschung wegen Vermögenslosigkeit sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.[28]

Die an Geschäftsführer allgemein gestellten Anforderungen müssen auch von den Liquidatoren erfüllt werden.[29]

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Die Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei dies bei den ersten Liquidatoren durch die Geschäftsführer, bei den späteren durch die Liquidatoren zu erfolgen hat,[30] bei gerichtlicher Ernennung oder Abberufung erfolgt die Eintragung von Amts wegen.[31]

Aufgaben der Liquidatoren

Die Aufgabe der Liquidatoren besteht darin, die laufenden Geschäfte zu beendigen (wofür sie auch neue Geschäfte eingehen können), die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Außerdem haben die Liquidatoren die GmbH/UG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.[32]

Die Liquidatoren haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Geschäftsführer.[33]

Pflichten in der Liquidation

Für den Beginn der Liquidation ist eine Eröffnungsbilanz und ein die Eröffnungsbilanz erläuternder Bericht, für den Schluss eines jeden Jahres ist ein Jahresabschluss und ein Lagebericht von den Liquidatoren aufzustellen.[34] Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint.[35]

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Auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ist neben den üblichen Angaben anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.[36]

Vermögensverteilung in der Liquidation

Sofern die Gesellschaft auch nach Erfüllung ihrer Dritten gegenüber bestehenden Verpflichtungen noch über Vermögen verfügt, wird dieses unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.[37]

Die Verteilung des Gesellschaftsvermögens darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf des Sperrjahres vorgenommen werden. Das Sperrjahr beginnt mit dem Tage, an welchem der Gläubigeraufruf bekannt gemacht wurde.[38]

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Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Bei zur Zeit nicht ausführbaren oder streitigen Verbindlichkeiten muss dem Gläubiger Sicherheit geleistet werden.

Die Liquidatoren müssen persönlich für die Beträge aufkommen, die sie unter Zuwiderhandlung gegen die oben genannten Regeln verteilt haben.[39]

Schluss der Liquidation

Nach Beendigung der Liquidation ist eine Schlussrechnung zu erstellen. Sodann ist der Schluss der Liquidation durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist sodann zu löschen.[40]

Pflichten nach Beendigung der Liquidation

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt ist, an wen die Bücher in Verwahrung gegeben werden, wird dieser durch das Gericht bestimmt.[41]

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Zur Einsicht in die Bücher und Schriften sind die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.[42]

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[1] Gem. § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG.

[2] Zum Ganzen: Weitbrecht in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3 GmbH, 4. Auflage München 2012, § 62 Rn. 1 ff.

[3] Auflösungsgrund nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.

[4] Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG.

[5] Nach § 26 Abs. 1 InsO.

[6] § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG.

[7] § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.

[8] Gem. §§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61, 62 GmbHG.

[9] Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG i.V.m. § 394 FamFG.

[10] Nach § 75 GmbHG.

[11] § 65 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

[12] § 78 GmbHG.

[13] § 65 Abs. 1 S. 2, 3 GmbHG.

[14] § 65 Abs. 1 S. 4 GmbHG.

[15] § 12 S. 1 GmbHG.

[16] § 65 Abs. 2 GmbHG.

[17] § 73 GmbHG.

[18] § 64 S. 1, 2 GmbHG.

[19] § 64 S. 3 GmbHG.

[20] § 15a Abs. 4, 5 InsO.

[21] § 15a Abs. 3 InsO.

[22] § 66 Abs. 5 S. 1 GmbHG.

[23] Wellensiek/Oberle in: Priester/Mayer/Wicke (Hrsg.): Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 3 GmbH, 12. Auflage 2012 München, § 65 Rn. 84.

[24] § 69 GmbHG.

[25] § 66 Abs. 1 GmbHG.

[26] § 66 Abs. 2 GmbHG.

[27] § 66 Abs. 3 S. 1 GmbHG.

[28] § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG.

[29] § 66 Abs. 4 GmbHG.

[30] § 67 Abs. 1 GmbHG.

[31] § 67 Abs. 4 GmbHG.

[32] § 70 GmbHG.

[33] § 71 Abs. 4 GmbHG.

[34] § 71 Abs. 1 GmbHG.

[35] § 71 Abs. 3 GmbHG.

[36] § 71 Abs. 4 GmbHG.

[37] § 72 GmbHG.

[38] § 73 Abs. 1 GmbHG.

[39] § 73 Abs. 3 GmbHG.

[40] § 74 Abs. 1 GmbHG.

[41] § 74 Abs. 2 GmbHG.

[42] § 74 Abs. 3 GmbHG.

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