Ist ein Ordnungsgeld wegen Nichtveröffentlichung von Bilanzen ernst zu nehmen?

Ordnungsgeld Bilanzen GmbH bzw. UG: Die Androhung und Verhängung von Ordnungsgeldern durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung von Bilanzen ist unbedingt ernst zu nehmen.

Wenn ein Ordnungsgeldverfahren wegen Nichtveröffentlichung von Bilanzen bereits angedroht wurde, empfehlen wir grundsätzlich, die vom Bundesamt für Justiz geforderten Unterlagen innerhalb der Frist erstellen zu lassen und offen zu legen bzw. zu hinterlegen. Zwar erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren nach unserer Erfahrung, sobald die Löschung im Handelsregister vollzogen ist faktisch. Die geforderten Unterlagen nicht einzureichen stellt aber aus folgenden Gründen ein echtes Risiko dar:

(1) bei Nichteinreichung der geforderten Unterlagen ist das Bundesamt für Justiz gezwungen, erneut ein Ordnungsgeld zu erheben. Zu den normalerweise Euro 2.500 Ordnungsgeld kommen dann normalerweise nochmals Euro 5.000 hinzu; bei Verstreichenlassen der nächsten Frist dann noch einmal Euro 7.500. So steigt der Betrag schnell in nicht mehr stemmbare Höhen.
(2) Die Ordnungsgelder können auch direkt gegen die Geschäftsführung persönlich verhängt werden – die Insolvenzanmeldung für die GmbH oder UG rettet daher den Geschäftsführer nicht unbedingt vor der persönlichen Inanspruchnahme. Wir kennen Fälle, in denen diese Konstellation zur Privatinsolvenz des Geschäftsführers führten.

Zudem steht ein bereits verhängtes Ordnungsgeld der Durchführung der Löschung bzw. Beendigung der Gesellschaft auf normalem oder schnellem Wege entgegen, weil bei Fortführung der Beendigung die Möglichkeit der Insolvenzverschleppung mit der Folge der Strafbarkeit des Geschäftsführers in Betracht kommt. Ob das Ordnungsgeld weiter verfolgt wird wenn die Pflicht zur Buchführung und Publikation durch Herbeiführung einer privaten Haftung erlischt, die dann auch die Insolvenzantragspflicht erlöschen lässt.

Selbst wenn die Löschung voraussichtlich bald erfolgt, empfiehlt es sich also in der Regel, die Unterlagen einzureichen, auch weil es immer sein kann, dass sich die Löschung verzögert. Letztlich bleibt es eine Entscheidung der Geschäftsführung, ob noch versucht werden soll, die Löschung abzuwarten, oder nicht.

Die Bearbeitungsgebühren für die Androhung das Ordnungsgeld in Höhe von ca. 103 € können unserer Erfahrung nach nicht abgewendet werden. Wenn das Vermögen der Gesellschaft zur Begleichung der Bearbeitungsgebühr nicht ausreicht, lohnt es sich nicht, deshalb ein Insolvenzverfahren anzustrengen. Vielmehr sollte der Betrag privat ausgeglichen werden.

Wenn Sie uns damit beauftragt haben, dass wir uns im Vorfeld der Löschung an das Finanzamt wenden sollen, dann sind die beiden Vorgänge – wie mitgeteilt – grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Die angestrebte Mitteilung des Finanzamts, der Löschung auch ohne Einreichung förmlicher Unterlagen zuzustimmen, ist eine rein pragmatische Erklärung. Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung kann das Finanzamt gar nicht entbinden.

Über unseren Schnellcheck kann ganz allgemein kostenfrei geprüft werden, ob und auf welchem Weg eine ganz konkrete Gesellschaft ohne Sperrjahr und ohne Liquidation am besten und schnellsten vollbeendet werden kann.

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