Die Gründung einer Unternehmergesellschaft oder einer klassischen GmbH mit mehr als nur einem Gesellschafter ist im verbilligten Verfahren zwar möglich und gesetzlich zulässig, doch in vielen Fällen nicht empfehlenswert.

Das liegt daran, dass der im verbilligten Verfahren verwendete Gesellschaftsvertrag insbesondere keine Regelungen über

  • die Veräußerung von Geschäftsanteilen,
  • das Ausscheiden von Gesellschaftern und deren Abfindung sowie
  • die Nachfolge im Sterbefall

enthält. Wird eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags vorgenommen, entfällt automatisch das für das verbilligte Verfahren geltende Kostenprivileg. Mit anderen Worten: Die Gründung wird teurer.

Das Fehlen der oben genannten Regelungen bedeutet, dass in diesen Bereichen die gesetzlichen Standardregelungen zur Anwendung kommen.

Im Einzelnen hat das die Anwendung der gesetzlichen Standardregelungen zur Folge:

  • Geschäftsanteile sind frei veräußerbar. Insbesondere muss die Gesellschaft und damit auch die übrigen Gesellschafter der Veräußerung nicht zustimmen.
  • Das Ausscheiden von Gesellschaftern ist erschwert.

Stirbt ein Gesellschafter, nehmen automatisch die Erben des Verstorbenen dessen Stelle in der Gesellschaft ein. Die Gesellschaft und die Altgesellschafter sehen sich also unter Umständen einem neuen Gesellschafter gegenüber, den sie nicht in der Gesellschaft haben möchten.

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