Ist „Zahlung erst nach erfolgter Leistung“ (zum Beispiel nach Löschung) vereinbart, zahlt der Kunde nichts an Rofan, bis die Leistung auch tatsächlich erbracht ist. Bei einer Gründung wird die Zahlung also damit fällig, wenn die Gesellschaft gegründet ist, bei einer Löschung, wenn sie gelöscht ist. Es gibt drei Fälle, in denen eine Zahlung bereits vor erbrachter Leistung fällig wird:
- wenn der Kunde kündigt oder länger als sechs Wochen nicht mehr seinen Teil zur Erledigung des Auftrags beiträgt, sich also z.B. nicht mehr unter der angegebenen E-Mail-Adresse zurück meldet;
- die Ursache des Abbruchs liegt aus anderen Gründen beim Kunden, z.B. weil der Kunde unzutreffende Angaben bei der Auftragserteilung einschließlich Schnellcheck gemacht hat und
- auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wenn der Kunde eine Vorausrechnung anfordert.
Rofan setzt in den Fällen 1 und 2 die Gebühr nach billigem Ermessen fest. Maximal können die nach erfolgter Löschung vereinbarten Zahlungen verlangt werden. Rofan bemisst die Höhe der Zahlung nach geleistetem Aufwand, nach erzieltem Mehrwert und nach dem Grund, warum die Leistung nicht erfolgt ist.
Notar- und Amtsgebühren bleiben hiervon unberührt, Rofan ist hier nicht Vertragspartner, sondern der Kunde bzw. die Gesellschaft einerseits und der Notar/das Amt andererseits.
– sehr häufig treten die gleichen Fragen auf. Nicht immer schaffen wir es, alle sogleich zu beantworten. Am schnellsten werden Ihre Fragen beantwortet, wenn die Antwort über die Suchmaske anhand der Stichworte gesucht wird. Wenn Sie die Antwort aber nicht finden, können Sie gerne über das Ticketsystem unten Ihre Frage an uns richten –
oder Frage an Rofan richten: